Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz)

Ausfertigungsdatum:
14.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 141
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
866 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 14. Dezember 2022 Nr. 141 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) Vom 1. Dezember 2022 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenver- sammlung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungs- zeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Auf- nahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 417), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 26. November 2020 (Brem.GBl. S. 1668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zum Beginn“ die Wörter „nach Mög- lichkeit“ gestrichen und nach dem Wort „Kindertagesstättenjahres“ die Angabe „(1. August)“ eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „Kinder, für die der Rechtsanspruch auf einen Kindergarten- besuch“ werden durch die Wörter „Sofern abweichend von Satz 1 der Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens“ ersetzt und vor dem Wort „rechtzeitig“ wird das Wort „Kinder“ eingefügt. cc) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auswahlkriterien nach diesem Ortsgesetz erfüllt werden und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Während des laufenden Kindertagesstättenjahres sollen frei gewordene Plätze so bald wie möglich wieder belegt werden.“ Nr. 141 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 2022 867 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Haupt- wohnsitz des Kindes gemäß Melderecht zum Aufnahmezeitpunkt Bremerhaven sein wird.“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der/die“ durch die Wörter „der oder die“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein Antrag auf Aufnahme in eine Krippe, alterserweiterte Gruppe, Kleinkindgruppe oder einen Kindergarten zum Beginn des Kinder- tagesstättenjahres (1. August) ist in der Zeit vom 15. Januar bis 31. Januar des Aufnahmejahres zu stellen.“ bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Regelungen des § 3 bleiben hiervon unberührt.“ c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt: „(3) Ein Antrag auf Aufnahme in einen Hort zum Beginn des Kindertages- stättenjahres (1. August) ist in der Zeit vom 1. März bis 15. März des Aufnahmejahres zu stellen. Die Regelungen des § 3 bleiben hiervon unberührt. (4) Alle Kinder mit Hauptwohnsitz nach Melderecht in der Stadt Bremer- haven erhalten mit Vollendung des ersten Lebensjahres vom Amt für Jugend, Familie und Frauen eine Kinder-Identifikationsnummer. Diese Kinder-Identifi- kationsnummer dient zur Steuerung des Aufnahme- und Anmeldeprozesses. Das Amt für Jugend, Familie und Frauen erhebt zum Zwecke der Vergabe der Kinder-Identifikationsnummer und zur Information der Eltern über ihren Rechtsanspruch auf Kindertagesförderung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch von den anspruchsberechtigten Kindern im Abstand von 14 Tagen bei der städtischen Meldebehörde folgende personenbezogene Daten: Name, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Wohnform und Ortsteilkennziffer des Kindes sowie Namen, Vornamen und Geschlecht der gesetzlichen Vertreter. (5) Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nach Melderecht nicht in der Stadt Bremerhaven haben, kann nach Einzelfallprüfung und bei vollständiger Vor- lage folgender personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift des Kindes sowie Namen, Vornamen und Geschlecht der gesetzlichen Vertreter, eine Kinder-Identifikationsnummer durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen ausgestellt werden.“ Nr. 141 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 2022 868 d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: „(6) Die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung muss für alle Altersgruppen elektronisch in dem zur Verwirklichung des Rechtsanspruchs vom Amt für Jugend, Familie und Frauen zur Verfügung gestellten Online- Zugangsportal, schriftlich oder zur Niederschrift in der jeweiligen Kinder- tageseinrichtung beantragt werden. Der Aufnahmeantrag muss die Identifi- kationsnummer und alle Angaben über das Kind und seine Familie enthalten, die nach diesem Ortsgesetz für eine Entscheidung über die Aufnahme des Kindes erforderlich sind.“ e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt: „(7) Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss den Erziehungs- berechtigten durch die Kindertageseinrichtung in schriftlicher oder elektro- nischer Form mitgeteilt werden. Die Entscheidung über einen Antrag zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung zu Beginn des Kindertagesstätten- jahres (1. August) wird frühestens nach Ablauf der Anmeldefristen nach Absatz 2 und 3 getroffen. (8) Die Träger haben im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 2 des BremKTG dafür Sorge zu tragen, dass dem Amt für Jugend, Familie und Frauen die für die Steuerung der Aufnahme von Kindern sowie für die Planung der Ange- bote in den Kindertageseinrichtungen erforderlichen Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sind die in den Kindertageseinrichtungen schriftlich eingegangenen Anträge zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung unverzüglich in das für das Anmeldeverfahren vorgesehene elektronische Datenerfassungssystem einzupflegen. (9) Näheres zum Aufnahmeverfahren regelt das Amt für Jugend, Familie und Frauen in einer mit den Trägern abzustimmenden Vereinbarung.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Werden mehr Kinder in einer Tageseinrichtung angemeldet als Plätze vorhanden sind oder eingerichtet werden können, gelten nachfolgende Auswahlkriterien, sofern für die jeweiligen Betreuungsformen in den §§ 6 bis 8 nicht weitergehende oder abweichende Regelungen getrof- fen werden:“ bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Der Punkt hinter dem Wort „ist“ wird gestrichen und durch das Wort „, oder“ ersetzt. bbb) Satz 2 wird aufgehoben. Nr. 141 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 2022 869 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Kinder alleinerziehender Elternteile sowie Kinder mit Aufnahme- gründen nach Absatz 1 Nummer 1 sind vorrangig aufzunehmen.“ c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. f) Dem Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 angefügt: „(6) Das Amt für Jugend, Familie und Frauen stellt den Kindertagesein- richtungen und deren Trägern zur Umsetzung der gegebenenfalls erforder- lichen Anwendung von Aufnahmekriterien zur Vergabe gemäß § 4 Absatz 6 ein Online-Zugangsportal für die Platzvergabe zur Verfügung. Die Einrichtun- gen pflegen hier das Ergebnis der Nachweisprüfung ein. Im Online-Zugangs- portal hinterlegte Vergabepunkte gewährleisten die Umsetzung dieser orts- gesetzlichen Regelung.“ 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Werden in einer Tageseinrichtung mehr Kinder angemeldet als Plätze vor- handen oder voraussichtlich herstellbar sind, gelten folgende Regelungen: 1. Vorrangig sind Kinder, die innerhalb einer Einrichtung aus dem Bereich der unter 3-jährigen in den Regelbereich der 3 bis 6-jährigen wechseln, zu berücksichtigen. 2. Nachfolgend sind Kinder, für die im Jahr vor der Einschulung Sprach- förderbedarf gemäß § 36 Absatz 2 BremSchulG festgestellt wurde, zu berücksichtigen. 3. Nachfolgend sind freie Plätze nach den Auswahlkriterien des § 5 zu vergeben.“ b) In Absatz 2 wird das Wort „vorrangig“ durch die Wörter „auf den für diese Zielgruppe vorgehaltenen Plätzen“ ersetzt. 5. § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus dem niedersächsischen Umland“ durch die Wörter „,die ihren Hauptwohnsitz nach Melderecht nicht in der Stadt Bremerhaven haben,“ ersetzt. 6. § 17 wird aufgehoben. 7. Der bisherige § 18 wird § 17. Nr. 141 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 2022 870 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bremerhaven, den 1. Dezember 2022 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.