Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung

Ausfertigungsdatum:
17.04.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 45
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
310 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 17. April 2026 Nr. 45 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung Vom 24. März 2026 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a Nummer 4 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 222) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Ortsgesetzes vom 25. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 52, 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt: „(6a) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats fälschungssicher und dauerhaft mittels eines elektro- nisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785 kennzeichnen zu lassen. Die Tatsache der fälschungssicheren und dauerhaften Kennzeichnung ist unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Wurde die Katze noch nicht kastriert und hat eine Kas- tration gemäß Absatz 6 zu erfolgen, hat die Kennzeichnung der Katze während der für die Kastration eingeleiteten Narkose zu erfolgen. Katzen, die bereits durch eine dauerhafte Tätowierung gekennzeichnet sind, sind von der Kenn- zeichnungspflicht nach Satz 1 ausgenommen. (6b) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese unverzüglich nach Aufnah- me der Haltung in einem anerkannten Haustierregister unter Angabe der Chip- nummer nach Absatz 6a Satz 1 zu registrieren. Satz 1 gilt nicht für Katzen, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben. Die Registrie- rung ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Private Haustier- register werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport als Nr. 45 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. April 2026 311 Haustierregister im Sinne des Satzes 1 anerkannt und auf der Internetseite der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen und das geltende Daten- schutzrecht einzuhalten. Freilebende Katzen, die von niemandem gehalten wer- den, können von der Person, die sie hat kennzeichnen lassen, in einem von der oder dem Landesbeauftragten für den Tierschutz bei der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hierfür bereitgestellten öffentlichen Register registriert werden.“ 2. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe f wird durch folgenden Buchstaben f ersetzt: „f) entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine Katze nicht kastrieren lässt,“ b) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g) bis k) eingefügt: „g) entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 den Nachweis über die Kastration auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nicht vorlegt, h) entgegen § 6 Absatz 6a Satz 1 ihre oder seine Katze nicht fäl- schungssicher und dauerhaft kennzeichnen lässt, i) entgegen § 6 Absatz 6a Satz 2 die Tatsache der fälschungssicheren und dauerhaften Kennzeichnung unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist, j) entgegen § 6 Absatz 6b Satz 1 ihre oder seine Katze nicht registriert, k) entgegen § 6 Absatz 6b Satz 3 die Registrierung der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist,“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 17. Juli 2026 in Kraft. Bremen, 24. März 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.