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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 12. November 2025 Nr. 121
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Behandlung von
Petitionen auf kommunaler Ebene
Vom 30. Oktober 2025
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenver-
sammlung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Ortsgesetz über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene vom
30. November 2023 (Brem.GBl. 2024, S. 8) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „in der Geschäftsstelle des Petitions-
ausschusses“ durch die Angabe „im Büro der Stadtverordnetenversammlung“
ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „ist;“ durch die Angabe „ist,“
ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe “verstößt;“ durch die Angabe
verstößt,“ ersetzt.
ccc) Die Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer
im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entschei-
dung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen
neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden,“
ddd) In Nummer 6 wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird
oder“ ersetzt.
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eee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. sie sich gegen einen Dritten richtet und das geltend
gemachte allgemeine Interesse das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Dritten nicht überwiegt.“
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Wenn von einer sachlichen Prüfung abgesehen wird, erfolgt keine
Beschlussempfehlung nach § 10. Hierüber wird die Petentin oder der
Petent informiert.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Petitionsausschuss leitet Petitionen, die nicht in seinen Zuständig-
keitsbereich fallen, in der Regel an die zuständigen Stellen weiter. Eine
Beschlussempfehlung gemäß § 10 erfolgt nicht.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Petentin oder der Petent wird hierüber informiert.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 4 oder 5“ durch die Angabe „Nummer
1 oder 2“ ersetzt.
4. § 6 Absatz 7 Satz 5 wird gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird die Angabe „ist oder“ durch die Angabe „ist;“
ersetzt.
bbb) In Nummer 9 wird die Angabe „erfolgt.“ durch die Angabe
„erfolgt;“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 13
eingefügt:
„10. sie offensichtlich erfolglos bleiben wird;
11. sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die
internationalen Beziehungen oder den interkulturellen
Dialog zu belasten;
12. sich bereits eine sachgleiche Petition in der kommunal-
parlamentarischen Prüfung befindet oder
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13. wenn der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode
in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine
Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungs-
erheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.“
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierüber wird die Petentin oder der Petent informiert.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
d) Absatz 7 wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 6.
f) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe
„Petentinnen oder Petenten werden“ durch die Angabe „Petentin oder der
Petent wird“ ersetzt.
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Zum Ende einer jeweiligen Wahlperiode werden alle abgeschlossenen
Petitionen von der Internetseite der Stadtverordnetenversammlung gelöscht.“
6. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Petentin oder der Petent ist auf ihr oder sein Verlangen bei der Behandlung
der eingereichten Petition im Ausschuss zu hören.“
7. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Ausschuss beendet seine Tätigkeit im Einzelfall, wenn nicht ein Fall des § 4
vorliegt, mit einer Empfehlung an die Stadtverordnetenversammlung.“
8. § 11 Absatz 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. die Petition als unbegründet oder als aussichtslos zurückweisen,“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Die Petentin oder der Petent wird schriftlich über die Entscheidung der
Stadtverordnetenversammlung informiert. Es werden dabei die wesentlichen
Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt.“
b) Satz 2 wird zu Satz 3.
10. In § 13 wird die Angabe „Legislaturperiode“ durch die Angabe „Wahlperiode“
ersetzt.
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Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, 30. Oktober 2025
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen