Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene

Ausfertigungsdatum:
12.11.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 121
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
994 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 12. November 2025 Nr. 121 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene Vom 30. Oktober 2025 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenver- sammlung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene vom 30. November 2023 (Brem.GBl. 2024, S. 8) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „in der Geschäftsstelle des Petitions- ausschusses“ durch die Angabe „im Büro der Stadtverordnetenversammlung“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „ist;“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird die Angabe “verstößt;“ durch die Angabe verstößt,“ ersetzt. ccc) Die Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entschei- dung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden,“ ddd) In Nummer 6 wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird oder“ ersetzt. Nr. 121 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. November 2025 995 eee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: „7. sie sich gegen einen Dritten richtet und das geltend gemachte allgemeine Interesse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dritten nicht überwiegt.“ bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: „Wenn von einer sachlichen Prüfung abgesehen wird, erfolgt keine Beschlussempfehlung nach § 10. Hierüber wird die Petentin oder der Petent informiert.“ cc) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Petitionsausschuss leitet Petitionen, die nicht in seinen Zuständig- keitsbereich fallen, in der Regel an die zuständigen Stellen weiter. Eine Beschlussempfehlung gemäß § 10 erfolgt nicht.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Petentin oder der Petent wird hierüber informiert.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 4 oder 5“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 2“ ersetzt. 4. § 6 Absatz 7 Satz 5 wird gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 8 wird die Angabe „ist oder“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt. bbb) In Nummer 9 wird die Angabe „erfolgt.“ durch die Angabe „erfolgt;“ ersetzt. ccc) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 13 eingefügt: „10. sie offensichtlich erfolglos bleiben wird; 11. sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten; 12. sich bereits eine sachgleiche Petition in der kommunal- parlamentarischen Prüfung befindet oder Nr. 121 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. November 2025 996 13. wenn der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungs- erheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.“ bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hierüber wird die Petentin oder der Petent informiert.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. c) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5. d) Absatz 7 wird gestrichen. e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 6. f) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe „Petentinnen oder Petenten werden“ durch die Angabe „Petentin oder der Petent wird“ ersetzt. g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: „(8) Zum Ende einer jeweiligen Wahlperiode werden alle abgeschlossenen Petitionen von der Internetseite der Stadtverordnetenversammlung gelöscht.“ 6. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Petentin oder der Petent ist auf ihr oder sein Verlangen bei der Behandlung der eingereichten Petition im Ausschuss zu hören.“ 7. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Ausschuss beendet seine Tätigkeit im Einzelfall, wenn nicht ein Fall des § 4 vorliegt, mit einer Empfehlung an die Stadtverordnetenversammlung.“ 8. § 11 Absatz 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. die Petition als unbegründet oder als aussichtslos zurückweisen,“ 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt: „Die Petentin oder der Petent wird schriftlich über die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung informiert. Es werden dabei die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt.“ b) Satz 2 wird zu Satz 3. 10. In § 13 wird die Angabe „Legislaturperiode“ durch die Angabe „Wahlperiode“ ersetzt. Nr. 121 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. November 2025 997 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, 30. Oktober 2025 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.