Ortsgesetz zur Änderung stadtbremischer Regelungen des Bestattungswesens
- Ausfertigungsdatum:
- 28.12.2020
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2020 Nr. 167
Eingangsformel
Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 476 — 2133-a-2), die zuletzt durch das Ortsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In einer mit Särgen vollbelegten Grabstelle für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Aschen eingehalten oder das Nutzungsrecht an der Erdgrabstelle entsprechend verlängert wird.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter „; bei Grabstellen, deren Nutzungsrecht nicht verlängert werden kann, dürfen Urnen nur in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist beigesetzt werden“ gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann eine Belegung mit sechs Urnen je Quadratmeter vorgenommen werden, soweit das Nutzungsrecht für die Grabstelle vor dem 1. Januar 2021 vergeben wurde.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach der Bestattung des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten dürfen bis zu einer Umschreibung Rechte zu einer weiteren Bestattung, zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie zur Aufstellung eines Grabmals nur mit Zustimmung des Umweltbetriebes Bremen wahrgenommen werden.“
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Tritt keine Person in das Nutzungsrecht ein, so übernimmt der Umweltbetrieb Bremen das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. Die Kosten für eine einfache Grünpflege ohne Grabstein sind demjenigen aufzuerlegen, der die Bestattung beantragt hat.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen“ werden durch die Wörter „des § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen“ ersetzt.
bb) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Ortsgesetzes über den Umweltbetrieb Bremen,
Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz über den Umweltbetrieb Bremen – BremUmBOG)
§ 2 Absatz 3 Nummer 4 des Bremischen Ortsgesetzes über den Umweltbetrieb Bremen vom 10. August 2010 (Brem.GBl. S. 439), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490 — 2129-b-1) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 227 — 2133-c-1), die zuletzt durch das Ortsgesetz vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 204, 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu §1)
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Gebühr in Euro Vergabe von Grabstellen (§ 2 der Friedhofsordnung). Eine Vergabe ohne Bestattung ist für die in § 7 Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten Zeiträume möglich. 00.00 Urnenreihengrabstelle 1 m² für eine Urne 961 00.01 Urnenwahlgrabstelle Familie 1 m² für vier Urnen 1 097 00.01.01 Urnenwahlgrabstelle Familie 1 m² in bevorzugter Lage für vier Urnen 1 648 00.02 Urnenwahlgrabstelle Familie 2 m² für acht Urnen 1 977 00.02.01 Urnenwahlgrabstelle Familie 2 m² in bevorzugter Lage für acht Urnen 2 929 00.03 Grabstätten größer als 2 m² werden als ein vielfaches berechnet 00.05 Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage 00.05.00 Gemeinschaftsanlage Anonym 850 00.05.01 Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten, Baumgrab einzeln, Ascheausbringung auf Streuwiese) inklusive Namensnennung und 20 jähriger Pflege 1 814 00.05.02 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium) 3 183 00.05.03 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Urnengarten) 3 342 00.05.04 Urneneinzelgrabstelle im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld) 1 217 00.06 Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage 00.06.00 Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab Partner) 2 602 00.06.01 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab Familie, Urnengarten exklusiv) 4 773 00.06.02 Urnenpartnergrabstelle im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld) 1 998 00.07 Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer 1 107 00.08 Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer 1 662 00.09 Erdbestattungsgrabstellen
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Gebühr in Euro 00.09.00 Erdreihengrabstelle 2 m² mit begrenzter Laufzeit (25/30Jahre) 1 307 00.09.00.1 Erdreihengrabstelle 2 m² mit 25 Jahren Grünpflege 2 628 00.09.01 Erdreihengrabstelle 2 m² Laufzeit 25 Jahre im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld) 1 332 00.09.02 Erdwahlgrabstelle Familie 2 m² einschichtig für einen Sarg (2:1) 1 473 00.09.03 Erdwahlgrabstelle Familie 2 m² zweischichtig für zwei Särge (2:2) 1 936 00.10 Erdwahlgrabstelle Familie 4 m² einschichtig für zwei Särge (4:2) 2 739 00.10.01 Erdwahlgrabstelle Familie 4 m² zweischichtig für vier Särge (4:4) 3 652 00.13 Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.09.02 bis 00.10.01 und größer erhöhen sich die Gebühren um 50 v. H. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich. 00.14 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 v. H. der Gebühren für Erdwahlgrabstellen. 00.15 Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 3 Jahren (10 Jahre Ruhefrist) 557 00.16 Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 10 Jahren (15 Jahre Ruhefrist) 835 01 Bestattungen (§ 3 Friedhofsordnung) 01.00 Beisetzung eines Sarges Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes 01.00.00 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 1 031 01.00.01 bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 1 131 01.00.02 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m 523 01.00.03 Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 01.00.01 für die Verwendung von Särgen (nach § 11 Absatz 2 Friedhofsordnung) 145
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Gebühr in Euro 01.01 Beisetzung einer Urne 01.01.00 Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen 193 01.01.01 Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen 230 04 Benutzung Feierhalle 04.00 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und Nachbereitung je angefangene 75 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe) 199 04.01 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und Nachbereitung je angefangene 90 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe) 209 04.02 Benutzung der Feierhalle für in Bremen ansässige gemeinnützige Organisationen, die dem Interesse des Gemeinwohls dienen 99 04.03 kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum, max. 15 Min 117 07 Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung (vor Beisetzung) 07.00 Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte 38,50 07.01 Abheben eines Breitsteins 77,00 07.02 Abheben einer Einfassung je angefangener Meter 20,90 08 Umschreibung (§ 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden oder nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei. 39 09 Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstellen (§ 7 Friedhofsordnung). Die Berechnung erfolgt taggenau. 09.00 Urnengrabstellen für jedes Jahr 1/20 der Gebührenziffern 00.01 bis 00.03 und 00.05.02 bis 00.08, außer 00.05.04 09.01 Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/25 der Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.14
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Gebühr in Euro 09.02 Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 5 Absatz 3 Friedhofsgesetz für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl „25“ in Gebührenziffer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt. 09.03 Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/20 der folgenden Gebühren: 09.03.00 Grabstelle 2 m² 1 050 09.03.01 Grabstelle 4 m² 2 100 09.03.02 Grabstelle 6 m² 3 150 09.03.04 Grabstelle 4 m² in bevorzugter Lage 3 150 09.03.05 Grabstelle 6 m² in bevorzugter Lage 4 725 10 Umbettung (§ 10 Friedhofsordnung) 10.00 Ausgrabung einer Urne, inklusive Aschenkapsel 221 10.01 Wiederbeisetzung einer Urne erfolgt über die Gebührenziffer 01.01.00 oder 01.01.01 10.03 Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante 10.03.00 - in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 850 10.03.01 - in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 974 10.04 Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg erfolgt über die Gebührenziffer 01.00.00./01.00.01/01.00.02 11 Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/ einer Einfassung, inkl. Verwaltungsgebühr 11.00 Genehmigung eines Grabmals, inklusive jährlicher Sicherheitsprüfungen 89 11.01 Genehmigung einer Einfassung 35 11.02 Genehmigung bodenbündige Verlegung eines Grabmals 35 11.02.00 Verlegung Breitstein, Liegeplatte größer als 1 m² 131 11.02.01 Verlegung Stele, kleine Liegeplatte 74 12 Eingrünung einer Grabstelle auf Antrag, bei vorzeitiger Rückgabe Nutzungsrecht und Wiederherstellung ungepflegter Grabstätte 12.00 Eingrünen einer Grabstelle 79 12.01 Pflege einer eingegrünten Grabstelle je m²/Jahr 55 13 Abräumung einer Grabstätte, Entsorgung eines Grabmal
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Gebühr in Euro 13.00 Abräumung einer Grabstätte ohne Grabstein 75 13.01 Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines Grabmals 120 14 Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. 15 Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge, Teilungsanträgen und Bearbeitung von Anträgen zur vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte 63-126 Anmerkungen: Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2 Friedhofsgesetz) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 Friedhofsgesetz) zu gleichen Gebühren erfolgen. In diesem Gebührenverzeichnis ist keine Umsatzsteuer berücksichtigt. Sollten einzelne Positionen umsatzsteuerpflichtig werden, erfolgt die Berechnung zzgl. Umsatzsteuer. “
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.