Bremen

Ortsgesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Kultur an die europäische Datenschutz-Grundverordnung

Ausfertigungsdatum:
15.02.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 5
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Art. 1

Änderung der Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bremer Volkshochschule,

Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

§ 12 der Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 28. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 558 ― 223-c-4) wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 des Ortsgesetzes über die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, können zum Zwecke der Planung und Durchführung der Veranstaltungen sowie zur Erhebung und Abrechnung der Kosten und Beiträge die notwendigen personenbezogenen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bei Bedarf deren Erziehungsberechtigten verarbeitet werden, insbesondere Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ermäßigungsstatus.

(2) Nach Erfüllung des Zweckes nach Absatz 1 sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Abweichend von Satz 1 können die personenbezogenen Daten mit nachweisbarer Einwilligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder deren Erziehungsberechtigten für künftige Veranstaltungsteilnahmen weitere drei Jahre verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann für jeweils drei Jahre erneuert werden. Die personenbezogenen Daten sind mit Ablauf des Zeitraumes für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, sind nachweisbar darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(3) Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016 /679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (AbI. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) verwiesen.“

Art. 2

Ortsgesetz über die Musikschule Bremen,

Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Nach § 2 des Ortsgesetzes über die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 399 — 223-t-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 247) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a

Datenverarbeitung

(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 kann die Musikschule Bremen zum Zwecke der Unterrichtserteilung oder sonstigen Dienstleistungserbringung die notwendigen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und bei Bedarf deren Erziehungsberechtigten verarbeiten, insbesondere Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, bei Bedarf Unterrichtsfach und -jahr, Wertungsspiele- und Jahreszensuren, Informationen über Studien und vorbereitende Ausbildungen, das Mieten eines Instruments sowie die zur Ermäßigung des Unterrichtsentgelts notwendigen Angaben zu Einkommens– und Familienverhältnissen.

(2) Nach Erfüllung des Zweckes nach Absatz 1 sind die Daten zu löschen. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Abweichend von Satz 1 können die personenbezogenen Daten mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, drei weitere Jahre zur Aufgabenwahrnehmung nach § 2 verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann für jeweils drei Jahre erneuert werden. Die personenbezogenen Daten sind mit Ablauf des Zeitraumes, für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(3) Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016 / 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) verwiesen.“

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 29. Januar 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.