Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Hafen“

Ausfertigungsdatum:
27.09.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 97
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
715 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 27. September 2024 Nr. 97 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Hafen“ Vom 17. September 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Hafen“ vom 26. März 2002 (Brem.GBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 19. März 2013 (Brem.GBl. S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Hafen“ die Wörter „und Flughafen“ eingefügt. 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ und das Wort „Flächen“ durch das Wort „Hafenflächen“ ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: „Dem Sondervermögen werden außerdem die im Eigentum der Stadt- gemeinde Bremen stehenden Grundstücke innerhalb der in der Anlage 2 zu diesem Ortsgesetz kartographisch dargestellten Flughafenflächen zugewiesen.“ 3. In § 2 werden nach dem Wort „Hafeninfrastruktur“ die Wörter „und die Flughafenflächen“ eingefügt. 4. Die bisherige Anlage wird Anlage 1. 5. Es wird folgende Anlage 2 angefügt: Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. September 2024 716 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. September 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.