Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für die öffentliche Abfallentsorgung und Straßenreinigung

Ausfertigungsdatum:
12.03.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 8
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
25 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 12. März 2020 Nr. 8 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für die öffentliche Abfallentsorgung und Straßenreinigung Vom 3. März 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 § 3 Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadt- reinigung, Anstalt öffentlichen Rechts vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490) wird wie folgt gefasst: „(2) Daneben kann die Anstalt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 Geschäfte und Tätigkeiten jeglicher Art auf dem Gebiet 1. der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere a) solche Geschäfte und Tätigkeiten, die der Förderung der Abfallver- meidung, der Getrennthaltung, der Abfallverwertung und der Wieder- verwendung von Abfällen dienen, oder b) zur Verwertung bestimmte Abfälle einsammeln, befördern, lagern und behandeln sowie aus Abfällen hergestellte Produkte oder ihr überlassene Abfälle im Rahmen der Wiederverwendung veräußern, oder 2. der Reinigung von Wegen, Straßen und Plätzen und des Winterdienstes übernehmen. Mit Zustimmung des Senats kann die Anstalt darüber hinaus weitere Geschäfte, die geeignet sind, dem Anstaltszweck nach § 1 Absatz 1 zu dienen, vornehmen und die hierzu erforderlichen Einrichtungen betreiben.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 3. März 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.