Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Ausfertigungsdatum:
13.05.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 37
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
294 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 13. Mai 2020 Nr. 37 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 13. Mai 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Nach § 14 Absatz 2 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 ― 2011-b-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Ortsamtsleitung kann den Zutritt zu öffentlichen Sitzungen des Beirates beschränken oder von der Einhaltung von persönlichen Hygiene- und Schutzmaß- nahmen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um ein mit der Gewähr- leistung der Öffentlichkeit verbundenes Infektionsrisiko zu verringern. Der Beirat kann zusätzlich oder, wenn anders eine Öffentlichkeit der Sitzung nicht sichergestellt werden kann, eine Beteiligung der Öffentlichkeit mittels Übertragung der öffentlichen Sitzung durch geeignete digitale Verfahren sowie durch Zulassung von Vertrete- rinnen und Vertretern der Presse sicherstellen. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Mai 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.