Bremen

Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereiches BID Hanseatenhof 2026 bis 2029

Ausfertigungsdatum:
07.05.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 51
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft auf Grund des § 4 Absatz 1 und 3 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
§ 1

Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in der Anlage 1 zu diesem Ortsgesetz mit roten Linien umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In der Anlage 2 zu diesem Ortsgesetz sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.

§ 2

Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen zu entwickeln, um den Trading-Down-Effekt innen und außen zu stoppen, den öffentlichen Raum hinsichtlich Aufenthalts- und Erlebnisqualität zu stärken, um Verweildauer und Frequenzen zu erhöhen und damit die Wertigkeit der Lage zu halten, sowie die Entwicklungsprojekte zu begleiten, um hochqualitative Gewerbeansiedlungen vor Ort zu ermöglichen.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels werden folgende Bereiche bearbeitet und entsprechende Maßnahmen entwickelt:

1. Konzeption und Analyse

a) Grund- und Antragskonzept sowie Vorlaufkosten,

b) Gestaltungs- und Strategiekonzept für das Quartier,

c) Konzept saisonale Beleuchtung,

d) Begleitung der städtischen Konzepte;

2. Aufenthaltsqualität und Ordnung

a) Zusätzliche Reinigung sowie Aufwertung von Mobiliar und Bodenflächen,

b) Sicherheit erhöhen und Ordnung durchsetzen,

c) Saisonale Beleuchtung,

d) Temporäre Begrünung, Urban Gardening oder Begrünungselemente,

e) Baustellenkoordination,

f) Aufwertung des Spielplatzes,

g) Sondernutzungsvertrag,

h) Ordnungspolitische Abstimmung sowie Neuordnung;

3. Erlebnisqualität und Marketing

a) Markenentwicklung und Corporate Design,

b) Quartierswebsite und Anliegerguide,

c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

d) Einbindung in bestehende City-Veranstaltungen,

e) Eigene Veranstaltungsreihe mit Standortbezug;

4. Management und Administration

a) Projektleitung und strategische Steuerung,

b) Finanzmanagement und Buchhaltung,

c) Lenkungskreissitzungen und Gremienarbeit,

d) Ansprechpartnerfunktion und Vertretungsfunktion,

e) Abstimmung mit Behörden und Verwaltung,

f) Nutzungsabstimmung im öffentlichen Raum,

g) Kontoführung und Steuerbüro;

5. Unvorhergesehenes.

§ 3

Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.

§ 4

Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, die Ortsamtsleitung des Ortsamtes Mitte-Östliche Vorstadt, sowie die Beiratssprecherin oder der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.

§ 5

Hebesatz und Mittelwert

Der Hebesatz nach § 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren wird auf 0,012755628 festgesetzt. Der Mittelwert nach § 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren beträgt 3 636 261,66 Euro.

§ 6

Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von einem Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.

§ 7

Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 30. April 2029 außer Kraft.

§ 8

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

Bremen, 28. April 2026

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.