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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 9. April 2019 Nr. 40
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Erhebung von
Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven
(Straßenbaubeitragsortsgesetz)
Vom 31. Januar 2019
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches
Gebühren- und Beitragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Bremerhaven (StBBOG) vom 21. März 2002 (Brem.GBl. S. 75, 185) wird wie folgt
geändert:
§ 7 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in § 6 Absatz 3
bestimmten Flächen – bei Grundstücken,
1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen
(§ 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2),
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollge-
schosse,
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der
baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sonder-
gebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) die durch
3,50 m und in allen anderen Baugebieten, die durch 2,30 m geteilte
höchstzulässig festgesetzte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei eine Bruch-
zahl auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet wird,
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die
Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt
ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei eine
Bruchzahl auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet wird,
d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl
von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
Nr. 40 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. April 2019 173
e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festge-
setzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt
ist, die Zahl von 2 Vollgeschossen,
2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nummer 1 Buchstabe a bzw.
Buchstabe d bis f oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassen-
zahl nach Nummer 1 Buchstabe b bzw. Buchstabe c überschritten wird, die
tatsächlich auf dem Grundstück vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die
sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungs-
werte nach Nummer 1 Buchstabe b bzw. Buchstabe c,
3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 6 Absatz 3 Nummer 3
und 4), oder für Grundstücke, für die der Bebauungsplan nicht die erforder-
lichen Festsetzungen enthält, wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse.
(4) Der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden Nutzungsfaktor
wird vervielfacht mit
1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4
und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO), Mischgebietes (§ 6
BauNVO), Urbanen Gebietes (§ 6a BauNVO) oder ohne ausdrückliche
Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend
gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen
Weise (Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofgebäude, Praxen für freie
Berufe) genutzt wird;
2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7
BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO)
oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.“
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 31. Januar 2019
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen