Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
25.07.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 74
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
398 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 25. Juli 2022 Nr. 74 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen Vom 12. Juli 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 § 5 des Bremischen Ortsgesetzes Werkstatt Bremen vom 15. Dezember 1992 (Brem.GBl. S. 681 — 63-e-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 625) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 5 Betriebsleitung (1) Der Eigenbetrieb wird durch eine geschäftsführende Person (Betriebsleitung) geleitet. (2) Zur Vertretung der geschäftsführenden Person werden bis zu zwei stellver- tretende geschäftsführende Personen bestellt. (3) Werden stellvertretende geschäftsführende Personen bestellt, so soll mindes- tens ein Mitglied der Geschäftsführung weiblich sein. (4) Die geschäftsführende Person und ihre Vertretung werden von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. (5) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflicht- verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.“ Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Juli 2022 399 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt an dem Tag in Kraft, der auf die Verkündung folgt. Bremen, den 12. Juli 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.