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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 14. Dezember 2017 Nr. 125
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes
über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys
Vom 12. Dezember 2017
Artikel 1
Das Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys vom 31. Januar
2017 (Brem.GBl. S. 64), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 14. März
2017 (Brem.GBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „befreit“ die Wörter „und ohne Genehmi-
gung zulässig“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „ferner“ das Wort „genehmigungsfrei“ einge-
fügt.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Ordnungsamt gibt im Internet bekannt, welche Örtlichkeiten
ausgeschlossen wurden (Absatz 3 Nummern 4 und 5) oder mit Auflagen
versehen wurden (§ 3 Absatz 4 Satz 3).“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis befreit bzw. im Falle
des § 2 Absatz 2 genehmigungsfrei zulässig sind nur Freiluftpartys, die beim
Ordnungsamt angemeldet werden. Das Ordnungsamt stellt im Internet ein
elektronisches Anmeldeformular bereit, das dem Muster der Anlage 1 ent-
sprechen soll. Die Anmeldung kann frühestens zwei Wochen und muss
spätestens 24 Stunden vor Beginn der Freiluftparty erfolgen. Bei der Berech-
nung der Frist bleiben Sonnabende, Sonn- und Feiertage außer Betracht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
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bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Beginn und Umfang etwaiger Vorbereitungs- und Aufbauarbeiten
an der Örtlichkeit.“
4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
„4. Abfall, andere Verunreinigungen oder Beschädigungen sind bis spätes-
tens 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung zu beseitigen; Abfälle,
Verunreinigungen oder Beschädigungen, welche die gewöhnliche
Nutzung der Örtlichkeit erheblich beeinträchtigen, sind bis spätestens
10 Uhr des auf den Beginn der Veranstaltung folgenden Kalendertages
zu beseitigen, bei einer länger andauernden Veranstaltung unverzüglich
nach ihrem Ende,“
c) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „mehr als vier“ durch das Wort
„sieben“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „noch vor Beginn der Veranstaltung“ durch das
Wort „unverzüglich“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Inkrafttreten“ durch das Wort „Schluss-
vorschriften“ ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ausschlüsse und Auflagen, die auf Grundlage des mit Ablauf des
31. Dezember 2016 außer Kraft getretenen Ortsgesetzes über nicht kommer-
zielle spontane Freiluftpartys vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 192) erfolgt
waren, bedürfen zu ihrer Fortgeltung eines erneuten Beschlusses des
zuständigen Beirats oder einer erneuten Mitteilung durch die zuständigen
Stelle.“
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „eine Woche“ werden durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
b) Der Tabelle wird folgende Zeile angefügt:
„Beginn und Umfang etwaiger Vorbereitungs- und Aufbauarbeiten“
c) Die Wörter „dafür zu sorgen, dass der Abfall und das Leergut bis spätestens
10 Uhr am Folgetag der Veranstaltung entsorgt werden“ werden durch die
Wörter „dafür zu sorgen, dass Abfall, andere Verunreinigungen oder Beschä-
digungen bis spätestens 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung beseitigt
werden; Abfälle, Verunreinigungen oder Beschädigungen, welche die
gewöhnliche Nutzung der Örtlichkeit erheblich beeinträchtigen, sind bis
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spätestens 10 Uhr des auf den Beginn der Veranstaltung folgenden
Kalendertages zu beseitigen, bei einer länger andauernden Veranstaltung
unverzüglich nach ihrem Ende“ ersetzt.
d) Die Wörter „– die Freiluftparty abzubrechen oder die Polizei telefonisch zu
informieren, wenn offensichtlich mehr als 300 Personen an der Freiluftparty
teilnehmen,“ werden gestrichen.
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bremen, den 12. Dezember 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen