Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven (Straßenbaubeitragsortsgesetz)

Ausfertigungsdatum:
06.09.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 96
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
576 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 6. September 2019 Nr. 96 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven (Straßenbaubeitragsortsgesetz) Vom 31. Januar 2019 Der Magistrat verkündet unter Aufhebung der erstmaligen Verkündung vom 9. April 2019 (Brem.GBl. S. 172) das nachstehende, von der Stadtverordneten- versammlung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven (StBBOG) vom 21. März 2002 (Brem.GBl. S. 75, 185) wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in § 6 Absatz 3 bestimmten Flächen – bei Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollge- schosse, b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sonder- gebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) die durch 3,50 m und in allen anderen Baugebieten, die durch 2,30 m geteilte höchstzulässig festgesetzte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei eine Bruch- zahl auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet wird, c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei eine Bruchzahl auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet wird, Nr. 96 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. September 2019 577 d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festge- setzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von 2 Vollgeschossen, 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nummer 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe d bis f oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassen- zahl nach Nummer 1 Buchstabe b bzw. Buchstabe c überschritten wird, die tatsächlich auf dem Grundstück vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungs- werte nach Nummer 1 Buchstabe b bzw. Buchstabe c, 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 6 Absatz 3 Nummer 3 und 4), oder für Grundstücke, für die der Bebauungsplan nicht die erforder- lichen Festsetzungen enthält, wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (4) Der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO), Mischgebietes (§ 6 BauNVO), Urbanen Gebietes (§ 6a BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 22. August 2019 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.