Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys

Ausfertigungsdatum:
14.12.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 125
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
716 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 14. Dezember 2017 Nr. 125 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys Vom 12. Dezember 2017 Artikel 1 Das Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 64), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „befreit“ die Wörter „und ohne Genehmi- gung zulässig“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „ferner“ das Wort „genehmigungsfrei“ einge- fügt. c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Ordnungsamt gibt im Internet bekannt, welche Örtlichkeiten ausgeschlossen wurden (Absatz 3 Nummern 4 und 5) oder mit Auflagen versehen wurden (§ 3 Absatz 4 Satz 3).“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Von der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis befreit bzw. im Falle des § 2 Absatz 2 genehmigungsfrei zulässig sind nur Freiluftpartys, die beim Ordnungsamt angemeldet werden. Das Ordnungsamt stellt im Internet ein elektronisches Anmeldeformular bereit, das dem Muster der Anlage 1 ent- sprechen soll. Die Anmeldung kann frühestens zwei Wochen und muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Freiluftparty erfolgen. Bei der Berech- nung der Frist bleiben Sonnabende, Sonn- und Feiertage außer Betracht.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 2017 717 bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. Beginn und Umfang etwaiger Vorbereitungs- und Aufbauarbeiten an der Örtlichkeit.“ 4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird gestrichen. b) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst: „4. Abfall, andere Verunreinigungen oder Beschädigungen sind bis spätes- tens 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung zu beseitigen; Abfälle, Verunreinigungen oder Beschädigungen, welche die gewöhnliche Nutzung der Örtlichkeit erheblich beeinträchtigen, sind bis spätestens 10 Uhr des auf den Beginn der Veranstaltung folgenden Kalendertages zu beseitigen, bei einer länger andauernden Veranstaltung unverzüglich nach ihrem Ende,“ c) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6. 5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „mehr als vier“ durch das Wort „sieben“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „noch vor Beginn der Veranstaltung“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Inkrafttreten“ durch das Wort „Schluss- vorschriften“ ersetzt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Ausschlüsse und Auflagen, die auf Grundlage des mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft getretenen Ortsgesetzes über nicht kommer- zielle spontane Freiluftpartys vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 192) erfolgt waren, bedürfen zu ihrer Fortgeltung eines erneuten Beschlusses des zuständigen Beirats oder einer erneuten Mitteilung durch die zuständigen Stelle.“ 7. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „eine Woche“ werden durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt. b) Der Tabelle wird folgende Zeile angefügt: „Beginn und Umfang etwaiger Vorbereitungs- und Aufbauarbeiten“ c) Die Wörter „dafür zu sorgen, dass der Abfall und das Leergut bis spätestens 10 Uhr am Folgetag der Veranstaltung entsorgt werden“ werden durch die Wörter „dafür zu sorgen, dass Abfall, andere Verunreinigungen oder Beschä- digungen bis spätestens 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung beseitigt werden; Abfälle, Verunreinigungen oder Beschädigungen, welche die gewöhnliche Nutzung der Örtlichkeit erheblich beeinträchtigen, sind bis Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 2017 718 spätestens 10 Uhr des auf den Beginn der Veranstaltung folgenden Kalendertages zu beseitigen, bei einer länger andauernden Veranstaltung unverzüglich nach ihrem Ende“ ersetzt. d) Die Wörter „– die Freiluftparty abzubrechen oder die Polizei telefonisch zu informieren, wenn offensichtlich mehr als 300 Personen an der Freiluftparty teilnehmen,“ werden gestrichen. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bremen, den 12. Dezember 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.