Bremen

Ortsgesetz zur Änderung von Zuständigkeitsvorschriften zur Gründung eines Ordnungsamtes und zur Übertragung von Aufgaben aus dem Stadtamt auf den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Ausfertigungsdatum:
20.03.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 31
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach §§ 4 und 4a des Gesetzes über die Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 ― 2012-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, und § 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (Brem.GBl. S. 810) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Art. 1

Änderung des Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys

Das Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl S. 64) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 2, Satz 2 und 3, § 6 Absatz 1, 3 und 4 wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Stadtamt Bremen“ werden jeweils durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt. b) Das Wort „Stadtamts“ wird durch das Wort „Ordnungsamts“ ersetzt.

Art. 2

Änderung des Ortsgesetzes über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen

Das Ortsgesetz über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen vom 16. März 2016 (Brem.GBl. S. 154) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Stadtamt Bremen“ durch die Wörter „der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „Das Stadtamt Bremen“ durch die Wörter „Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen“ ersetzt.

Art. 3

Änderung der Jahrmarktgebührenordnung

In § 1 Absatz 4 der der Jahrmarktgebührenordnung vom 10. November 1986 (Brem.GBl. S. 263 ― 7132-b-2), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 30.September 2014 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, werden die Wörter „Das Stadtamt“ durch die Wörter „Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen“ ersetzt.

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Bremen, den 14. März 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.