Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Rechnungsprüfung in der Stadt Bremerhaven (Rechnungsprüfungsordnung)

Ausfertigungsdatum:
20.12.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 156
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1137 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 20. Dezember 2024 Nr. 156 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Rechnungsprüfung in der Stadt Bremerhaven (Rechnungsprüfungsordnung) Vom 5. Dezember 2024 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenver- sammlung beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz über die Rechnungsprüfungsordnung in der Stadt Bremerhaven (Rechnungsprüfungsordnung) vom 22. September 2022 (Brem.GBl. S. 794) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 11 Informierung des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses“ gestrichten. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „teilnehmen“ das Komma und die Wörter „wobei die Teilnahme auf die Leiterin oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, im Verhinderungsfall auf die Vertreterin oder den Vertreter, und die zuständige Prüferin oder den zuständigen Prüfer grundsätzlich begrenzt sein soll“ gestrichen. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Ausschließlich“ gestrichen. bb) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „wenden“ das Komma und die Wörter „wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses es dem vorher zustimmen“ gestrichen. cc) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss ist hierüber zu informieren.“ c) In Absatz 8 wird das Wort „Anweisungsrechte“ durch „Weisungsrechte“ ersetzt. Nr. 156 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2024 1138 3. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ihm“ die Wörter „anlassbezogen während des Prüfungszeitraumes“ eingefügt und das Wort „DV- Programmen“ durch das Wort „DV- und Abrechnungsprogrammen“ ersetzt. 4. Dem § 9 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Alternativ zu einem Prüfungsbericht kann eine Prüfungsmitteilung oder ein Prüfungsvermerk gefertigt werden. Diese werden dem Ausschuss für Verfassung und Geschäftsordnung zur Kenntnis vorgelegt.“ 5. § 11 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 5. Dezember 2024 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.