Schulrechtliche VO
- Ausfertigungsdatum:
- 04.07.2013
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2013 Nr. 58 Schulrechtliche VO
Eingangsformel
Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule
Die Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 251 – 223-a-18) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Projektarbeit“ durch das Wort „Projektunterricht“ ersetzt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird der Lernbereich Gesellschaft und Politik integriert unterrichtet.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Projektarbeit
(1) Die Schülerinnen und Schüler legen eine Projektarbeit ab. Die Projektarbeit findet in der Regel im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 als Einzeloder Gruppenarbeit statt und besteht aus:
1. den Ergebnissen eines fachübergreifenden Projekts,
2. der Präsentation der Projektergebnisse,
3. einem anschließenden Gespräch über die Ergebnisse.
Die Präsentation und das Gespräch werden von zwei Lehrkräften bewertet.
(2) Die Projektarbeit ist fachübergreifend angelegt und wird einem Fach zugeordnet. Wird die Projektarbeit dem Fach Sport zugeordnet, sind Theorieanteile angemessen zu berücksichtigen. Die Themen haben einen Bezug zu den Unterrichtsgegenständen der Jahrgangsstufen 9 und 10. Für das fachübergreifende Projekt weist die Schule in Jahrgangsstufe 10 eine Jahreswochenstunde als Projektstunde aus.
(3) Die Note der Projektarbeit fließt in die Note des Faches ein, dem sie nach Absatz 2 zugeordnet ist.
(4) Die Projektarbeit wird mit Thema und Note im Abschlusszeugnis vermerkt. Sie wird mit Thema und Note im Zwischenzeugnis der 10. Jahrgangsstufe vermerkt, sofern sie am Ende des ersten Schulhalbjahres abgeschlossen ist.“
3. § 9 wird wie folgt geändert
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die zweite Fremdsprache wird auf E-Niveau unterrichtet.“
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei dauerhaft nicht erfolgreicher Teilnahme am Unterricht der zweiten Fremdsprache wählt die Schülerin oder der Schüler einen anderen Wahlpflichtunterricht. Die Regelungen nach Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers deutlich oberhalb der in den Bildungsplänen beschriebenen Standards für das grundlegende Anforderungsniveau, erfolgt eine Umstufung auf das erweiterte Niveau. Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im erweiterten Anforderungsniveau deutlich unterhalb der in den Bildungsplänen festgelegten Standards für das erweiterte Anforderungsniveau, erfolgt eine Umstufung auf das grundlegende Niveau. Die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie der angestrebte Abschluss sind zu berücksichtigen.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
„(2) Lässt die Leistungsentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass sie oder er nicht erfolgreich im Unterricht der einzelnen Fächer mitarbeiten kann, ist sie oder er zu fördern. Die Fördermaßnahmen werden im Jahrgangsteam sowie mit den Erziehungsberechtigten beraten und sind zu dokumentieren.
(3) Bis einschließlich Jahrgangsstufe 8 können außerschulisch erbrachte Leistungen im Zeugnis mit einer Note oder im Lernentwicklungsbericht mit einer Kompetenzbeschreibung ausgewiesen werden. Voraussetzung sind eine Lernvereinbarung, die Präsentation der außerschulisch erbrachten Leistungen und ein anschließendes Gespräch. Die Präsentation und das Gespräch werden von zwei Lehrerinnen oder Lehrern bewertet.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§13 Einfache Berufsbildungsreife“
b) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
6. Nach § 13 werden folgende §§ 14 bis 18 eingefügt:
„§ 14
Erwerb der Abschlüsse durch Prüfungen
(1) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsweg nicht mit dem Ziel Abitur fortsetzen, nehmen an der Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses teil. Auf Grundlage der erfolgreichen Prüfung wird der Abschluss erworben.
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsweg mit dem Ziel Abitur fortsetzen, sollen an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilnehmen. Auf Grundlage der erfolgreichen Prüfung wird der Abschluss erworben.
(3) Der Prüfung, die Grundlage für die Abschlüsse nach Absatz 1 und 2 ist, liegen folgende Leistungen zugrunde:
1. die in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten Noten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfungen sind.
2. die Gesamtnoten in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Drittel aus der Note der in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten unterrichtlichen Leistung sowie zu einem Drittel aus der Note der Prüfungsleistung. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Die erste Stelle nach dem Komma ist von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt.
Erweiterte Berufsbildungsreife
(1) Die Erweiterte Berufsbildungsreife wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben, sofern nicht nach Maßgabe der §§ 16 und 17 höherwertigere Berechtigungen erworben werden und folgende Leistungen erbracht sind:
1. in allen Fächern bis auf ein Fach mindestens ausreichende Leistungen im Bereich grundlegender Anforderungen und
2. nicht mehr als eine Note der Prüfungsleistung mangelhaft und keine Note der Prüfungsleistung ungenügend.
Abweichend von Nummer 2 kann der Abschluss auch erworben werden, wenn die Note ungenügend aufgrund einer Täuschung im leichteren Fall gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I festgestellt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gelten mangelhafte Leistungen in einem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler am Unterricht mit erweiterten Anforderungen teilgenommen hat, als ausreichend für den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine mindestens befriedigende Leistung in einer Projektarbeit nach § 4a eine mangelhafte Leistung in einem Fach ausgleichen, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist.
Mittlerer Schulabschluss
(1) Der Mittlere Schulabschluss wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben, wenn folgende Leistungen erbracht sind:
1. Teilnahme in zwei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen mit mindestens ausreichenden Leistungen,
2. mindestens befriedigende Leistungen in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen,
3. mindestens befriedigende Leistungen in zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung,
4. mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung und
5. nicht mehr als eine Note der Prüfungsleistung mangelhaft und keine Note der Prüfungsleistung ungenügend.
Eine der geforderten Noten darf um eine Stufe unterschritten sein.
Abweichend von Nummer 5 kann der Abschluss auch erworben werden, wenn die Note ungenügend aufgrund einer Täuschung im leichteren Fall gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I festgestellt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Projektarbeit nach § 4a ein Fach nach Nummer 2 bis Nummer 4 ausgleichen, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist. Der Ausgleich ist gegeben, wenn die nach Absatz 1 geforderte Note erreicht würde, wenn die Note des Fachs mit der Note der Projektarbeit im Verhältnis 1:1 verrechnet würde, im Falle eines nicht ganzzahligen Mittelwerts unter Aufrundung.
Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe
(1) Die Entscheidung über die Zuweisung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den neunjährigen Bildungsgang zum Abitur besucht, in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die folgenden Leistungen unterschritten sind:
1. Teilnahme in drei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen, darunter zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, mit im Durchschnitt befriedigenden Leistungen,
2. im Durchschnitt ausreichende Leistungen in den restlichen Fächern mit erweiterten Anforderungen,
3. im Durchschnitt gute Leistungen in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen und
4. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung.
Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt.
(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den achtjährigen Bildungsgang zum Abitur besucht, in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die folgenden Leistungen unterschritten sind:
1. ausreichende Leistungen in den leistungsdifferenzierten Fächern,
2. ausreichende Leistungen im zusätzlichen Unterricht nach § 12 Absatz 2,
3. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung.
Versetzungskonferenz
(1) Über die Zuweisung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz am Schuljahresende aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher oder eine Jahrgangselternsprecherin oder ein -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen und -sprecher oder zwei Jahrgangsschülersprecherinnen oder -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Kind beraten wird, sowie die Schülersprecherin und der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird die Entscheidung unverzüglich den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.“
7. Nach § 18 wird folgende neue Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 5 Weitere Bestimmungen“
8. Die bisherigen §§ 14 bis 16 werden die §§ 19 bis 21.
9. Der neue § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkraftteten“ gestrichen.
b) Im Wortlaut wird die Angabe „und gilt bis zum 31. Juli 2016“ gestrichen.
Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums
Die Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 256 – 223-a-19) wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt.
„(2) Lässt die Leistungsentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass sie oder er nicht erfolgreich im Unterricht der einzelnen Fächer mitarbeiten kann, ist sie oder er zu fördern. Die Fördermaßnahmen sind mit den Erziehungsberechtigten zu beraten und zu dokumentieren.
(3) Bis einschließlich Jahrgangsstufe 8 können außerschulisch erbrachte Leistungen im Zeugnis mit einer Note oder im Lernentwicklungsbericht mit einer Kompetenzbeschreibung ausgewiesen werden. Voraussetzung sind eine Lernvereinbarung, die Präsentation der außerschulisch erbrachten Leistungen und ein anschließendes Gespräch. Die Präsentation und das Gespräch werden von zwei Lehrerinnen oder Lehrern bewertet.“
2. Dem § 10 werden in Abschnitt 3 folgende §§ 10 bis 12 vorangestellt:
„§ 10
Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe
(1) Die Entscheidung über die Zuweisung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt.
(3) Die Entscheidung für eine Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers setzt folgende Notenbilder voraus:
1. die Note „ungenügend“ in einem Kernfach (Deutsch, Mathematik oder Englisch),
2. die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer in Kombination mit der Note „mangelhaft“ in einem weiteren Fach,
3. die Note „ungenügend“ ohne Ausgleich,
4. die Note „mangelhaft“ in zwei der drei Kernfächer (Deutsch, Mathematik, Englisch),
5. die Note „mangelhaft“ in zwei Fächern ohne Ausgleich für beide Fächer oder
6. die Note „mangelhaft“ in drei oder mehr Fächern.
(4) Es gelten folgende Ausgleichsregelungen:
Die Note „mangelhaft“ in einem Kernfach kann ausgeglichen werden durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Kernfach oder durch mindestens „befriedigend“ in den beiden anderen Kernfächern.
Die Note „mangelhaft“ in einem der übrigen Fächer kann ausgeglichen werden durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach.
Die Note „ungenügend“ kann nur ausgeglichen werden in Fächern, die nicht Kernfächer sind. Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach vorliegt oder mindestens die Note „befriedigend“ in zwei oder mehr Fächern.
(5) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie die Note „mangelhaft“ behandelt.
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung
(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler der 9. Jahrgangsstufe.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Einführungsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die konkreten Leistungen der einzelnen Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind schriftlich zu informieren.
Versetzungskonferenz
(1) Über die Zuweisung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz am Schuljahresende aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Klassenelternsprecherinnen und –sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen und –sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Kind beraten wird, sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis der Schülerin oder des Schülers unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.“
3. Der bisherige § 11 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Wiederholung bei Nichtversetzung“
b) In Satz 1 und 2 wird das Wort „versetzt“ jeweils durch das Wort „zugewiesen“ ersetzt.
4. Der bisherige § 10 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Abschlüsse“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler trotz Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 erneut nicht in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen, kann sie oder er am Ende der 9. Jahrgangsstufe eine Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife ablegen.“
c) Der bisherige § 12 wird § 15. Ihm wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die §§ 10 bis 13 gelten auch für Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2010 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums eingetreten sind.“
Der bisherige § 13 wird § 16 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkraftteten“ gestrichen.
b) Im Wortlaut wird die Angabe „und gilt bis zum 31. Juli 2016“ gestrichen.
Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe
Die Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe vom 1. August 2005 (Brem.GBl. S. 332 – 223-a-16), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Wahlpflichtbereich nach der Stundentafel der Anlage 2 umfasst in den Nummern 1 und 2 mindestens 4 Unterrichtsstunden.“
3. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Versetzung
Grundsätze der Versetzungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Ein Schüler oder eine Schülerin wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte des Schülers oder der Schülerin nicht den Anforderungen an seine oder ihre Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt.
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung
(1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn der Schüler oder die Schülerin
1. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Erste Fremdsprache (Kernfächer) 0 Punkte,
2. in zwei Kernfächern weniger als jeweils 4 Punkte,
3. in den Kernfächern zusammen weniger als 15 Punkte,
4. in mehr als einem der übrigen Fächer 0 Punkte,
5. in mehr als zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte oder
6. in zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte ohne Ausgleich für beide Fächer erhält.
(2) Ein Fach ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Fach 10 Punkte beträgt.
(3) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung
(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der einzelnen Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind schriftlich zu informieren.
Versetzungskonferenz
(1) Über die Zuweisung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.
(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Klassenelternsprecher und -sprecherinnen sowie die Klassenschülersprecher oder –sprecherinnen oder zwei Jahrgangsschülersprecher oder -sprecherinnen haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines Schülers oder einer Schülerin oder seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist der Elternsprecher oder die Elternsprecherin, soweit über dessen oder deren Kind beraten wird, sowie der Schülersprecher und die Schülersprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin seine oder ihre Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Kann aufgrund des Notenbildes nur auf eine Versetzung entschieden werden, besteht die Versetzungskonferenz aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Lehrerin oder beauftragten Lehrer als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin.
(6) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis des Schülers oder der Schülerin unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern oder Schülerinnen diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.“
4. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4; der neue Abschnitt 4 wird nach § 18 eingefügt und wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Erwerb weiterer Abschlüsse
Mittlerer Schulabschluss
Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben, sollen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilnehmen.“
Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 5 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 6 regelt den Nachweis der möglichen berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
(2) Schülerinnen und Schülern, die die Gymnasiale Oberstufe verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
3. Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.
5. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.
(3) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Fächer eingebracht werden dürfen, die in zwei aufeinander folgenden Halbjahren besucht wurden.
(4) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der Tabelle der Anlage 3 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
(5) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.
(6) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch
1. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
2. den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
3. den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,
4. eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
5. ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder
6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.
(7) Bei Nachweis des schulischen und eines berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife dokumentiert.“
5. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und nach § 20 eingefügt:
6. Der bisherige § 16 wird § 21.
7. Der bisherige § 17 wird § 22; dem neuen § 22 werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:
„(11) Schüler und Schülerinnen, die den Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) in der Sekundarschule erlangt haben, erwerben die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe bis zum 31. Juli 2016, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die Leistungen den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges entsprechen werden. Bei Absolventen und Absolventinnen der Realschule wird dies angenommen, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in allen Fächern mindestens 3,0 beträgt. Diese Durchschnittsnote wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Die Zulassungsnote ergibt sich durch Streichung der letzten Stelle. Bei der Notenermittlung nach den Sätzen 2 bis 4 werden die Noten in Wahlfächern nur zugunsten des Schülers oder der Schülerin herangezogen. Die Berechtigung nach Satz 1 wird in dem jeweiligen Abschlusszeugnis ausgewiesen.
(12) Schülerinnen und Schüler die bis zum 31. Juli 2014 in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe eintreten, sollen nicht an der Prüfung nach § 19 teilnehmen.“
8. Der bisherige § 18 wird aufgehoben.
9. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(zu § 7 Absatz 4 und § 13 Absatz 1)
Verzeichnis der Fächer (Aufgabenfelder
Aufgabenfeld I Aufgabenfeld II Aufgabenfeld III
DEU Deutsch GEG Geographie MAT Mathematik ENG Englisch GES Geschichte FRZ Französisch PAE Pädagogik Naturwissenschaftliche SPA Spanisch PHI Philosophie Fächer: LAT Latein POL Politik GRI Griechisch PSY Psychologie PHY Physik PON Polnisch REC Rechtskunde CHE Chemie RUS Russisch REL Religionskunde BIO Biologie TUE Türkisch SOZ Soziologie ITA Italienisch WIR Wirtschaftslehre INF Informatik CHI Chinesisch (Volkswirtschaftslehre) JAP Japanisch BAU Bautechnik KUN Kunst ERN Ernährungslehre MUS Musik DAR Darstellendes Spiel (Grundkurs)
Mit Zustimmung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann die Schule weitere Fächer anbieten. Bilinguale Fächer sind der Senatorin für Bildung und Wissenschaft anzugeben.
Verzeichnis der Bewegungsfelder im Fach Sport / Sportarten
Laufen, Springen, Bewegen an und Bewegung gymnastisch, Werfen, Stoßen Spielen mit Geräten rhythmisch und tänzerisch gestalten
LE Leichtathletik BB Basketball GT Geräteturnen Gy Gymnastik FB Fußball TR Trampolin- TA Tanz HB Handball turnen HC Hockey VB Volleyball BM Badminton TS Tennis TT Tischtennis RB Rugby
Bewegen im Mit/gegen Fahren, Gleiten, Fit sein und fit bleiben Wasser Partner kämpfen Rollen
SW Sport- JU Judo KA Kanu GF gesundheitsorientiertes schwimmen TW Taekwondo RU Rudern Kraft- und Ausdauertraining*
* Das Bewegungsfeld ist nicht Gegenstand der praktischen Abiturprüfung.
Mit Zustimmung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann die Schule weitere Sportarten anbieten.
(zu § 9 Absatz 2)
Stundentafel für die Einführungsphase
Fach Unterrichtsstunden
Aufgabenfeld I
Deutsch 4
Englisch (fortgesetzte Fremdsprache) 3*
Künstlerischer und ästhetischer Bereich 2***
Aufgabenfeld II
Gesellschaftswissenschaftliche Fächer 6
Geschichte 2***
Zwei weitere Fächer des Aufgabenfelds II 4****
Fach Unterrichtsstunden
Aufgabenfeld III
Mathematik 4
Naturwissenschaftliche Fächer 6
Biologie 2***
Chemie 2***
Physik 2***
Sport 2***
Wahlpflichtbereich 8**
1. Fächer, die nicht in der Sek. I Gegenstand sind (INF, AF II, SPO- Theorie, ...) 2. Fremdsprachen 3. Methodenunterricht (1 – 2-stündig) 4. Fördern
Summe 35
Erläuterungen
* auch vierstündig möglich
** Fächer des Wahlpflichtbereichs sind zwei- oder dreistündig, Ausnahme: Fremdsprache drei- oder vierstündig, Methodenunterricht ein- oder zweistündig; der Umfang des Wahlbereichs ist von der Stündigkeit der übrigen Fächer abhängig
*** auch dreistündig möglich
**** wird Geschichte dreistündig unterrichtet, ist nur ein weiteres Fach im Rahmen des AF-II-Kontingents möglich
Die gewählte Stündigkeit ist für den gesamten Schülerjahrgang einheitlich zu gestalten.
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums
Die Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 341 – 223-b-12), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
2. In § 6a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bildung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und das Wort „Gesundheit“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 5 der Zeugnisordnung“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 der Zeugnisverordnung“ ersetzt.
3. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Versetzung
Grundsätze der Versetzungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der oder des Studierenden. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Anfangsphase oder Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Eine Studierende oder ein Studierender wird am Ende der Anfangsphase in die Einführungsphase zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Sie oder er wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase versetzt, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der oder des Studierenden nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der oder des Studierenden beeinträchtigt.
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung
(1) Am Ende der Halbjahre der Anfangsphase kann nur auf Nichtversetzung entschieden werden, wenn die oder der Studierende in mehr als zwei Fächern weniger als vier Punkte oder in einem Fach null Punkte erzielt hat.
(2) Am Ende der Einführungsphase kann nur auf Nichtversetzung entschieden werden, wenn die oder der Studierende
1. in der zweiten Fremdsprache null Punkte erzielt hat,
2. in mehr als zwei Fächern weniger als jeweils vier Punkte erzielt hat oder
3. in einem Fach null Punkte oder in zwei Fächern jeweils weniger als vier Punkte erzielt hat und ein Ausgleich nicht möglich ist. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn die Summe der Punktzahlen jedes auszugleichenden Faches und des einen oder der zwei zum Ausgleich herangezogenen Fächer mit laut Stundentafel insgesamt gleichem oder höherem Stundenanteil jeweils mindestens zehn Punkte beträgt.
(3) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung
(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Studierenden der Anfangs- und Einführungsphase.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Einführungsphase oder die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der einzelnen Studierenden im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die oder der betroffene Studierende ist schriftlich zu informieren.
Versetzungskonferenz
(1) Über die Zuweisung entscheiden die die Studierenden unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.
(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Zwei Studierendensprecher oder -sprecherinnen des Kurses oder der Stammgruppe haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines oder einer Studierenden geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist der Studierendensprecher und die Studierendensprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis des oder der Studierenden unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung dem oder der Studierenden schriftlich mitgeteilt.“
4. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4; der neue Abschnitt 4 wird nach § 14 eingefügt und wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Erwerb weiterer Abschlüsse
Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses
(1) Studierenden, die die Gymnasiale Oberstufe am Abendgymnasium verlassen, kann frühestens nach dem Besuch des ersten Jahres der Qualifikationsphase der Mittlere Schulabschluss zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und davon in drei Kursen mindestens 12 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden.
2. Es müssen fünf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
3. Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik sowie in Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) oder einer Gesellschaftswissenschaft sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
4. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens vier Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder -ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.
(2) Für abgehende Studierenden, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den Mittleren Schulabschluss zuerkannt haben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Leistungen eingebracht werden dürfen, die in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht wurden.
(3) Studierende, deren Leistungen den Bedingungen von Absatz 1 genügen, erhalten eine Bescheinigung über die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses. In der Bescheinigung werden Fachnoten der nach Absatz 1 eingebrachten Fächer dokumentiert. Werden zwei Kurse eines Faches eingebracht, wird der Mittelwert gebildet, bei einem nicht ganzzahligen Wert wird zum nächst größeren ganzzahligen Wert aufgerundet. Dieser Punktwert wird nach der Zeugnisverordnung in einer Note ausgewiesen.
Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 5 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 6 regelt den Nachweis der möglichen berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
(2) Studierenden, die die Gymnasiale Oberstufe am Abendgymnasium verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In den beiden Leistungskursfächern sind je zwei Kurse zu belegen und davon in drei Kursen mindestens 45 Punkte der dreifachen Wertung zu erreichen: Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden.
2. Außerdem sind fünf Grundkurse zu belegen und in diesen insgesamt mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung zu erreichen.
3. Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) oder einer Gesellschaftswissenschaft sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
4. Haben Studierende zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungskurse gewählt, so braucht nur ein Kurs in Deutsch angerechnet werden. Haben Studierende zwei Naturwissenschaften als Leistungskurse gewählt, so braucht nur ein Kurs in Mathematik angerechnet werden.
5. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse sind mindestens jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung zu erreichen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt und werden nicht angerechnet. Themengleiche oder ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.
6. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.
(3) Für abgehende Studierende, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Fächer eingebracht werden dürfen, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Halbjahren besucht wurden.
(4) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der als Anlage beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
(5) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.
(6) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch
1. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
2. den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
3. den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,
4. eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
5. ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder
6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.
(7) Bei Nachweis des schulischen und eines berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife dokumentiert.“
5. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und nach § 16 eingefügt.
6. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden die §§ 17 und 18.
7. Der bisherige § 14 wird aufgehoben.
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs
Die Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 339 – 223-b-13), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird aufgehoben.
2. In § 6a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bildung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und das Wort „Gesundheit“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 5 der Zeugnisordnung“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 der Zeugnisverordnung“ ersetzt.
3. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Versetzung
Grundsätze der Versetzungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der oder des Studierenden. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Eine Studierende oder ein Studierender wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der oder des Studierenden nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der oder des Studierenden beeinträchtigt.
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung
(1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die oder der Studierende
1. in der zweiten Fremdsprache null Punkte erzielt hat,
2. in mehr als zwei Fächern weniger als jeweils vier Punkte erzielt hat oder
3. in einem Fach null Punkte oder in zwei Fächern jeweils weniger als vier Punkte erzielt hat und ein Ausgleich nicht möglich ist. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn die Summe der Punktzahlen jedes auszugleichenden Faches und des einen oder der zwei zum Ausgleich herangezogenen Fächer mit laut Stundentafel insgesamt gleichem oder höherem Stundenanteil jeweils mindestens zehn Punkte beträgt.
(2) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung
(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Studierenden der Einführungsphase.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der einzelnen Studierenden im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die oder der betroffene Studierende ist schriftlich zu informieren.
Versetzungskonferenz
(1) Über die Zuweisung entscheiden die die Studierenden unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.
(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Zwei Studierendensprecher oder -sprecherinnen des Kurses oder der Stammgruppe haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines oder einer Studierenden geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist der Studierendensprecher und die Studierendensprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er dem oder der Vorsitzenden oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis des oder der Studierenden unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung dem oder der Studierenden schriftlich mitgeteilt.“
4. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4; der neue Abschnitt 4 wird nach § 13 eingefügt und wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Erwerb der Fachhochschulreife
Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 5 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 6 regelt den Nachweis der möglichen berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
(2) Studierenden, die das Kolleg verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In den beiden Leistungsfächern sind je zwei Kurse zu belegen und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung zu erreichen.
2. Außerdem sind zehn Grundkurse zu belegen und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung von neun Grundkursen und der doppelten Wertung eines Grundkurses zu erreichen.
3. Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der zehn anzurechnenden Grundkurse sind mindestens jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung zu erreichen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt und werden nicht angerechnet. Themengleiche oder ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.
5. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.
(3) Für abgehende Studierende, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Fächer eingebracht werden dürfen, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Halbjahren besucht wurden.
(4) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der als Anlage beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
(5) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.
(6) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch
1. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
2. den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
3. den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,
4. eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
5. ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder
6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.
(7) Bei Nachweis des schulischen und eines berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife dokumentiert.“
5. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und nach § 14 eingefügt.
6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 15 und 16.
7. Der bisherige § 13 wird aufgehoben.
Änderung der Verordnung über das Berufliche Gymnasium
Die Verordnung über das Berufliche Gymnasium vom 19. September 2010 (Brem.GBl. S. 477 – 223-k-14) ), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Nichtversetzung“ und das Komma gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 7 wird das Wort „Zeugnisordnung“ durch das Wort „Zeugnisverordnung“ ersetzt.
4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Mittlerer Schulabschluss
Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in das Berufliche Gymnasium noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben, sollen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilnehmen.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Zuerkennung der Fachhochschulreife“
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 5 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 6 regelt den Nachweis der berufsbezogenen Bedingungen.“
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
d) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 neu angefügt:
„(6) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch
1. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
2. den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
3. den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,
4. eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder
5. ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder
6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.
(7) Bei Nachweis des schulischen und des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung dokumentiert. Form und Inhalt dieser Bescheinigung und der Bescheinigung nach Absatz 5 legt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft fest“
6. Nach § 14 werden folgende §§ 15 bis 18 eingefügt:
„§ 15
Grundsätze der Versetzungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase versetzt, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt.
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung
(1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Schülerin oder der Schüler
1. im berufsbezogenen Leistungsfach und dem Kernfach, das am Ende der Einführungsphase zum allgemeinbildenden Leistungsfach bestimmt wird, zusammen weniger als 10 Punkte,
2. in einem dieser Fächer 0 Punkte erreicht,
3. in mehr als einem der übrigen Fächer 0 Punkte,
4. in mehr als zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte oder
5. in zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte ohne Ausgleich für beide Fächer erhält.
(2) Ein Fach ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Fach 10 Punkte beträgt.
(3) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung
(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die
Leistungen der einzelnen Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind schriftlich zu informieren.
Versetzungskonferenz
(1) Über die Zuweisung entscheiden die die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen oder -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Tochter oder Sohn beraten wird, sowie die Schülersprecherin und der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrkraft nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Kann aufgrund des Notenbildes nur auf eine Versetzung entschieden werden, besteht die Versetzungskonferenz aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrerin oder beauftragter Lehrer als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer.
(6) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis der Schülerin oder des Schülers unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülerin diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.“
7. Der bisherige § 15 wird § 19.
8. Der bisherige § 16 wird aufgehoben.
9. Der bisherige § 17 wird § 20; in der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife
Die Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife vom 7. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 217 – 223-m-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zeugnisordnung“ durch das Wort „Zeugnisverordnung“ ersetzt.
3. Der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter „Verlassen des Bildungsganges“ angefügt.
4. Dem Teil 2 wird folgender § 6a vorangestellt:
„§ 6a
Mittlerer Schulabschluss
Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben, sollen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilnehmen.“
5. Der bisherige § 6a wird § 6b und wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 5 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 6 regelt den Nachweis der berufsbezogenen Bedingungen.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
„6) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch
1. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
2. den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
3. den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,
4. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
5. ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder
6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.
(7) Bei Nachweis des schulischen und des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung dokumentiert. Form und Inhalt dieser Bescheinigung und der Bescheinigung nach Absatz 5 legt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft fest.“
6. Nach § 6b werden folgende §§ 6c bis 6g eingefügt:
„§ 6c
Versetzungen
(1) Für die Versetzung vom 1. ins 2. Ausbildungsjahr gilt die Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an berufsbildenden Schulen.
(2) Für die Versetzung von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase gelten die nachfolgenden Regelungen.
Grundsätze der Versetzungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase versetzt, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt.
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung
(1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Schülerin oder der Schüler
1. in beiden Leistungsfächern zusammen weniger als 10 Punkte oder in einem dieser Fächer 0 Punkte erreicht,
2. in mehr als einem der übrigen Fächer 0 Punkte,
3. in mehr als zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte oder
4. in zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte ohne Ausgleich für beide Fächer erhält.
(2) Ein Fach ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Fach 10 Punkte beträgt.
(3) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung
(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der einzelnen Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind schriftlich zu informieren.
Versetzungskonferenz
(1) Über die Zuweisung entscheiden die die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen oder -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin und oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Tochter oder Sohn beraten wird, sowie die Schülersprecherin und der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrkraft nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Kann aufgrund des Notenbildes nur auf eine Versetzung entschieden werden, besteht die Versetzungskonferenz aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrerin oder beauftragter Lehrer als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer.
(6) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis der Schülerin oder des Schülers unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülerin diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.“
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
Die Verordnung über die Abiturprüfung vom 1. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 585 – 223-a-10), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In Kunst und Musik können die schriftliche und die mündliche Prüfung, in Darstellendem Spiel kann die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten. Ist Musik Prüfungsfach oder Darstellendes Spiel erstes oder zweites Prüfungsfach, kann eine besondere Fachprüfung nach § 15 durchgeführt werden. Ist Sport Prüfungsfach, ist eine besondere Fachprüfung nach § 15 durchzuführen.“
2. § 9a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, das in der Qualifikationsphase durchgängig belegt worden ist. Das Prüfungsfach muss im zweiten Halbjahr der Einführungsphase belegt worden sein. Von Satz 2 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.“
3. In § 15 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Beginn der sportpraktischen Prüfungen“ durch die Wörter „der Zulassung zur Abiturprüfung“ ersetzt.
4. § 27 Absatz 3 wird aufgehoben.
Aufhebung der Übergangs- und Überführungsverordnung
Die Übergangs- und Überführungsverordnung vom 14. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 260 – 223-a-9), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 58 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Juni 2013 in Kraft.
Bremen, den 20. Juni 2013
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.