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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 3. November 2022 Nr. 109
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes
über die Werkstatt Bremen
der Stadtgemeinde Bremen
Vom 18. Oktober 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
§ 5 des Bremischen Ortsgesetzes Werkstatt Bremen vom 15. Dezember 1992
(Brem.GBl. S. 681 — 63-e-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 12. Juli 2022
(Brem.GBl. S. 398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Betriebsleitung
(1) Der Eigenbetrieb wird durch bis zu zwei geschäftsführende Personen
(Betriebsleitung) geleitet.
(2) Zur Vertretung der geschäftsführenden Personen werden bis zu zwei stell-
vertretende geschäftsführende Personen bestellt.
(3) Werden mehrere Personen zum Mitglied der Betriebsleitung oder als stellver-
tretende geschäftsführende Personen bestellt, so soll mindestens eine der jeweiligen
Personen weiblich sein.
(4) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden von der Senatorin für Soziales,
Jugend, Frauen, Integration und Sport für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt.
(5) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport kann die
Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus
wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflicht-
verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen
Aufgaben anzusehen.“
Nr. 109 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. November 2022 597
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt an dem Tag in Kraft, der auf die Verkündung folgt.
Bremen, den 18. Oktober 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen