Bremen

Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereiches Sögestraße

Ausfertigungsdatum:
15.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 146
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350 — 7130-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
§ 1

Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in Anlage 1 mit einer fettgedruckten roten Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In Anlage 2 sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.

§ 2

Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, die Sögestraße als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,

1. die Standortmarke mit werblichen Maßnahmen weiterzuentwickeln, insbesondere durch

a) die Fortführung der einheitlichen Werbelinie,

b) die Pflege und Weiterentwicklung des Internetauftrittes,

c) die Intensivierung der Präsenz in Sozialen Netzwerken,

d) die Werbung in gedruckten Medien;

2. die einheitliche Winterbeleuchtung im Innovationsbereich fortzuführen;

3. imageprägenden Veranstaltungen, auch mit Alleinstellungsmerkmal, zu entwickeln;

4. die Sauberkeit durch tägliche und anlassbezogene Reinigungen zu verbessern;

5. die Sicherheit zu verbessern;

6. Gestaltungsmerkmale weiter gemeinsam mit den zuständigen Behörden zu entwickeln, insbesondere für

a) die Standorte von Fahrradständern, Plakatierungen, Aufstellern, Werbefahnen, Mülleimern und öffentlicher Möblierung,

b) die Beschilderung im Straßenraum;

c) eine Verbesserung der Querung Schüsselkorb;

7. die temporäre Begrünung durch das Aufstellen einheitlicher Pflanzgefäße sowie Begrünung allgemein fortzusetzen;

8. die Unterhaltung der Beleuchtung der Schweineskulptur;

9. die Eingangssituationen zu betonen z.B. durch zusätzliche Bepflanzungen, Überspannungen bzw. bronzefarbene Logos in Pflastersteinen.

§ 3

Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.

§ 4

Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, die Ortsamtsleitung des Ortsamtes Mitte - Östliche Vorstadt, sowie die Beiratssprecherin beziehungsweise der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.

§ 5

Hebesatz und Mittelwert

Der Hebesatz nach § 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren wird auf 0,032137843 festgesetzt. Der Mittelwert nach § 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren beträgt 502 813,60 Euro.

§ 6

Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von ein Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.

§ 7

Geltungsdauer

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Bremen, den 13. Dezember 2022

Der Senat

Anlage 1

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.