Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Ausfertigungsdatum:
20.10.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 117
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1167 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 20. Oktober 2020 Nr. 117 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 13. Oktober 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 — 2011-b-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 13. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 und 2 gilt nicht für die Besetzung von Ausschüssen gemäß § 23.“ 2. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet an dem Tag, an dem das Beiratsmitglied seine Hauptwohnung außerhalb der Stadtgemeinde Bremen bezieht. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes ent- sprechend.“ 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „wählen“ durch das Wort „einsetzen“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Zusammensetzung eines Ausschusses ist durch die Ortsamts- leitung nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzel- bewerber im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen vorzunehmen, außer wenn einstimmig etwas Anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Oktober 2020 1168 der letzten Ausschussstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los. Die Parteien, Wählervereinigungen, Einzel- bewerberinnen und Einzelbewerber benennen der Ortsamtsleitung ent- sprechend der Sitzverteilung nach Satz 1 die Mitglieder, die sie in den Ausschuss entsenden. Sie haben der Ortsamtsleitung jede Änderung in der Besetzung unverzüglich schriftlich oder per Mail mitzuteilen.“ c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Entsenderecht steht den Parteien und Wählervereinigungen, Einzel- bewerberinnen und Einzelbewerbern in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich bei der Sitzverteilung nach Absatz 2a Satz 1 ergeben.“ d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Scheidet ein Mitglied aus einem Ausschuss aus, so erfolgt eine Nachbesetzung gemäß Absatz 2a.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Oktober 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.