Bremen

Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgari Quartier

Ausfertigungsdatum:
15.12.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 127
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350 — 7130-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBI. S. 280) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
§ 1

Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in Anlage 1 mit einer fettgedruckten gelben Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In Anlage 2 sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.

§ 2

Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, das Ansgari Quartier als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,

1. imageprägende Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere

a) regelmäßige Veranstaltungen an Samstagen, b) die temporäre Begrünung, c) die Begleitung der Musikfesteröffnung, d) die Weihnachtsbeleuchtung;

2. ein Werbekonzept umzusetzen, insbesondere durch

a) Schaltung von Anzeigen, b) Ausbau und Pflege der Internetseite, c) Beschaffung von Werbemitteln,

d) Durchführung von Pressearbeit;

3. das Gestaltungskonzept weiterzuentwickeln und Anschaffungen zu pflegen.

§ 3

Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.

§ 4

Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, der Ortsamtsleiter des Ortsamtes Mitte - Östliche Vorstadt, sowie der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.

§ 5

Hebesatz und Mittelwert

Der Hebesatz nach § 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren wird auf 0,029557659 festgesetzt. Der Mittelwert nach § 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren beträgt 1 358 021,46 Euro.

§ 6

Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von 1 Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.

§ 7

Geltungsdauer

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Bremen, den 12. Dezember 2017

Der Senat

Anlage 1 zu § 1

Anlage 2 zu § 1

lfd.Nr. Gemarkung Flurstückskennzeichen Straße Hausnummer Teilung

1 Altstadt 3 00133/005; 00136/011 Ansgaritorstraße 16, 17, 18, 50% 19, 20

2 Altstadt 3 00134/001; 00134/6 Ansgaritorstraße 21

3 Altstadt 3 00136/008 Ansgaritorstraße 22

4 Altstadt 3 00137/009; 00137/011 Ansgaritorstraße 24

00137/012; 00137/013

00137/014

5 Altstadt 3 00138/003 Hutfilterstraße 1,3,5

6 Altstadt 3 00297/012 Ansgarikirchhof 14,16,18 52,58%

7 Altstadt 3 00315/001; 00315/002 Ansgarikirchhof; 19,21; 53,55%

00315/003; 00317/014 Ansgaritorstraße 1, 1A,1B,

00317/012; 00401/010

00401/011; 00401/012

00401/013; 00401/014

00401/015; 00401/028

00401/030; 00115/023

00314/001; 00314/003

00329/003; 00313/007

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.