Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
03.11.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 109
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
596 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 3. November 2022 Nr. 109 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen Vom 18. Oktober 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 § 5 des Bremischen Ortsgesetzes Werkstatt Bremen vom 15. Dezember 1992 (Brem.GBl. S. 681 — 63-e-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 5 Betriebsleitung (1) Der Eigenbetrieb wird durch bis zu zwei geschäftsführende Personen (Betriebsleitung) geleitet. (2) Zur Vertretung der geschäftsführenden Personen werden bis zu zwei stell- vertretende geschäftsführende Personen bestellt. (3) Werden mehrere Personen zum Mitglied der Betriebsleitung oder als stellver- tretende geschäftsführende Personen bestellt, so soll mindestens eine der jeweiligen Personen weiblich sein. (4) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. (5) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflicht- verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.“ Nr. 109 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. November 2022 597 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt an dem Tag in Kraft, der auf die Verkündung folgt. Bremen, den 18. Oktober 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.