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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 25. Juli 2022 Nr. 74
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes
über die Werkstatt Bremen
der Stadtgemeinde Bremen
Vom 12. Juli 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
§ 5 des Bremischen Ortsgesetzes Werkstatt Bremen vom 15. Dezember 1992
(Brem.GBl. S. 681 — 63-e-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 15. Dezember
2015 (Brem.GBl. S. 625) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Betriebsleitung
(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine geschäftsführende Person (Betriebsleitung)
geleitet.
(2) Zur Vertretung der geschäftsführenden Person werden bis zu zwei stellver-
tretende geschäftsführende Personen bestellt.
(3) Werden stellvertretende geschäftsführende Personen bestellt, so soll mindes-
tens ein Mitglied der Geschäftsführung weiblich sein.
(4) Die geschäftsführende Person und ihre Vertretung werden von der Senatorin
für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport für die Dauer von bis zu sechs
Jahren bestellt.
(5) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport kann die
Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus
wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflicht-
verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen
Aufgaben anzusehen.“
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Juli 2022 399
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt an dem Tag in Kraft, der auf die Verkündung folgt.
Bremen, den 12. Juli 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen