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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 23. Juni 2026 Nr. 67
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt
Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
Vom 26. Mai 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt Die Bremer
Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt
öffentlichen Rechts vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 490), das zuletzt durch
Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 883) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 3 Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungen“
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungen
(1) Der Anstalt werden folgende Aufgaben übertragen, die sie im eigenen
Namen und in eigener Verantwortung durchführt:
1. die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß §§ 17
und 20 bis 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 3 des
Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetz auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sowie der Vollzug der
damit verbundenen Aufgaben, insbesondere des Abfallortsgesetzes,
einschließlich des Erlasses von Verwaltungsakten sowie der Wahr-
nehmung der Befugnisse nach §19 und § 47 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes;
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2. die Aufgaben der Straßenreinigung, der Sinkkastenreinigung und des
Winterdienstes auf öffentlichen Straßen gemäß § 2 des Bremischen
Landesstraßengesetzes auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit
Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,
soweit nicht Dritten nach § 39 Absatz 2 des Bremischen Landesstraßen-
gesetzes diese Aufgaben obliegen;
3. die Aufgaben als zentrale Stelle für Stadtsauberkeit insbesondere:
a) die Festlegung der gesamtstädtischen Reinigungsstrategien,
b) die Steuerungs- und Koordinationsfunktionen,
c) die Reinigung von Flächen an Badeseen sowie die Reinigung von
Deichflächen und anderen öffentlich zugänglichen Flächen, soweit ein
öffentliches Interesse besteht,
d) die Festlegung von Leistungsanforderungen sowie das Controlling der
Reinigung der öffentlichen Grünanlagen der Stadtgemeinde Bremen
und
e) die Beantwortung von Fragen zur Stadtsauberkeit als zentrale
Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger;
4. die Planung, der Bau, die Errichtung, der Betrieb, die Stilllegung und die
Nachsorge der Blocklanddeponie;
5. die bedarfsgerechte Versorgung des Stadtgebietes mit öffentlich
zugänglichen Toilettenanlagen;
6. die Festsetzung und Erhebung von Gebühren, Entgelten sowie sonstigen
Kostenerstattungen nach den für die Stadtgemeinde Bremen geltenden
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Aufgaben nach den Nummern 1,
2, 4 und 5.
(2) Daneben kann die Anstalt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1
Nummer 1 und 2 Geschäfte und Tätigkeiten jeglicher Art auf den folgenden Gebieten
übernehmen:
1. Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere
a) solche Geschäfte und Tätigkeiten, die der Förderung der Abfallver-
meidung, der Getrennthaltung, der Abfallverwertung und der Wiederver-
wendung von Abfällen dienen,
b) das Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln zur Verwertung
bestimmter Abfälle sowie das Veräußern von aus Abfällen hergestellten
Produkten oder von ihr überlassenen Abfällen im Rahmen der Wiederver-
wendung, oder
2. Reinigung von Wegen, Straßen und Plätzen und Winterdienst.
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Mit Zustimmung des Senats kann die Anstalt darüber hinaus weitere Geschäfte, die
geeignet sind, dem Anstaltszweck nach § 1 Absatz 1 zu dienen, vornehmen und die
hierzu erforderlichen Einrichtungen betreiben.
(2a) Die Anstalt kann ferner im Außendienst neben der Stadtgemeinde Bremen
deren folgenden Aufgaben wahrnehmen:
1. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Ahndung geringfügiger
Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
durch Verwarnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bremi-
schen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und
2. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Falle illegaler Abfallablagerungen
nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden der Anstalt die
folgenden Befugnisse aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des
Bremisches Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
übertragen:
1. das Ersuchen um Auskunft und die Vornahme von Ermittlungen nach § 46
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163
Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung,
2. die Feststellung der Identität und das Festhalten zur Identitätsfeststellung
nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung
mit § 163b Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 der Strafprozessordnung, sofern sie
zur Erteilung von Verwarnungen nach dem § 56 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind,
3. die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung nach § 49c des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 483 Absatz 1 und § 485 der
Strafprozessordnung,
4. die Datenübermittlung nach § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
Verbindung mit § 487 Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie die Weitergabe
von Daten nach § 9 des Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetz an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Behörden,
5. die Verwarnung und Erhebung eines Verwarngeldes nach §§ 56, 57 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder die Veranlassung der Weiterbe-
arbeitung durch die jeweils zuständige Stelle.
(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und nach
Zustimmung der Stadtbürgerschaft weitere Unternehmen in Privatrechtsform gründen
oder sich an solchen Unternehmen beteiligen oder eine Beteiligung erhöhen, wenn
dies dem Anstaltszweck dient.
(4) Die Anstalt kann sich nach Zustimmung der Stadtbürgerschaft an Zweckver-
bänden beteiligen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, 26. Mai 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen