Ortsgesetz zur Änderung ortsrechtlicher Regelungen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 145
Eingangsformel
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom
19. November 2013 (Brem.GBl. S. 581 — 2134-a-2), die durch Artikel 4 des Ortsgesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Stadtgemeinde“ durch die Wörter „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt)“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unterkünften“ die Wörter „sowie Hausbooten“ eingefügt.
bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gewerbliche Nutzungseinheiten sind in sich abgeschlossene Einrichtungen wie Läden, Praxen, Handwerksbetriebe oder Geschäftsräume sowie Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten, wie Hausboote, Restaurant-, Hotel- oder Theaterschiffe, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind und die nicht dem Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz unterliegen.“
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Hausboote gilt ein Liegeplatz als eine Nutzungseinheit.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Abfallsäcken“ die Angabe „(40 l)“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Stadtgemeinde“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die nach § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes in Anspruch genommenen Leistungen nach § 3 Absatz 1 werden auf Basis der in der Anlage zu § 1 in den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 aufgeführten Gebühren dokumentiert und am Ende des Festsetzungszeitraums mit der nach Nummer 1.2 festgesetzten Gebühr verrechnet. Übersteigt die Summe der in Anspruch genommenen Leistungen die festgesetzte Gebühr nach Nummer 1.2, so wird der Differenzbetrag als Bescheid festgesetzt.“
dd) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Sonstige Gebühren
(1) Erfolgt die Überlassung von Abfällen in Abfallwechselbehältern, richten sich die Gebühren für die Entsorgung nach Nummer 2.1 und für den Transport von Abfallwechselbehältern nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses. Erfolgt die Überlassung von Abfällen in den von der Anstalt zur Verfügung gestellten Abfallwechselbehältern, richten sich die Gebühren für die Behältergestellung nach Nummer 2.3 des Gebührenverzeichnisses.
(2) Die Anstalt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Benutzung eines 240-l-Abfallbehälters mit wöchentlicher Leerung zulassen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn aus baulichen Gründen keine größeren als ein oder mehrere 240-l-Abfallbehälter aufgestellt werden können. Die Gebühr richtet sich nach Nummer 2.4 des Gebührenverzeichnisses.
(3) Die Gebühren für die Selbstanlieferung von losen Restabfällen, für die Anlieferung von Bioabfällen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Abfallortsgesetzes sowie von Bau- und Abbruchabfällen bei den Recycling-Stationen der Anstalt richten sich nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses.
(4) Werden in Bio-Abfallbehältern andere als in § 7 des Abfallortsgesetzes zugelassenen Abfälle eingefüllt oder werden in Papier-/Pappe-Abfallbehälter andere Abfälle als in § 8 Absatz 2 des Abfallortsgesetzes zugelassene Abfälle eingefüllt, so dass der Inhalt dadurch als Restabfall entsorgt werden muss, werden Gebühren nach Nummer 1.3 der Gebührentabelle erhoben.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „1.1 bis 1.3“ die Wörter „sowie in Nummer 2.1 bis 2.4“ und nach dem Wort „Grundstücke“ die Wörter „oder Schiffe oder schwimmende Einheiten, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind“ eingefügt.
In Absatz 4 werden nach der Nummer „2“ die Wörter „in Verbindung mit § 12 Absatz 4 des Abfallortsgesetzes“ und bei Selbstanlieferung an der durch die Anstalt bestimmten Entsorgungsanlage“ eingefügt.
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3 der“ durch die Wörter „der jeweils geltenden“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) nach der Angabe „1.2.1“ wird die Angabe „und 2.4“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „(40-l)“ gestrichen.
ccc) In Satz 5 wird die Angabe „(40-l)“ gestrichen und die Wörter „zuständige Behörde“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „zuständige Behörde“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(40-l)“ gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Gebührenschuld entsteht:
1. für zusätzliche Leerungen eines Restabfallbehälters nach Nummer 1.2.2 oder Sonderleerungen nach Nummer 1.2.3 sowie für die Leerung eines Bio-Abfallbehälters oder eines Papier-/Pappe- Abfallbehälters nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses entsteht mit der Leerung:
a) nach Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses, wenn durch den Abfallbesitzer mehr als einmal jährlich die Sperrmüllabholung angefordert wird, mit der Anforderung;
b) für den Bremer Müllsack (70 l) mit dessen Erwerb;
c) für die Gestellung eines Abfallwechselbehälters mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Abfallwechselbehälter gestellt wird; sie endet mit Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Anstalt den Abfallwechselbehälter auf Antrag eingezogen hat; die Gebührenschuld nach Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
entsteht mit der Überlassung und diejenige nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses mit dem Transport.“
In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Stadtgemeinde“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1.1 und 1.2.1“ durch die Wörter „1.1, 1.2.1, 2.3 in Verbindung mit § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes und Nummer 2.4“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 1.3“ ersetzt durch die Wörter „, 1.3, 2.3 in Verbindung mit § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes und 2.4“.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1.3 und 1.5“ durch die Angabe „1.3, 1.5 und 2“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „zuständigen Behörde“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zuständigen Behörde“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Eine Änderung der Postanschrift des Gebührenschuldners ist der Anstalt vom Gebührenschuldner selbst oder von der von ihm beauftragter Person unverzüglich mitzuteilen.“
7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen
1. Gebührensätze für Grundgebühr und Leistungsgebühr
1.1. Grundgebühren nach § 2 Absatz 3
Die Grundgebühr für jeden privaten Haushalt und jede andere Nutzungseinheit beträgt 51,00 Euro pro Kalenderjahr. Bei Nutzungseinheiten, die nicht private Haushalte sind, vervielfacht sich die Grundgebühr entsprechend § 2 Absatz 3.
1.2. Leistungsgebühr für Restabfallbehälter nach § 2 Absatz 4 Nutzvolumen 60l1 60l2 90 l 120 l 240 l 770 l 1 100 l 3 000 l 4 000 l 5 000 l
1.2.1 Jahresgebühr in 62,91 125,82 137,52 156,42 234,00 1 978,90 2 261,61 6 428,67 8 533,25 9 660,53 Euro
In der 9 18 18 18 18 523 523 523,4 523,4 523,4 Jahresgebühr enthaltene Anzahl an Leerung
1.2.2 Gebühr für jede 6,99 6,99 7,64 8,69 13,00 zusätzliche Leerung in Euro
1.2.3 Gebühr für 132,495 137,835 482,765 482,765 482,765 Sonderleerung in Euro
1.3. Gebühr bei Falschbefüllung nach § 3 Absatz 4
Ist nach § 3 Absatz 4 die Entsorgung der Bio- oder Papier-/Pappe-Abfallbehälter als Restabfall erforderlich, wird je Leerung folgende Gebühr erhoben:
60-l-Bio-Abfallbehälter 25,21 Euro
90-l-Bio-Abfallbehälter 26,44 Euro
2 000-l-Bio-Abfallbehälter 160,35 Euro
120-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 27,57 Euro
240-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 31,26 Euro
1 100-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 70,82 Euro
3 000-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 179,15 Euro
4 000-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 232,79 Euro
5 000-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 259,06 Euro
1 Für Ein-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 15 l Mindestbehältervolumen pro Woche. 2 Für Zwei-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 30 l Mindestbehältervolumen pro Woche. 3 Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit 4 Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduzieren sich die Gebühren entsprechend. 5 Sonderleerungen müssen im Einzelfall beantragt werden
1.4. Bremer Müllsack (70-l) nach § 2 Absatz 7
Die Gebühr für einen Bremer Müllsack (70-l) beträgt 7,50 Euro.
1.5. Sperrmüllabholung nach § 4 Absatz 5
Für die zusätzliche Sperrmüllabholung nach § 4 Absatz 5 beträgt die Gebühr je Abfuhr 71,00 Euro.
2. Sonstige Gebühren
2.1. Überlassung brennbarer Abfälle nach § 3 Absatz 1
Die Gebühren für die Überlassung
- von brennbaren Abfällen in Abfallwechselbehältern sowie
- der folgenden Abfälle nach § 5 Absatz 2 Abfallortsgesetz
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02 Marktabfälle
20 03 03 Straßenreinigungsabfälle
betragen je Mg 188,65 Euro.
Für Mengen unterhalb des geeichten Wiegebereiches der Waage (400 kg) beträgt die Gebühr pauschal 37,73 Euro.
2.2. Transport Abfallwechselbehälter nach § 3 Absatz 1
Die Gebühr für einen Transport eines Abfallwechselbehälters beinhaltet einen Hin- und Rücktransport und beträgt 163,08 Euro.
2.3. Gestellung Abfallwechselbehälter nach § 3 Absatz 1
Die Gebühren betragen pro Jahr:
Abrollcontainer 4-14 m³ - 10-14 m³ 1 456,89 Euro unverpresst
Abrollcontainer 15-25 m³ 1 633,43 Euro unverpresst
Abrollcontainer 20-24 m³ 5 349,60 Euro verpresst
2.4. Nutzung von 240-l-Abfallbehältern nach § 3 Absatz 2
Die Gebühr für die Nutzung von 240-l-Abfallbehältern beinhaltet eine wöchentliche Leerung und beträgt 1 042,07 Euro pro Jahr.
Werden regelmäßig mehr Entleerungen in Anspruch genommen, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend der Leerungshäufigkeit.
3. Benutzung der Recycling Stationen
3.1. Selbstanlieferung von losen Restabfällen nach § 3 Absatz 3
Die Gebühr beträgt für die Selbstanlieferung von losen Restabfällen je angefangene 120 Liter 10,00 Euro.
3.2. Selbstanlieferung von Bau- und Abbruchabfällen nach § 3 Absatz 3
Die Gebühren betragen bei der Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen
- bei einer Menge bis zu 100 Litern 3,00 Euro,
- bei einer Menge bis zu 500 Litern 15,00 Euro,
- bei einer Menge bis zu 1000 Litern 30,00 Euro.
3.3. Selbstanlieferung von Bioabfällen nach § 3 Absatz 3
Die Anlieferung von Bioabfällen bis zu 1 m3 ist gebührenfrei. Die Gebühr für jeden weiteren angefangenen Kubikmeter beträgt 20,00 Euro.
Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543 — 2134-a-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Betretungsrecht, Duldungspflicht“.
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Bioabfälle“.
In der Angabe zu § 8 werden die Wörter „und Verkaufsverpackungen“ gestrichen.
Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
„§ 8a Elektronik- und Elektronikaltgeräte“.
Nach der Angabe zu § 8a werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 8b Altbatterien
§ 8c Verkaufsverpackungen“.
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Unterflurbehälter“.
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr“.
2. In § 2 wird in Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Abfälle aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind, sind abweichend von Satz 1 dem Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zur Entsorgung zu überlassen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, wie Hausboote, Restaurant-, Hotel- oder Theaterschiffe, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind und die nicht dem Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz unterliegen.“
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 1“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Halbunterflur und“ gestrichen.
4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a
Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(1) Bei Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Bedienstete der Anstalt gilt Folgendes:
1. Den Anordnungen der Bediensteten ist Folge zu leisten,
2. die Bediensteten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen,
3. befinden sich Standplätze von Abfallbehältern oder bereitgestellte Abfälle nach § 11 ganz oder teilweise auf privaten Grundstücken, sind die Bediensteten und Beauftragten Dritten der Anstalt befugt, diese Flächen in Rahmen ihrer Tätigkeitsausübung zu betreten.
(2) Die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt.“
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummer 3 „Abfälle nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind“ ,wird gestrichen.
Die Nummer 4 „Wertstoffe nach § 8, soweit sie mit einem Holsystem erfasst werden“ wird Nummer 3.
Die Nummer 5 wird zu Nummer 4 und das Wort „Elektronikgeräte“ wird durch das Wort „Elektronikaltgeräte“ ersetzt.
6. § 4a wird wie folgt geändert:
In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Fahrräder“ die Wörter „und deren Zubehör“ eingefügt.
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Vor dem Entfernen ist“ werden die Wörter „durch die Anstalt oder deren beauftragten Dritten“ eingefügt.
bb) Das Wort „beseitigen“ wird durch das Wort „entfernen“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort „unterliegen“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 und 5 werden angefügt:
„4. Altfahrzeuge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Altfahrzeug- Verordnung, Autoteile und Anhänger, soweit sie nicht unter § 20 Absatz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz fallen,
5. Verpackungen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für folgende Abfälle:
a) 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle,
20 01 02 Papier und Pappe,
20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle,
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle,
20 03 07 Sperrmüll
soweit diese in Art, Beschaffenheit und Menge den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,
b) 20 03 02 Marktabfälle
c) 20 03 03 Straßenkehricht“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a, sofern die Beschaffenheit und Menge mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Geräten vergleichbar sind.“
cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Zuständige Behörde für die Entsorgung der Abfälle nach Nummer 2 ist der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.“
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit Abfälle nach Absatz 1 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, ist der Abfallbesitzer zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Bio- und Gartenabfälle“ durch das Wort „Bioabfälle“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und Verkaufsverpackungen“ gestrichen.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „und“ gestrichen.
dd) Die Nummer 7 „Elektro- und Elektronikgeräte“ wird aufgehoben.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Bioabfälle“
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bioabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind
4. 20 01 08 Nahrungsmittel- und Küchenabfälle, die pflanzlicher oder tierischer Herkunft sind oder aus Pilzmaterialien bestehen, insbesondere Obst- und Gemüsereste, Knochen, Wurst, Fleisch, Käse- und sonstige Speisereste;
5. 20 02 01 Gartenabfälle wie Rasen- und Strauchschnitt.
Werden Papiertüten für die Erfassung von Bioabfällen nach Satz 1 Nummer 1 verwendet, gelten diese ebenfalls als Bioabfall im Sinne von Satz 1. Gleiches gilt für Zeitungen oder andere geeignete Papiere zur Aufnahme von Feuchtigkeit in den Bioabfällen.
Nicht zum Bioabfall gehören biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe jeglicher Art wie in Tüten, Besteck oder Geschirr, sowie Papiere zum Vorsammeln von Bioabfällen, welche mit Kunststoffbeschichtungen versehen sind. Dazu gehören auch Tüten oder Beutel, die nach den Bestimmungen der Bioabfallverordnung für die Sammlung von Bioabfall zugelassen sind.
Soweit es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handelt, müssen diese hinsichtlich Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Bioabfällen vergleichbar sein.“
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bioabfällen“ die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Volumen des Bioabfallbehälters richtet sich wie folgt nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle:
Restabfallbehälter Bioabfallbehälter
60 l 60 l
90 l 60 l
120 l 60 l oder 90 l
240 l bis maximal 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
770 l bis maximal 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
1 100 l bis maximal 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
Restabfallbehälter Bioabfallbehälter
3 000 l² bis maximal 1 260 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2 000 l1
4 000 l2 bis maximal 1 700 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2 000 l1
5 000 l2 bis maximal 1 980 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2 000 l1
§ 12 gilt entsprechend.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Anstalt kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter vorübergehend einziehen oder die Leerung von Unterflurbehältern für Bioabfälle einstellen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bioabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.“
Absatz 5 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.
In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „Bio- und Gartenabfälle” durch das Wort „Bioabfälle” und das Wort „Kleingärten” durch die Wörter „anderen Herkunftsbereichen” ersetzt.
In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter „Bio- und Gartenabfälle” durch die Wörter „Bioabfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2” ersetzt.
Der neue Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Wertstoffe
(1) Wertstoffe im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind:
1. 20 01 01 Papier und Pappe
2. 20 01 02 Glas
3. 20 01 10 Bekleidung und 20 01 11 Textilien
1 Kleinste Behältergröße bei Unterflurabfallbehältern 2 Unterflurbehälter
4. 20 01 39 Kunststoffe
5. 20 01 40 Metalle.
(2) Papier und Pappe im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen sowie andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehende, bewegliche Sachen. Kein Papier oder Pappe im Sinne von Satz 1 sind Getränkekartons für Milch, Kakao, Säfte oder andere Getränke, Kohle- und Blaupapier, Papier mit Kunststoff- oder Metallbeschichtung und Hygienepapier.
(3) Glas im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist Hohlglas wie Flaschen und Gläser, nicht aber Fenster- oder Spiegelglas.
(4) Bekleidung und Textilien im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind gebrauchte Kleidungsstücke, Decken und andere nicht verschmutzte Haushaltstextilien aus Natur- oder Kunstfasern sowie Schuhe. Nicht zu den Textilien gehören schadstoffbelastete oder stark verschmutzte Materialien sowie Gummimaterialien, textile Bodenbeläge, Schaumstoffe, Schlitt- und Rollschuhe, sowie Koffer und Taschen.
(5) Kunststoffe im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 sind große Kunststoffteile, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70 l) eingefüllt werden können, wie Wäschekörbe, Gartenmöbel, Regentonnen, Kunststoff- Schlitten oder Kinderfahrzeuge aus Kunststoff.
(6) Metalle im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 sind Gegenstände, die überwiegend aus Eisenmetall wie Stahl oder Gusseisen, anderen Metallen wie Kupfer oder aus legierten Metallen bestehen.
(7) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die von der Anstalt angebotenen Sammelsysteme, insbesondere Abfallbehälter nach Anlage 1 oder Sammelcontainer, für die in Absatz 1 genannten Abfälle zu nutzen oder diese Wertstoffe bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 abzugeben.
(8) Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen muss die Ausstattung mit Abfallbehältern für Papier und Pappe der haushaltsüblichen Ausstattung entsprechen. Das maximale Volumen der Abfallbehälter für Papier und Pappe legt die Anstalt im Einzelfall fest.
(9) Die Anstalt kann im Einzelfall die ausgelieferten Abfallbehälter für Papier und Pappe vorübergehend einziehen oder die Leerung von Unterflurabfallbehältern für Papier und Pappe vorübergehend einstellen, sofern darin wiederholt andere als in Absatz 2 zugelassenen Papier- und Pappeabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.
(10) In die von der Anstalt aufgestellten Sammelcontainer dürfen Wertstoffe nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle als die Wertstoffe, für die die Sammelcontainer jeweils vorgesehen sind, einzuwerfen oder Abfälle neben den Sammelcontainern abzustellen. Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt.
(11) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass andere Abfälle als die in Absatz 1 genannten der Anstalt ebenfalls als Wertstoffe nach Absatz 7 zu überlassen sind oder dass bei einzelnen der in Absatz 1 genannten Wertstoffe eine Getrennthaltung und Erfassung nach Absatz 7 nicht mehr geboten ist. Sie kann ebenfalls festlegen, welchem Sammelsystem Wertstoffe zuzuordnen und welche Benutzungsbedingungen einzuhalten sind.“
11. § 8a wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Elektro- und Elektronikaltgeräte
(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
1. aus privaten Haushaltungen,
2. aus anderen Herkunftsbereichen, sofern die Beschaffenheit und Menge mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Geräten vergleichbar sind, und
3. von Vertreibern und anderen Gewerbetreibern, soweit sie diese aus privaten Haushaltungen zurückgenommen haben.
(2) Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen wie Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind. Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nach Maßgabe des § 11 erfasst oder sind von den Abfallbesitzern bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 anzuliefern.
(3) Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle, die nach ihren Abmessungen nicht als Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind. Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte sind bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 anzuliefern oder in die von der Anstalt dafür aufgestellten Sammelcontainer einzuwerfen.
(4) Abfallbesitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushaltungen, die diese nicht Herstellern oder Vertreibern überlassen, sind verpflichtet, die Erfassungsangebote der Anstalt zu nutzen.
(5) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen zurücknehmen, sind berechtigt, diese an den Annahmestellen abzugeben. Bei Anlieferungen von mehr als zehn Geräten der Sammelgruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sind Anlieferungsort und Zeitpunkt vorab mit der Anstalt abzustimmen.
(6) In die von der Anstalt aufgestellten Sammelcontainer dürfen Elektro- und Elektronikaltgeräte nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle als die Elektro- und
Elektronikaltgeräte einzuwerfen oder neben den Sammelcontainern abzustellen. Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt.“
12. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c eingefügt:
„§ 8b
Altbatterien
(1) Altbatterien sind Batterien im Sinne von § 2 Absatz 2 des Batteriegesetzes, welche als Abfall anfallen.
(2) Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer von Elektro- oder Elektronikgeräten getrennt worden sind, sowie sonstige Geräte-Altbatterien, soweit sie haushaltsübliche Mengen nicht übersteigen, können an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1 abgegeben werden.
(3) Abfallbesitzer von Geräte-Altbatterien aus privaten Haushaltungen, die diese nicht Herstellern oder Vertreibern überlassen, sind verpflichtet, diese an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1 abzugeben.
(4) Fahrzeugbatterien und Industriebatterien sind von der Entsorgung durch die Anstalt ausgeschlossen.
Verkaufsverpackungen
(1) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen, Verbunden und Naturmaterialien (Leichtverpackungen), Glas sowie Papier, Pappe und Karton. Verkaufsverpackungen werden durch die dualen Systeme über die im Rahmen der Abstimmung nach § 22 des Verpackungsgesetzes zwischen den dualen Systemen und der Anstalt festgelegten Sammelsysteme erfasst.
(2) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas, getrennt nach Weißund Buntglas, erfolgt durch die beauftragten Unternehmen der dualen Systeme in Sammelcontainern an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1. § 8 Absatz 10 gilt entsprechend.
(3) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Papier und Pappe erfolgt gemeinsam mit der Erfassung von Papier und Pappe nach § 8 Absatz 7.
(4) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Kunststoff-, Metall- oder Verbundverpackungen sowie aus Naturmaterialien (Leichtverpackungen) erfolgt durch die beauftragten Unternehmen der dualen Systeme über gelbe Säcke oder gelbe Tonnen. Leichtverpackungen können auch an den Annahmestellen nach § 22 abgegeben werden.
(5) Abfallbesitzer von Verkaufsverpackungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bis 4 genannten Sammelsysteme zu nutzen.“
13. § 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten“ gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Besitzer schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen haben diese zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 oder den mobilen Annahmestellen zu bringen.“
14. § 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt und die Wörter „aus privaten Haushaltungen“ gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Abfallbesitzer haben die Bauabfälle, soweit ihr Volumen einen Kubikmeter nicht überschreitet, bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abzugeben.“
15. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Sperrmüll
(1) Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 sind Abfälle, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70-l) eingefüllt werden können und auf die die §§ 7 bis 10, 12 und 14 keine Anwendung finden. Zum Sperrmüll gehören insbesondere Möbel, Matratzen, Teppiche, Waschkörbe aus Kunststoff und Fahrräder. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere Bauabfälle, fest verbaute Hölzer aus Gebäuden und Gartenanlagen wie Fenster, Zäune, Türen, Türzargen, Dachbalken, Terrassenböden, Gartenhäuschen und Laminat sowie Teile von Altfahrzeugen.
(2) Die Abholung von Sperrmüll ist telefonisch oder durch ein von der Anstalt vorgegebenes Formular auf deren Internetseite zu beantragen. Der Abholtermin wird von der Anstalt festgesetzt und dem Antragsteller mindestens drei Werktage vorher bekannt gegeben. Die Anstalt kann in begründeten Einzelfällen verlangen,
dass eine persönliche Übergabe des Sperrmülls vorzunehmen ist. Sperrmüll kann auch bei den dafür vorgesehenen Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abgegeben werden.
(3) Der Sperrmüll ist von den Besitzern am Abholtag bis 6 Uhr unverpackt, ohne schädliche Verunreinigungen und unfallsicher an der dem Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit für das Sammelfahrzeug auf öffentlichem Grund bereitzustellen. Falls die Bereitstellung auf öffentlichem Grund nicht möglich ist, kann der Sperrmüll auf Privatgrund an der Grenze zum öffentlichen Grund barrierefrei und ohne Hindernisse bereitgestellt werden. Bei der Bereitstellung auf privatem Grund ist die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt. Die Anstalt kann festlegen, an welcher Stelle der Sperrmüll bereitgestellt werden muss. Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a sowie andere Gegenstände aus Metall und Kunststoff nach § 8 sind zur getrennten Einsammlung gesondert bereitzustellen. Für die Bereitstellung von Sperrmüll gelten im Übrigen die Vorschriften des § 17 sinngemäß.
(4) Die Verladung des Sperrmülls muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich sein. Die Menge des zur Abholung bereitgestellten Sperrmülls darf 5 m³ nicht übersteigen.
(5) Die Bediensteten der Anstalt oder die beauftragten Dritten sind berechtigt, Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, am Bereitstellungsplatz stehen zu lassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen Rücknahme verpflichtet. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass bestimmte Teile oder Stoffe nicht im Sperrmüll enthalten sein dürfen.“
16. § 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.
Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
„(3) Bei bewohnten Grundstücken beträgt das vorzuhaltende Mindestbehältervolumen für Restabfälle 15 l pro Person und Woche bei der Nutzung von Abfallbehältern bis 240 l. Das Mindestleerungsvolumen pro Person und Woche ergibt sich aus der in der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anzahl an Mindestleerungen. Bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern ab 770 l und Unterflurabfallbehältern beträgt das Mindestbehältervolumen 20 l pro Person und Woche. Das Mindestbehältervolumen bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern kann bei nachgewiesenen, ordnungsgemäßen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen auf das gleiche Mindestleerungsvolumen pro
Person und Woche wie bei den Abfallbehältern bis 240 l gesenkt werden. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, der Anstalt die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen zu melden. Jede Änderung der Personenzahl ist der Anstalt unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich aufgrund der Personenzahl ein Mindestbehältervolumen, das nicht durch die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallbehälterkombinationen abgedeckt werden kann, ist das nächsthöhere Behältervolumen zu wählen. Die Anstalt kann im begründeten Einzelfall Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen.
(4) Reicht die nach Absatz 2, 3 und 10 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung im Einzelfall nicht aus, haben die Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den von der Anstalt ausgegebenen Bremer Müllsäcken (70 l) zur Abholung bereitzustellen oder bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abzugeben. Gemischte Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach § 5 Absatz 2, die im Einzelfall über das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen hinaus anfallen, können über Wechselbehälter durch die Anstalt entsorgt werden. Werden die über das Mindestbehältervolumen hinausgehenden Abfallmengen in einem Wechselbehälter des Abfallbesitzers gesammelt, so kann der Abfallbesitzer diese Abfälle bei einer Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 selbst anliefern. Die Anlieferbedingungen legt die Anstalt im Einzelfall fest. Das Volumen der Abfallbehälter und das zulässige gesamte Höchstgewicht sind in Anlage 1 festgelegt.“
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den Absätzen 3, 4 und 9“ werden durch die Wörter „Absatz 2, 3 und 10“ ersetzt.
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei mehreren Nutzungseinheiten auf dem Grundstück soll die Behälteranzahl möglichst gering gehalten werden, wenn alle Nutzungseinheiten demselben Grundstückseigentümer gehören oder eine Hausverwaltung oder eine andere nach dem Wohnungseigentumsgesetz bevollmächtigte Person vorhanden ist.“
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nahe aneinander liegende Grundstücke sollen dann als geeignet angesehen werden, wenn der Weg zum Behälterstandplatz in der Regel nicht mehr als 100 Meter beträgt und keine Straße überquert werden muss.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Halbunterflur- oder“ gestrichen.
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(40 l)“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Anzahl der amtlichen Abfallsäcke richtet sich nach dem errechneten Mindestleerungsvolumen.“
dd) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Bei anderen Abfallbesitzern als privaten Haushaltungen gilt für die Bestimmung der Anzahl der Abfallsäcke Anlage 2 entsprechend.“
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Die Anstalt kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei baulichen Einschränkungen oder bei Bereitstellungsschwierigkeiten Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen und der Nutzung eines Wechselbehälters nach Anlage 1 zustimmen.“
Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.
Der neue Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Anstalt kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen ein geringeres Mindestbehältervolumen zulassen.“
Im neuen Absatz 11 werden die Wörter „Absatz 4 und 9“ durch die Wörter „Absatz 3 und 10“ ersetzt.
17. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
(1) Für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M18 „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) Einwegspritzen oder sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sind so in den Abfallbehälter einzubringen, dass dieser nicht beschädigt werden kann und eine Verletzung von Dritten ausgeschlossen ist. Der Abfallbesitzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird.
(3) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall vorschreiben, dass die Einsammel- oder Transportbehälter verschließbar, in einem abschließbaren Raum untergebracht oder mit bestimmten Farben oder anderen Markierungen gekennzeichnet sein müssen.“
18. In § 15 Satz 3 wird das Wort „Behälter“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Behälter“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Behälter“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Halbunterflur- oder“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Behältern“ durch das Wort „Abfallbehältern“ ersetzt.
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Behälter“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Behälter“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „untersagt,“ die Wörter „unverpackte Flüssigkeiten, auch solche von pastöser Natur, sowie“ eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Das nach Anlage 1 angegebene maximale Gesamtgewicht der Abfallbehälter darf nicht überschritten werden.“
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Werden Abfallsäcke verwendet, ist auf deren Beschaffenheit beim Einfüllen der Abfälle Rücksicht zu nehmen. Scharfkantige oder spitze Gegenstände sind so einzufüllen, dass der Abfallsack nicht zerreißen kann und Verletzungen von Dritten ausgeschlossen werden. Die Abfallsäcke müssen zugebunden bereitgestellt werden.“
20. § 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Behälter“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Entsorgung der Behälter“ durch die Wörter „Entleerung der Abfallbehälter“ und die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils die Angaben „15 m“ durch „15 Meter“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „Bioabfallbehälter, Papier-/Pappe- Abfallbehälter und“ gestrichen und die Wörter „der Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „6 m“ durch die Angabe „6 Meter“ ersetzt.
21. § 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 17 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“ ersetzt und nach dem Wort „beschaffen“ die Wörter „und während der Abfuhrzeit zugänglich“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „15 m“ durch die Angabe „15 Meter“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1,20 Meter“ durch die Angabe „1,40 Meter“ und die Angabe „1,00 m“ durch die Angabe „1,00 Meter“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird aufgehoben.
22. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
„§ 19
Unterflurbehälter
(1) Auf Antrag kann der Anschlusspflichtige einen Standplatz für Unterflurabfallbehälter auf privatem Grund betreiben. Die Herrichtung obliegt der Grundstückeigentümerin, dem Grundstückseigentümer oder den Grundstückseigentümern und ist mit der Anstalt abzustimmen. Die jeweiligen Richtlinien sind bei der Anstalt nachzufragen und einzuhalten.
(2) Unterflurbehälter werden an ihren Standplätzen entleert. Die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges darf nicht mehr als 9 Meter betragen. Die lichte Höhe über dem Unterflurabfallbehälter muss mindestens 10 Meter betragen. Das Entsorgungsfahrzeug muss für die An- und Abfahrt durchgängig vorwärtsfahren können. Das Entsorgungsfahrzeug muss bei der Entleerung parallel zum Unterflurabfallbehälter stehen können.
(3) Die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten für Schäden am Behälterschacht ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt. Kosten für die Beseitigung von Schäden am Behälterschacht, die nicht auf grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln durch die Anstalt oder deren beauftragte Dritte zurückzuführen sind, wie Folgeschäden von Behälterbränden und das Auspumpen von Löschwasser, gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.”
23. Der bisherige § 19 wird § 20 und wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abfallwechselbehältern” die Wörter „nach § 12 Absatz 4 und 9” eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den mit der Einsammlung und Beförderung von Abfallwechselbehältern beauftragten Dritten” gestrichen.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Soweit erforderlich, kann die Anstalt die sofortige Abfuhr anordnen oder eine kürzere Frist zur Abholung verlangen.”
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die von der Anstalt festgelegten Abfuhrtermine zu den jeweiligen Abfallbehältern können auf der Internetseite der Anstalt oder aus den von ihr zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien entnommen werden. Änderungen der Abfuhrtermine und Feiertagsverschiebungen werden von der Anstalt nur auf ihrer Internetseite veröffentlicht.“
24. § 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 2” durch die Angabe „Anlage 3” ersetzt.
25. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
26. In § 25 werden nach den Wörtern „Stadtgemeinde Bremen“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
27. § 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Behälter“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort „Behälters“ durch das Wort „Abfallbehälters“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
28. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen
Die Anstalt kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystemen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Anstalt Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.“
29. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Absatz 2 des bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Verpflichtung, für überlassungspflichtige und nicht von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle die Abfallentsorgung der Anstalt und die dazu angebotenen Systeme zu nutzen, nicht nachkommt;
2. entgegen § 5 Absatz 1 Abfälle, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind, der Anstalt überlässt,
3. entgegen § 5 Absatz 4 der Verpflichtung, die von der Entsorgung durch die Anstalt ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfälle nicht mit anderen der Anstalt zu überlassenden Abfällen zu vermischen, nicht nachkommt;
4. entgegen § 7 andere Abfälle als die vorgesehenen Bioabfälle in den Bioabfallbehälter einfüllt;
5. entgegen § 7 Absatz 6 eine Eigenkompostierung vornimmt, die nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung entspricht;
6. entgegen § 8 Absatz 6 Wertstoffe nicht zu den vorhandenen Annahmestellen bringt oder die von der Anstalt angebotenen Sammelsysteme nicht benutzt;
7. entgegen § 8 Absatz 10 außerhalb der zulässigen Zeiten Wertstoffe und Verkaufsverpackungen in die Sammelcontainer einwirft, Abfälle oder andere als die vorgesehenen Wertstoffe in die Sammelcontainer einwirft oder neben die Sammelcontainer stellt;
8. entgegen § 8 Absatz 10 Sammelcontainer falsch befüllt;
9. entgegen § 8a Absatz 4 Sammelcontainer falsch befüllt,
10. entgegen § 9 Absatz 2 der Anstalt die schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen nicht an den bekannt gegebenen Annahmestellen überlässt;
11. entgegen § 11 Absatz 1 Abfälle, die kein Sperrmüll sind, zum Einsammeln und Befördern durch die Sperrmüllabfuhr der Anstalt bereitstellt,
12. entgegen § 11 Absatz 2 bei der angeordneten persönlichen Übergabe nicht anwesend ist oder sich nicht vertreten lässt;
13. entgegen § 11 Absatz 3 Sperrmüll bereits vor den in § 17 festgelegten Fristen auf öffentlichem Grund zur Abfuhr bereitstellt;
14. entgegen § 11 Absatz 4 mehr als 5 m3 Sperrmüll zur Abfuhr bereitstellt;
15. entgegen § 11 Absatz 5 der Verpflichtung, die von der Anstalt oder den beauftragten Dritten bei der Sperrmüllsammlung zurückgelassenen Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen, nicht nachkommt;
16. entgegen § 12 Absatz 2, 3 und 10 als Anschlusspflichtiger eine zu geringe Restabfallbehälterausstattung anfordert, übernimmt und für die Benutzung bereithält,
17. entgegen § 12 Absatz 3 die Änderung der Personenzahl nicht unverzüglich mitteilt;
18. entgegen § 12 Absatz 10 die Änderung der Daten nach Anlage 2 nicht unverzüglich mitteilt;
19. entgegen § 14 die Anforderungen an die Einsammlung von Abfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheimen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen Bereichs sowie der Forschung und Wissenschaft nicht beachtet;
20. entgegen § 15 in Verbindung mit § 17 Abfälle in nicht von der Anstalt zugelassenen Abfallbehältern oder lose zum Einsammeln und Befördern bereitstellt;
21. entgegen § 16 Absatz 2 Abfallbehälter auf öffentlicher Verkehrsfläche verwahrt;
22. die an den Abfallbehältern angebrachten technischen Ausstattungen beschädigt oder beseitigt,
23. entgegen § 16 Absatz 4 Abfallbehälter überfüllt, insbesondere Abfälle einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Abfallbehälter einpresst;
24. entgegen § 17 Absatz 3 Abfallbehälter, Abfallbehälter für Papier und Pappe und Papier und Pappe zur Bündelsammlung und Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt;
25. entgegen § 21 Satz 2 in Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen andere als die zugelassenen Abfälle einfüllt oder neben diese stellt;
26. entgegen § 24 Absatz 5 zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt.
(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.“
30. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu §§ 12 und 15) Liste der zugelassenen Abfallbehälter Behälterart Größe Höchstgewicht brutto Zu § 15 Restabfallbehälter 60 l 25 kg Restabfallbehälter 90 l 35 kg Restabfallbehälter 120 l 50 kg Restabfallbehälter 240 l 90 kg Restabfallbehälter 770 l 320 kg Restabfallbehälter 1 100 l 450 kg Unterflur Restabfallbehälter 3 000 l 1 355 kg Unterflur Restabfallbehälter 4 000 l 1 652 kg Unterflur Restabfallbehälter 5 000 l 1 840 kg Amtlicher Abfallsack Bioabfallbehälter 60 l 25 kg Bioabfallbehälter 90 l 35 kg Unterflur Bioabfallbehälter 2 000 l 880 kg Papier-/Pappe-Abfallbehälter 120 l 50 kg Papier-/Pappe-Abfallbehälter 240 l 90 kg Papier-/Pappe-Abfallbehälter 1 100 l 450 kg Unterflur Papier-/Pappe- Abfallbehälter 5 000 l 1 840 kg Zu § 12 Absatz 4 Bremer Müllsack 70 l 15 kg Zu § 12 Absatz 4 und Absatz 9 Zulässige Wechselbehälter sind: Abrollbehälter nach DIN 30720-1 und Pressbehälter nach DIN 30730 / MB-722-1 als Abrollbehälter unter Beachtung DIN 30722-1, jeweils in den Längen 5 500 bis 7 000 mm und den Benutzungsbedingungen der Entsorgungsanlagen Abrollcontainer 4-9 m³ 15 000 kg unverpresst Abrollcontainer 10-14 m³ 15 000 kg unverpresst Abrollcontainer 15-19 m³ 15 000 kg unverpresst Abrollcontainer 20-25 m³ 15 000 kg unverpresst Abrollcontainer 20-24 m³ 15 000 kg„ verpresst
31. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3.
32. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und die Angabe „Absatz 9“ wird durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490), das durch das Ortsgesetz vom 3. März 2020 (Brem.GBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „und Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, auch in elektronischer Form, sind“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann das vorsitzende Mitglied Verwaltungsratsmitgliedern ermöglichen, an der Verwaltungsratssitzung mittels elektronischer Fernkommunikationsmitteln teilzunehmen und Mitgliederrechte auszuüben, oder entscheiden, die Verwaltungsratssitzung ausschließlich mittels elektronsicher Fernkommunikationsmittel durchzuführen.“
2. In § 7 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe h und k werden jeweils die Wörter „oder die“ durch die Wörter „sofern diese“ ersetzt.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bremen, den 14. Dezember 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.