Bremen

Radio Bremen ÄndG

Ausfertigungsdatum:
02.04.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 46 Radio Bremen ÄndG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
241 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 3. April 2014 Nr. 46 Gesetz zur Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes Vom 1. April 2014 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Radio-Bremen-Gesetz vom 23. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 13 ― 225-b-i), das durch das Gesetz vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere Satzungen, Richtlinien, Selbstver- pflichtungen, Protokolle der öffentlichen Sitzungen der Gremien und Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung auf ihren Internetseiten bekannt.“ 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in angemessenem Umfang im Programm vertreten sein.“ 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: „8. eins der im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime“. b) Die bisherigen Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 9 bis 20. 4. § 9a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 17-19“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 18 bis 20" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 16“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 17“ ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 19“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 9 bis 16 und Nummer 20" ersetzt. Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April 2014 242 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Das nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 gewählte Mitglied wird durch über- einstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 BGB der Vereine ,SCHURA – Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V.’, ,DITIB – Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V.’ und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes ,Verband der Islamischen Kulturzentren e. V.’ bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 16“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 17“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 9 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 11" ersetzt. e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 17-19“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 18 bis 20“ ersetzt. 6. § 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „Bei Wahlen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 sowie bei Entscheidungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 8 ist die Mehrheit der Stimmen des Rundfunk- rats erforderlich. Bei Abberufungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich.“ 7. In § 11 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Ergebnisse der Beratung“ durch die Wörter „Protokolle der öffentlichen Sitzungen“ ersetzt. 8. In § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5 Nummer 3 und 5" ersetzt. 9. Dem § 21 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Radio Bremen veröffentlicht im Geschäftsbericht sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und Leistungen der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Nennung des Namens.“ 10. In § 23 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. April 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.