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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 13. April 2021 Nr. 46
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung
Vom 30. März 2021
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des
Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964
(Brem.GBl. S. 59 — 2012-a-1), das zuletzt durch Gesetzes vom 30. März 2021
(Brem.GBl. S. 302) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147 —
45-c-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 95) geändert
worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl.
S. 277 — 2183-a-2), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl.
S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Grillen in öffentlichen Grünanlagen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen
(1) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen ist untersagt, soweit durch die
Inbetriebnahme des Grillgerätes für andere Personen oder die Umgebung erheb-
liche Brandgefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder
Flugasche ausgehen.
(2) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen
1. unter Baumkronen,
2. auf Parkbänken oder anderen Anlagen aus Holz und
3. in einem Abstand von weniger als 500 Metern zu Tiergehegen
ist untersagt.
(3) Die Benutzung von Einweggrills in öffentlichen Grünanlagen auf Grün-
flächen ist untersagt.
Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. April 2021 306
(4) Das Grillen oder Entfachen offener Feuer auf öffentlichen Kinderspiel-
plätzen ist untersagt.
(5) In öffentlichen Grünanlagen sind beim Verlassen des Grillplatzes Müll und
Asche ordnungsgemäß zu entsorgen.“
2. In § 10 werden nach Nummer 8 folgende Nummern 8a bis 8g eingefügt:
„8a. entgegen § 8a Absatz 1 in öffentlichen Grünanlagen grillt und durch die
Inbetriebnahme des Grillgeräts für andere Personen oder die Umgebung
Brandgefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder
Flugasche verursacht,
8b. entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 1 in öffentlichen Grünanlagen unter
Baumkronen grillt,
8c. entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 in öffentlichen Grünanlagen auf Park-
bänken oder anderen Anlagen aus Holz grillt,
8d. entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 3 in öffentlichen Grünanlagen in einem
Abstand von weniger als 500 Metern zu Tiergehegen grillt,
8e. entgegen § 8a Absatz 3 in öffentlichen Grünanlagen auf Grünflächen
Einweggrills benutzt,
8f. entgegen § 8a Absatz 4 auf öffentlichen Kinderspielplätzen grillt oder offene
Feuer entfacht,
8g. entgegen § 8a Absatz 5 beim Verlassen eines Grillplatzes Müll und Asche
nicht ordnungsgemäß entsorgt"
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 30. März 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen