Siebte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2026
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2026 Nr. 69
Eingangsformel
Änderung der Kostenverordnung Bau
Die Kostenverordnung Bau vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463; 2003 S. 25), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 251, 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
2. In § 4 wird die Angabe „für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie“ durch die Angabe „für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
3. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 1 ersetzt.
Inkrafttreten
In Artikel 1 Nummer 3 tritt die Tarifziffer 160.03 mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 9. Juni 2026
Der Senat
Anhang zu Artikel 1 Nummer 3
Kostenverzeichnis Bau
Inhaltsverzeichnis
Tarifziffer Rechtsgebiet
10 Bauaufsicht und Stadtplanung 100 Gesetzliches Vorkaufsrecht 101 Bauaufsicht 102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen 110 Stadtplanung 12 Telekommunikationslinien 13 Straßenverkehr 14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht 15 Straßenrecht 16 Wohnungswesen 17 Städtebauförderungsrecht 18 Schienenverkehr 19 Sonstige Gebühren
Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften
II. BV Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AllKostV Allgemeine Kostenverordnung BauGB Baugesetzbuch BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) BauPG Bauproduktengesetz BEVVG Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes BGB Bürgerliches Gesetzbuch BOA Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen BOStrab Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen BremBauPMÜG Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
BremBGG Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz BremEntG Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen BremGebBeitrG Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz BremLBO Bremische Landesbauordnung BremLStrG Bremisches Landesstraßengesetz BremPPV Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen BremVwVfG Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz BremVwVG Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) BremWoBindG Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz) BremWSchG Bremisches Wohnraumschutzgesetz BremDSchG Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen EStG Einkommenssteuergesetz FStrG Bundesfernstraßengesetz GKG Gerichtskostengesetz LBG Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) PBefG Personenbeförderungsgesetz PBefGKostV Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen ProduktSG Produktsicherheitsgesetz SGB II Sozialgesetzbuch – Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende StrabBIPV Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung) VermWertKostV Kostenverordnung für das Amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)
Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
10 Bauaufsicht und Stadtplanung
100 Gesetzliches Vorkaufsrecht
100.00 Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung 46 des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB 101 Bauaufsicht Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 BremGebBeitrG). Dies gilt insbesondere für nach § 72 Absatz 1a BremLBO eingetretene Genehmigungsfiktionen für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO. 101.00 Genehmigung zur Errichtung oder Änderung oder 9,0 v. T. der Beseitigung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Baukosten Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 mindestens 153 BremLBO 101.01 Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu 9,0 v. T. der genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Geneh- Baukosten migung die Baugenehmigung einschließt mindestens 153
101.02 Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO 4,5 v. T. der Baukosten mindestens 94 101.02.01 Bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach § 64a 3,5 v. T. der BremLBO Baukosten, mindestens 153 101.02.02 Erstmalige Erteilung einer Typengenehmigung nach § 72a 3,0 v.T., der BremLBO Baukosten, mindestens 153
101.02.02.01 Änderung, Verlängerung einer Typengenehmigung nach § nach Zeitaufwand 72 Absatz 2 oder Anerkennung einer Typengenehmigung entsprechend nach § 72a Absatz 3 Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung
101.02.02.02 Vorhabenbezogene Verwendung einer Typengenehmigung Reduzierung der betreffenden
Gebührenziffer um 40 v.H. 101.03 Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02: Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird von der Genehmigung nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. 101.03.00 Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind 3-fache der auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag Gebühren nach errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft 101.00 bis 101.02 werden.
101.03.01.00 Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. 101.03.01.01 Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden. 101.03.01.02 erstmalige, vorhabenbezogene bauaufsichtliche Beratungs- gebührenfrei leistungen und verfahrensrechtliche Vorklärungen bis maximal 30 Minuten
101.03.01.03 über 101.03.01.02 hinausgehende baurechtliche Beratungs- nach Zeitaufwand leistungen vor Einleitung oder während bauaufsichtlicher entsprechend Verfahren oder auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung
101.03.02 Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage nur mit verfahrensfreien Baumaßnahmen nach § 61 BremLBO je nach Umfang des Prüfaufwandes 101.03.02.00 - bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen 145 bis 1 356
101.03.02.01 - bei Änderung in sonstige Nutzungsart 182 bis 3 390 101.03.02.02 Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01: Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend. 101.04 Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben 101.04.00 Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvor- Gebühr nach haben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art 101.00 bis 101.02 des Bauvorhabens 101.04.00.00 Anmerkung zu 101.04.00: Wie Anmerkung 101.03 101.04.01 Änderung von genehmigten Bauvorhaben 6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 62 101.04.01.00 Anmerkung zu 101.04.01: Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung: 101.03 gilt sinngemäß. 101.05 Erteilung einer Teilbaugenehmigung 50 v. H. der Gebühr nach 101.00 und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil 101.05.00 Anmerkung zu 101.05: Wie Anmerkungen 101.03 101.06 Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder 4,5 v. H. der Änderung von Werbeanlagen Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 67 101.06.00 Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß. 101.06.01 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 102, höchstens 1.764 101.06.02 Sonstige Werbeanlagen (eigenständige, gewerbliche Haupt- 4,5 v. H. der nutzungen) Herstellungs- und Anbringungskosten 101.06.02.00 Analoge Wechselwerbeanlagen zuzüglich 15 v. H.
101.06.02.01 Digitale Wechselwerbeanlagen zuzüglich 25 v.H.
Anmerkung zu 101.06.02, 101.06.02.00 und 101.06.02.01: Die Gebühr beträgt mindestens 205 höchstens 3 528 Anmerkung zu 101.06 bis 101.06.02.01: Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ist gesondert zu erheben 101.07 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung 101.07.00 Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich 100 bis 1 871 zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 101.07.01 Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. 182 bis 3 390 zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 101.07.02 Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. 101.08 Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines 12 v. H. der Gebühr Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 nach 101.00, und 101.07.01 101.02, 101.05, 101.06 101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 78 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird 101.08.00 Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß. 101.09 Anzeige der Beseitigung von Anlagen 1 v. T. der (§ 61 Absatz 3 BremLBO) Beseitigungskosten mindestens 78 höchstens 655 101.10 Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende 6 v. T. der Herstel- Bauten lungskosten mindestens 78 101.11 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende 8,5 v. T. der Her- Bauten stellungskosten mindestens 64 101.12 Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung 62 bis 670 für fliegende Bauten 101.13 Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten 41 bis 407
101.14 Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten: 101.14.00 Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet. 101.14.01 Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 4 BremLBO und der Bauüberwachung nach § 80 Absatz 2 Nummer 2 BremLBO richtet sich nach § 43 BremPPV; dies gilt auch, wenn die Aufgaben durch die untere Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen werden. 101.15 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften 101.15.01 Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je m² 15 bebauter Abstandfläche 101.15.02 Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über gebührenfrei Gelände 101.15.03 Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vor- 135 schriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand 101.15.04 Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen 101.15.05 Abweichung von der Verpflichtung zur Herstellung von not- 118 wendigen Baumpflanzungen nach § 8 Absatz 7 Mobilitäts- Bau-Ortsgesetz Bremen oder nach § 9 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremerhaven bei temporären Stellplatzanlagen pro Baum und Jahr 101.16 Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften 101.16.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ-Überschreitung) je m² in allen Geschossen
101.16.00.00 Für Hauptanlagen
101.16.00.01 Für Nebenanlagen 101.16.00.02 Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über gebührenfrei Gelände 101.16.01.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stell- 107 plätze je Stellplatz 101.16.01.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 214 101.16.02 Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse 101.16.02.00 Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je m² zusätzlich 15 gewonnener Geschossfläche 101.16.02.01 Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Voll- gebührenfrei geschosse
101.16.03 Überschreitung der Grundflächenzahl: - GRZ I je m² 27 - GRZ II je m² 14 101.16.04 Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03: Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben. 101.16.05 Überschreitung der Baumassenzahl je m² 6 101.16.06 Zurücktreten hinter Baulinien je m² in allen Geschossen 15 101.16.07 Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen 55 (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge 101.16.08 Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes 25 angefangene Prozent 101.16.09 Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder 6 Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge 101.16.10 Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der 9 baulichen Nutzungen für jeden m² Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.) 101.16.11 Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10: 101.16.12 Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung 95 101.16.13 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. 101.16.14 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen 95 bis 1 763 101.16.14.00 Anmerkung zu 101.16.14: Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. 101.16.15 Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14: 101.16.16 Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. 101.16.17 Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. 101.17 Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften 101.17.00 Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des 15 ohne weiteres Zulässigen hinaus – siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet
vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO – je m² in allen Geschossen 101.17.00.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stell- 107 plätze je Stellplatz 101.17.00.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 214 101.17.01 Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie 39 keine Befreiung darstellen 101.17.02 Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bau- 152 weise 101.17.03 Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die 100 Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 101.17.04 Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung 101.17.04.00 bis zu 15 m² 68 101.17.04.01 über 15 m² für jeden weiteren m² 6 101.17.05 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04: 101.17.05.00 Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme 59 101.17.05.01 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. 101.17.06 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen 59 bis 1 084 101.17.06.00 Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. 101.17.07 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00: Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. 101.17.08 Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird von der Ausnahme nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. 101.18 Wiederkehrende Prüfungen oder Mitwirkung Brandverhütungsschau 101.18.01 Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anla- 116 bis 1 167 gen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften, je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung)
101.18.02 Mitwirkung der Bauaufsicht bei der Durchführung der Nach Zeitaufwand Brandverhütungsschau (§12 Absatz 1 Nummer 6 entsprechend BremHilfeG) Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung 101.19 Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO: 101.19.00 - von Vorhaben nach § 63 BremLBO 67 101.19.01 - von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten) nach Zeitaufwand 101.19.02 - in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustands- 1 v. H. bis 5,5 v. H. prüfung der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens
101.19.03 Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 67 bis 327 BremLBO 101.20 Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO 59 bis 219 101.21 Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und je Schreiben 44 Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO 101.22 Akteneinsicht 101.22.01 Einsicht in die digitale Bauakte 101.22.01.00 Grundgebühr 32 101.22.01.00.00 bis zu 10 Megabyte (MB) der digitalen Akte 20 101.22.01.00.01 für jede weiteren angefangenen 30 MB 30 101.22.01.00.02 Anmerkung zu 101.22.01.00: Zur Grundgebühr nach 101.22.01.00 werden zusätzlich Gebühren nach 101.22.01.00.00 bis 101.22.01.00.01 erhoben. 101.22.01.01 Digitale Abgabe der Akte auf Speicherstick, einmalig 8 101.22.02 Einsicht in die analoge Bauakte 101.22.02.00 Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme, zur 63 Anfertigungen von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück oder zu beiden Zwecken (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.) 101.22.02.01 Anmerkung zu 101.22.02.00: Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben. 101.23 Verfügungen im Verwaltungszwang 101.23.00 Ge- und Verbote 203 bis 679
101.23.01 Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 68 bis 679 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften 101.23.01.00 bei Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 68 höchstens 679 101.23.01.01 Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01: Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- oder Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab. 101.23.02 Festsetzung von Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 68 höchstens 679 101.23.03 Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen 12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 135 101.24 Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes 101.24.00 bis zu sechs Monaten 6 v. T. der Aufstellungskosten mindestens 94 höchstens 546 101.24.01 für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs 20 v. H. der Gebühr Monate nach 101.24.00 mindestens 46 101.25 Abgeschlossenheitsbescheinigung Grundgebühr 86 nach §§ 7 und 32 WEG zuzüglich je Wohnungs- oder Teileigentum 33 101.26 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, 34 bis 586 Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. 101.26.00 Anmerkung zu 101.26: Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. 101.27 Baulasten 101.27.00 Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand 116 bis 624, mindestens 233
101.27.01 Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand 116, mindestens
101.27.02 Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht). 101.27.03 Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im gebührenfrei Sinne des § 82 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes 101.27.04 Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem je angef. Seite 7 ab Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens 6. Seite 4 mindestens 17 101.27.05 Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen 17 einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.04 101.28 Öffentliche Grundlasten 101.28.00 Zustimmung zur Löschung einer öffentlichen Grundlast je 116 mindestens 233 Sachgegenstand 101.28.01 Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02 101.29 Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder 65 Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer 101.30 Zurückweisung - nachbarlicher Anträge auf Einschreiten oder auf Tätigwerden und - nachbarlicher Widersprüche im baurechtlichen Genehmigungsverfahren 101.30.01 Zurückweisung eines schriftlichen Antrages (i.S. des 129 bis 2543 Verwaltungsverfahrensrechts) auf Einschreiten oder auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde 101.30.02 Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine 129 bis 2543 Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen. 101.31 Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen 68 bis 679 Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO 102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen 102.00.01 Marktüberwachung von Bauprodukten Anmerkung zu 102.00.01: Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 2 BremDSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.
102.00.01.00 Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche 342 bis 6 836 Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG 102.00.01.01 Anmerkung zu 102.00.01.00 Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten 102.00.02 Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung 388 bis 7 233 im Einzelfall nach § 20 BremLBO in Verbindung mit § 16b BremLBO oder die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartengenehmigung in Verbindung mit § 16 BremLBO 102.00.03 Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 16b BremLBO durch 422 bis 7 862 eine nach § 24 BremLBO anerkannte Prüfstelle 102.00.04 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 21 Absatz 3 50 bis 393 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO) 102.00.05 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen 422 bis 7 862 Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO 102.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle 102.01.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwach- 684 bis 6 836 ungsstelle durch die Senatorin oder den Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (§ 24 BremLBO) 102.01.02 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung 50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01
102.01.03 Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20.6.2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und zur Durchführung des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 088 vom 4.4.2011, S. 5), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung 102.01.03.01 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Gebühr nach Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Zeitaufwand: Die Gebühr beträgt
Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 40 Euro je Nr. 305/2011 in der bis zum 7.1.2026 gültigen Fassung angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 237 Euro 102.01.03.02 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz Gebühr nach 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz Zeitaufwand: 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der bis zum 7.1.2026 Die Gebühr beträgt gültigen Fassung 40 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 237 Euro 102.01.03.03 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. Gebühr nach Zeit- 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige aufwand: Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Die Gebühr beträgt Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 40 Euro je betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentat- angefangene halbe beständen enthalten sind Arbeitsstunde; jedoch mindestens 237 Euro
102.02 Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV 102.02.01 Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren 1 367 bis 4 102 für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV 102.02.01.00 für jede weitere Fachrichtung 684 bis 3 418 102.02.02 Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheits- 1 367 bis 4 102 technische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 BremPPV 102.02.02.00 Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsach- 684 bis 3 418 verständigen für sicherheitstechnische Anlagen 102.02.03 Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00: Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 20, 28 oder 32 BremPPV sowie für die Prüfungsverfahren vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. Die Anerkennungsbehörde kann eine Übersicht über die voraussichtlichen Prüfungskosten der Begutachtungsstelle bekannt machen. Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten. 102.02.04 Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieu- 684 bis 3 418 rinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 3 BremPPV 102.03 Anmerkung zu 102: Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen
Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.
110 Stadtplanung 110.00 Manuelle Abgabe von wirksamen oder im Verfahren befind- 32 lichen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, Erschließungsplänen sowie ggf. die dazugehörige Begründung als Datei 110.00.02 Ausnahmen 110.00.02.00 Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleit- Sätze nach plänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Fest- 110.00.00.00 bis setzungen 110.00.01.04 110.00.02.01 Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungs- 50 v. H. der Sätze beschlüssen nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 110.00.02.02 Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen 50 v. H. der Sätze bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer nach 110.00.00.00 und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine bis 110.00.01.04 öffentliche Auslegung beschlossen hat 110.00.02.03 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - 50 v. H. der Sätze wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungs- nach 110.00.00.00 zwecken bis 110.00.01.04 110.00.02.04 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - gebührenfrei wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung 110.00.03 Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten 110.00.03.00 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungs- je angefangene berichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder Seite DIN A4 0,90 -wirksamen Bauleitplänen in Farbe 1,10, in DIN A3 1,60, in Farbe 2,00 110.00.04 Ausnahmen 110.00.04.00 Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als 50 v. H. des Satzes Fotokopie nach 110.00.03.00 110.00.04.01 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungs- 50 v. H. des Satzes berichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als nach 110.00.03.00 Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat 110.01 Flächennutzungsplan als Druck 110.01.00 Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) 32 einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:30 000 110.02 Beglaubigungen 110.02.00 Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - 16 und zusätzlich wirksamen Bauleitplänen Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.02.01 Beglaubigung von Auszügen aus je angefangene Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen Seite 2,20 oder -wirksamen Bauleitplänen ab 6. Seite 0,45 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00 110.03 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Vektorformat 110.03.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder Zeitaufwand je von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der angefangene Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) innerhalb des Arbeitsstunde nach Geltungsbereichs im Vektorformat als Datei § 1 VermWertKostV (Anlage 1, Tz. 233.5.) 110.04 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Rasterformat 110.04.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder 85 von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung innerhalb des Geltungsbereichs im Rasterformat als Datei 110.05 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen über das Internet 110.05.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder gebührenfrei von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung über das Internet 110.06 Technische Dienstleistung je angefangene Arbeitsstunde zzgl. Zeitaufwand je Auslagen angefangene Arbeitsstunde nach § 1VermWertKostV, Anlage 1, Tz. 233.5.) 110.07 Mitteilung der Gemeinde nach 1 v. T. der § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO Baukosten mindestens 103 höchstens 684 110.08 Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücks- je Plan 68 bis 407 geschäfte) 110.08.01 Änderungen von erstellten Berichtsplänen je Plan 34 bis 203
12 Telekommunikationslinien 120 Kleine Baumaßnahmen: Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150 m und 0,5m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3 m³ in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb der Innenstadtbereiche Bremen-Stadt und Bremerhavens. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100 m. Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt. Der Innenstadtbereich Bremerhavens wird durch folgende Straßen begrenzt: Deichstraße, Lloydstraße und Columbusstraße. Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes um bis zu 5 Mastenfelder Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet. 120.00 Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber 495 rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind). 120.01 Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 192 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00 121 Große Baumaßnahmen: alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist. 121.00 Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen 728 122 Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln gebührenfrei (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien. Anmerkungen: Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.
13 Straßenverkehr 130.00 Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer 52 Wechselzeichenanlage
14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
140 Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist. 140.00 Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken Gebühr nach einschließlich der Rückenteignung und Begründung von § 34 GKG Rechten im Wege der Enteignung. 140.01 Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und gebührenfrei der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven 140.02 Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Gebühr nach Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund § 34 GKG des Baugesetzbuches
15 Straßenrecht 150.00 Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung gebührenfrei von Straßen A (§ 33 BremLStrG) 150.01 Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG 150.01.00 Baustellenüberfahrt 134 150.01.01 sonstige Überfahrten 357 150.02 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der 34 bis 681 Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG)
16 Wohnungswesen 160 Wohnraumförderung 160.00 Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge 99 bis 992 auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV 160.00.01 Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach 99 § 11 II. BV 160.01 Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln 159 bis 1 110 nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter) 160.02 Erteilung der Zustimmung nach § 7 Absatz 6 oder 7 79 bis 516 BremWoBindG 160.03 Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von 63 den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/ § 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG) 160.04 Genehmigung von Leerstand, Zweckentfremdung oder von 5 v. H der baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 einmaligen WoFG/§ 6 BremWoBindG
Ausgleichszahlung, mindestens 158 160.04.00 Ablehnung der Genehmigung nach 160.04 92 160.05 sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungs- gebührenfrei wesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren (101.09 u. 101.10) und Verwaltungszwang (102 der Anlage zu § 1 AllKostV)) 161 Maßnahmen nach BremWoSchG 161.01 Anordnung der Rückführung von Wohnraum nach § 5 203 bis 679 Absatz 1 BremWoSchG je Nutzungseinheit 161.02 Genehmigung zum Leerstehenlassen von Wohnraum 160 bis 640 nach § 4 Absatz 2 BremWoSchG, bei Um- oder Neubaumaßnahmen
17 Städtebauförderungsrecht 17.01 Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 BauGB Grundgebühr 148 zuzüglich pro Grundstück 60 maximal werden 25 Grundstücke berechnet, inkl. Grundgebühr höchstens 1648 17.02 Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 50 v. H. der Gebühr Nummer 5 BauGB nach 17.01 17.03 Bescheinigung nach den „Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG“ bei einem bescheinigten Wert bis 10 000 68 bis 50 000 118 je weitere angefangene 50 000 118 höchstens werden 600 000 angerechnet 1 416 18 Schienenverkehr 180 Straßenbahnverkehr 180.01 Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung 100 bis 2 440 180.02 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie 57 bis 275 180.03 Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5 000 000 0,045 v. H. des Kostenvolumens bei einem Kostenvolumen der Maßnahme 2 250 zuzüglich über 5 000 000 0,006 v. H. des 5 000 000 übersteigenden Kostenvolumens
Anmerkungen zu 180.03: Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101. Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr. 180.04 Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 PBefG i.V.m. 200 bis 1 200 § 74 Absatz 6 VwVfG 180.05 Feststellung einer Maßnahme von unwesentlicher Bedeutung 141 bis 408 nach § 28 PBefG i.V.m. § 74 Absatz 7 VwVfG 180.07 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten 82 bis 233 180.08 Zustimmung zur Betriebseröffnung 82 bis 233 180.09 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen 139 Stellvertreter nach § 9 BOStrab
180.10 Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter 180.10.01 Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung 143 nach § 9 StrabBIPV 180.10.02 Kosten für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter 180.11 Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab und Erteilung der Inbebtriebnahmegenehmigung für die ersten 1 Mio. € der Herstellungskosten 2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 199 für die über 1 Mio. € hinausgehenden Herstellungskosten bis 0,5 v. T. der zur Höhe von 2,5 Mio. € Herstellungskosten für die über 2,5 Mio. € hinausgehenden Herstellungskosten 0,25 v. T. der bis zur Höhe von 5 Mio. € Herstellungskosten für die über 5 Mio. € hinausgehenden Herstellungskosten 0,125 v. T. der Herstellungskosten 180.12 Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab, für die eine 50 v. H. der Gebühr Typzustimmung vorliegt nach 180.11mindestens
180.13 Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge für das erste Fahrzeug einer Neubauserie 659
für jedes weitere Fahrzeug derselben Neubauserie 54 für das erste Fahrzeug einer Umbauserie 346 für jedes weitere Fahrzeug derselben Umbauserie 54 für sonstige Betriebsfahrzeuge 346 180.14 Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahme- 129 bis 778 verfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 BOStrab) Anmerkung zu 180.11 und 180.14: Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die in dem Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. 180.15 Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab 188 bis 778 180.16 Genehmigungen zur Benutzung besonderer oder 46 unabhängiger Bahnkörper (§ 58 Absatz 3 BOStrab) 181 Eisenbahnverkehr 181.00 Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur
181.00.00 Genehmigung 606 bis 12 110 181.00.01 Versagung der Genehmigung 303 bis 6 055 181.00.02 Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung 303 bis 6 055 181.00.03 Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf 363 bis 6 055 einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer 181.00.04 Sonstige Änderungen der Genehmigung 91 bis 6 055 181.00.05 Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. 242 bis 2 422 Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken) 181.00.06 Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur- 0,3 v. T. der in einrichtungen einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 606 181.01 Planfeststellung/Plangenehmigung 181.01.00 Planfeststellungsverfahren Anmerkung: 9 v. T. der Bau- Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende kosten mindestens behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr 484 um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. 181.01.01 Plangenehmigungsverfahren 7 v. T. der Baukosten mindestens
181.01.02 Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungs- 242 bis 4 844 beschlusses/der Plangenehmigung 181.01.03 Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung 242 bis 4 844 oder Plangenehmigung
181.02 Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse 181.02.00 Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen 7 v. T. der Baualler Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden kosten mindestens
181.02.01 Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 418 181.02.02 Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 279 181.01.01 und 181.02.00 181.02.03 Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00 418 181.03 Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht- 279 bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 181.04 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomo- 303 bis 484 tiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb 181.05 Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahr- 424 bis 630 zeuge nach 181.04 181.06 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisen- 351 bahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten 181.07 Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisen- 418 bahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten 181.08 Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungs- 7 v. T. der pflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Baukosten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen mindestens 363 etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen 181.09 Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter 181.09.01 Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV 181.09.02 Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahn- Die Gebührensätze betriebsleiter richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV 181.09.03 Bestätigung 86 bis 363
181.09.04 Versagung, Widerruf oder 206 Rücknahme einer Bestätigung 181.09.05 Bestätigung der Änderung der Anzahl oder Reihenfolge von 86 bis 363 Eisenbahnbetriebsleitern und deren Stellvertretern im Unternehmen 181.10 Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen 181.10.00 Nichtbundeseigene Eisenbahn 363 bis 7 266 des öffentlichen Verkehrs 181.10.01 Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs 363 bis 7 266 181.11 Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen 242 bis 4 844 181.12 Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der 363 bis 1 211 BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen 19 Sonstige Gebühren 190 Anliegerrecht 190.00 Erteilung einer Anliegerbescheinigung 25 bis 100 (z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag) 190.01 Genehmigung von Anträgen auf Ablösung gebührenfrei von Kanal und Erschließungsbeiträgen
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.