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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 21. Juni 2024 Nr. 52
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des
Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964
(Brem.GBl. S. 59), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2024 (Brem.GBl.
S. 222) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147),
das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist,
und § 18 Absatz 9 des Bremisches Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976
(Brem.GBl. S. 341), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. September 2022
(Brem.GBl. S. 520) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl.
S. 277 — 2183-a-2), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 30. März 2021
(Brem.GBl. S. 303) und durch das Ortsgesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. 305)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Missbräuchliche Formen der Bettelei
(1) Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt.
(2) Das organisierte oder bandenmäßige Betteln ist untersagt.
(3) Ferner ist aufdringliches und aggressives Betteln untersagt. Aufdringliches
oder aggressives Betteln liegt insbesondere vor, wenn
1. Personen angefasst, festgehalten, bedrängend verfolgt oder ihnen der
Weg versperrt wird,
2. das Betteln den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,
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3. aktives Betteln im konzessionierten Bereich eines gastronomischen
Betriebs erfolgt, soweit dieser Bereich öffentlich zugänglich ist und die
Handlung nicht ersichtlich durch den Gastronomiebetrieb gestattet wird,
4. aktives Betteln in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs
erfolgt.“
2. § 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke
benutzt werden, durch die andere Personen erheblich belästigt oder gestört
werden.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Benutzung von Rundfunkgeräten, Tonwiedergabegeräten,
Musikinstrumenten und dergleichen
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und
Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur
Lauterzeugung dürfen auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen
Flächen zur persönlichen Unterhaltung nur in solcher Lautstärke betrieben oder
abgespielt werden, dass andere nicht erheblich belästigt oder gestört werden.
(2) In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten im Umkreis von 40 Metern
zu bewohnten Gebäuden die in Absatz 1 genannten Geräte auf Straßen oder
anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zu betreiben oder zu spielen.
Dies gilt nicht, wenn die Benutzung so leise geschieht, dass die Nachtruhe
anderer Personen dadurch nicht gestört werden kann.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen, Veranstaltungen im
Sinne des § 1 des Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys,
nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen, sonstige Sport-
oder Brauchtumsveranstaltungen sowie für erlaubte Sondernutzungen nach § 18
des Bremischen Landesstraßengesetzes und § 29 des Bremischen Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege und amtliche Durchsagen.“
4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
a.) entgegen § 1 Absatz 1 in Begleitung von Kindern oder durch Kinder
bettelt oder betteln lässt,
b.) entgegen § 1 Absatz 2 organisiert oder bandenmäßig bettelt,
c.) entgegen § 1 Absatz 3 aufdringlich oder aggressiv bettelt,“
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b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
a.) entgegen § 5 den Darbietungsort nicht nach 30 Minuten wechselt, nicht
einen Abstand von mindestens 100 m zum vorherigen Darbietungsort
einhält oder Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer
Lautstärke benutzt, durch die andere Personen erheblich belästigt oder
gestört werden,
b.) entgegen § 5a Absatz 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher,
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente oder andere mechanische
oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung auf Straßen oder
anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen in solcher Lautstärke
betreibt oder abspielt, dass andere erheblich belästigt oder gestört
werden,
c.) entgegen § 5a Absatz 2 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Umkreis
von 40 Metern zu bewohnten Gebäuden Rundfunk- und Fernsehgeräte,
Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente oder andere
mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung
betreibt oder spielt und die Benutzung nicht so leise geschieht, dass sie
nicht geeignet ist, die Nachtruhe anderer Personen zu stören,“
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt an dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens des
Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Rechtssetzungsbefugnisse der
Gemeinden vom 20. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 222) folgt, in Kraft.
Bremen, den 18. Juni 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen