Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts

Ausfertigungsdatum:
23.06.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 67
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
446 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 23. Juni 2026 Nr. 67 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts Vom 26. Mai 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490), das zuletzt durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 883) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungen“ 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungen (1) Der Anstalt werden folgende Aufgaben übertragen, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt: 1. die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß §§ 17 und 20 bis 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetz auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sowie der Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere des Abfallortsgesetzes, einschließlich des Erlasses von Verwaltungsakten sowie der Wahr- nehmung der Befugnisse nach §19 und § 47 des Kreislaufwirtschafts- gesetzes; Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 2026 447 2. die Aufgaben der Straßenreinigung, der Sinkkastenreinigung und des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen gemäß § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven, soweit nicht Dritten nach § 39 Absatz 2 des Bremischen Landesstraßen- gesetzes diese Aufgaben obliegen; 3. die Aufgaben als zentrale Stelle für Stadtsauberkeit insbesondere: a) die Festlegung der gesamtstädtischen Reinigungsstrategien, b) die Steuerungs- und Koordinationsfunktionen, c) die Reinigung von Flächen an Badeseen sowie die Reinigung von Deichflächen und anderen öffentlich zugänglichen Flächen, soweit ein öffentliches Interesse besteht, d) die Festlegung von Leistungsanforderungen sowie das Controlling der Reinigung der öffentlichen Grünanlagen der Stadtgemeinde Bremen und e) die Beantwortung von Fragen zur Stadtsauberkeit als zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger; 4. die Planung, der Bau, die Errichtung, der Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge der Blocklanddeponie; 5. die bedarfsgerechte Versorgung des Stadtgebietes mit öffentlich zugänglichen Toilettenanlagen; 6. die Festsetzung und Erhebung von Gebühren, Entgelten sowie sonstigen Kostenerstattungen nach den für die Stadtgemeinde Bremen geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften für die Aufgaben nach den Nummern 1, 2, 4 und 5. (2) Daneben kann die Anstalt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 Geschäfte und Tätigkeiten jeglicher Art auf den folgenden Gebieten übernehmen: 1. Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere a) solche Geschäfte und Tätigkeiten, die der Förderung der Abfallver- meidung, der Getrennthaltung, der Abfallverwertung und der Wiederver- wendung von Abfällen dienen, b) das Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln zur Verwertung bestimmter Abfälle sowie das Veräußern von aus Abfällen hergestellten Produkten oder von ihr überlassenen Abfällen im Rahmen der Wiederver- wendung, oder 2. Reinigung von Wegen, Straßen und Plätzen und Winterdienst. Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 2026 448 Mit Zustimmung des Senats kann die Anstalt darüber hinaus weitere Geschäfte, die geeignet sind, dem Anstaltszweck nach § 1 Absatz 1 zu dienen, vornehmen und die hierzu erforderlichen Einrichtungen betreiben. (2a) Die Anstalt kann ferner im Außendienst neben der Stadtgemeinde Bremen deren folgenden Aufgaben wahrnehmen: 1. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Verwarnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bremi- schen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und 2. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Falle illegaler Abfallablagerungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden der Anstalt die folgenden Befugnisse aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Bremisches Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz übertragen: 1. das Ersuchen um Auskunft und die Vornahme von Ermittlungen nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, 2. die Feststellung der Identität und das Festhalten zur Identitätsfeststellung nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163b Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 der Strafprozessordnung, sofern sie zur Erteilung von Verwarnungen nach dem § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind, 3. die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung nach § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 483 Absatz 1 und § 485 der Strafprozessordnung, 4. die Datenübermittlung nach § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 487 Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie die Weitergabe von Daten nach § 9 des Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetz an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, 5. die Verwarnung und Erhebung eines Verwarngeldes nach §§ 56, 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder die Veranlassung der Weiterbe- arbeitung durch die jeweils zuständige Stelle. (3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und nach Zustimmung der Stadtbürgerschaft weitere Unternehmen in Privatrechtsform gründen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen oder eine Beteiligung erhöhen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. (4) Die Anstalt kann sich nach Zustimmung der Stadtbürgerschaft an Zweckver- bänden beteiligen.“ Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni 2026 449 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 26. Mai 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.