Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern

Ausfertigungsdatum:
18.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 158
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1668 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 18. Dezember 2020 Nr. 158 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) Vom 26. November 2020 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungs- zeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Auf- nahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422), das durch Ortsgesetz vom 25. April 2013 (Brem.GBl. S. 127, 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendhilfe“ ein Komma und die Wörter „eine Einrichtung eines sonstigen nach § 18 BremKtG geförderten Trägers“ und nach dem Wort „oder“ die Wörter „eine Einrichtung“ eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Eingliederung in die Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ durch die Wörter „Aktivierung und beruflichen Eingliederung in die Arbeit im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „weiterer“ die Wörter „nicht schulpflichtiger“ und nach dem Wort „Kinder“ ein Komma und die Wörter „die in keiner Kindertageseinrichtung betreut werden“ eingefügt. c) Der bisherige Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 4 und das Wort „bzw.“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kinder“ ein Komma eingefügt. Nr. 158 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2020 1669 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei gleichrangiger Dringlichkeit nach den genannten Kriterien soll im Elementarbereich das ältere Kind und im Primarbereich das jüngere Kind vorrangig aufgenommen werden.“ 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei gleichrangiger Dringlichkeit nach den in § 5 genannten Kriterien können Kinder, die einen Antrag für einen Hortplatz in einer Grundschule gestellt haben und diese im Rahmen ihrer Schulpflicht am Vormittag besuchen, dort vor- rangig aufgenommen werden.“ 4. § 9 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Diese sind unabhängig von § 5 Absatz 1 vorrangig zu berücksichtigen.“ 5. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt und wird die Angabe „40“ durch die Angabe „45“ ersetzt. 6. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Aufnahme in eine Kindertagesstätte erfolgt nur unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 8 bis 13 Infektionsschutzgesetz.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 26. November 2020 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.