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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 17. April 2026 Nr. 45
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
Vom 24. März 2026
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a
Nummer 4 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom
16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 222) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des
Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom
1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005
(Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl.
S. 277), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Ortsgesetzes vom 25. Februar 2025
(Brem.GBl. S. 52, 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer
Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese spätestens nach Vollendung
des dritten Lebensmonats fälschungssicher und dauerhaft mittels eines elektro-
nisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785
kennzeichnen zu lassen. Die Tatsache der fälschungssicheren und dauerhaften
Kennzeichnung ist unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf
Verlangen nachzuweisen. Wurde die Katze noch nicht kastriert und hat eine Kas-
tration gemäß Absatz 6 zu erfolgen, hat die Kennzeichnung der Katze während
der für die Kastration eingeleiteten Narkose zu erfolgen. Katzen, die bereits
durch eine dauerhafte Tätowierung gekennzeichnet sind, sind von der Kenn-
zeichnungspflicht nach Satz 1 ausgenommen.
(6b) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer
Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese unverzüglich nach Aufnah-
me der Haltung in einem anerkannten Haustierregister unter Angabe der Chip-
nummer nach Absatz 6a Satz 1 zu registrieren. Satz 1 gilt nicht für Katzen, die
nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben. Die Registrie-
rung ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Private Haustier-
register werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport als
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Haustierregister im Sinne des Satzes 1 anerkannt und auf der Internetseite der
Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport veröffentlicht, wenn sie sich
verpflichten, die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen und das geltende Daten-
schutzrecht einzuhalten. Freilebende Katzen, die von niemandem gehalten wer-
den, können von der Person, die sie hat kennzeichnen lassen, in einem von der
oder dem Landesbeauftragten für den Tierschutz bei der Senatorin oder dem
Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hierfür bereitgestellten
öffentlichen Register registriert werden.“
2. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe f wird durch folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine Katze nicht kastrieren lässt,“
b) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g) bis k) eingefügt:
„g) entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 den Nachweis über die Kastration auf
Verlangen der Ortspolizeibehörde nicht vorlegt,
h) entgegen § 6 Absatz 6a Satz 1 ihre oder seine Katze nicht fäl-
schungssicher und dauerhaft kennzeichnen lässt,
i) entgegen § 6 Absatz 6a Satz 2 die Tatsache der fälschungssicheren
und dauerhaften Kennzeichnung unter Angabe der Chipnummer der
Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist,
j) entgegen § 6 Absatz 6b Satz 1 ihre oder seine Katze nicht registriert,
k) entgegen § 6 Absatz 6b Satz 3 die Registrierung der
Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist,“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 17. Juli 2026 in Kraft.
Bremen, 24. März 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen