Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Ausfertigungsdatum:
19.12.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 97
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
596 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 19. Dezember 2018 Nr. 97 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 18. Dezember 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 ― 2011-b-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst: „22. Stadtteil Woltmershausen, Ortsteile Hohentorshafen und Neustädter Hafen.“ 2. In § 3 wird das Wort „Bürgerschaft“ durch das Wort „Stadtbürgerschaft“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständigen Stellen berücksichtigen die Beschlüsse des Beirates nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und beziehen den Beirat frühzeitig in ihre Tätigkeit ein. Die fachlich zuständigen senatorischen Behörden stellen sicher, dass die zuständigen Stellen innerhalb ihres Verantwortungs- bereiches die Pflichten nach diesem Ortsgesetz wahrnehmen. Die fachlich zuständigen senatorischen Behörden haben dem Beirat über die Ortsamts- leitung nach Eingang des Beiratsbeschlusses innerhalb von sechs Werk- tagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme zu der Angelegenheit zu übersenden. Die Frist zur Stellung- nahme kann im Einvernehmen mit dem Beirat verlängert werden.“ b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Senatorin oder dem fachlich zuständi- gen Senator“ durch die Wörter „senatorischen Behörde“ ersetzt. Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 597 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Bürger-, Jugend- und Seniorenbeteiligung“. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Jugendbeiräte sollen zu gleichen Teilen aus Mädchen und Jungen bestehen.“ bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt: „Die Geschäftsführung obliegt dem Ortsamt. Sie kann vom Beirat an einen Dritten übertragen werden.“ cc) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Antragrecht“ durch das Wort „Antragsrecht“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen, soweit sie in die Veröffentlichung ihres Namens und ihres Vornamens ausdrücklich einwilligen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf gilt als Rücknahme des Antrags. Im Falle eines Widerrufs sollten Name und Vorname des Antragstellers oder der Antragstellerin in bereits veröffentlichten Bürgeranträgen nachträglich unkenntlich gemacht werden, soweit dies möglich ist. Der Beirat oder ein Ausschuss des Beirats berät die Anträge binnen sechs Wochen. Das Ortsamt teilt das Beratungs- ergebnis der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit.“ d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Delegierten der Seniorenvertretung sind in Angelegenheiten, die über das gewohnte Maß hinaus seniorenpolitisch Bedeutung haben, im Beirat oder in einem Ausschuss des Beirates zu hören.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Beirat wird auf Antrag mindestens eines Viertels seiner gesetz- lichen Mitglieder zu Sachthemen mit Bezug auf den Beiratsbereich 1. über das Ortsamt Anfragen an die fachlich zuständigen senatorischen Behörden richten oder Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 598 2. über die fachlich zuständige senatorische Behörde einzuladende Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen oder Sachver- ständige in einer Beiratssitzung anhören. Die Anfragen sind unverändert und unmittelbar weiterzuleiten. Die zustän- digen Stellen sind über die fachlich zuständige senatorische Behörde zur Auskunft verpflichtet. Im Falle der Nummer 1 ist die Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen; die Frist kann im Einvernehmen mit dem Beirat verlängert werden. Im Falle der Nummer 2 sind die zuständigen Stellen verpflichtet, in Absprache mit dem Beirat oder Ortsamt, eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Sitzung des Beirates zu entsenden. Die Einladung zur Anhörung ist mindestens 3 Wochen vor der Beiratssitzung der fachlich zuständigen sena- torischen Behörde zu übersenden. In der Einladung sind die Sachthemen, zu denen die Anhörung erfolgen soll, hinreichend konkret zu benennen.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, Anfragen zu Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne von § 6 Absatz 4 über das Ortsamt an die Antragstellenden zu richten. Die Anfragen sind unverändert und unmittelbar weiterzuleiten. Mit Zustimmung des Antragstellenden dürfen dessen Kontaktdaten durch das Ortsamt an Beiratsmitglieder übermittelt werden.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt. bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „hinzugezogen“ das Wort „werden“ eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Beirat kann durch Beschluss rechtliche Beratung über seine Aufgaben und Rechte durch den Senator oder die Senatorin für Justiz und Verfassung in Anspruch nehmen. Die Beratungsanfrage wird vom Ortsamt über die Aufsichtsbehörde dem Senator oder der Senatorin für Justiz und Verfassung schriftlich übermittelt; beim Ortsamt vorhandene Unterlagen über den Sachverhalt, auf den sich die Beratungsanfrage bezieht, sind beizu- fügen. Der Senator oder die Senatorin für Justiz und Verfassung ist zur Aus- kunft verpflichtet, sofern es sich um eine konkrete Fragestellung handelt und die Beantwortung für die Ausübung der Beteiligungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirats erforderlich ist. Die Antwort wird vom Senator oder der Senatorin für Justiz und Verfassung über die Aufsichts- behörde dem Ortsamt und der fachlich zuständigen senatorischen Behörde schriftlich übermittelt. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen Mitglieder kann der Beirat beschließen, dass eine solche Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen soll, soweit er gleichzeitig aus den ihm zugewiesenen Globalmitteln eine Kostendeckung darstellt und beschließt.“ Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 599 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Beirat beschließt die Durchführung von Planungskonferenzen. Auf diesen stellen die fachlich zuständigen senatorischen Behörden gemeinsam ihre Planung für den Beiratsbereich rechtzeitig vor. Eine Planungskonferenz soll mindestens einmal pro Wahlperiode und in der Regel außerhalb von regulären Beirats- oder Ausschusssitzungen stattfinden. Auf Planungs- konferenzen sind die Regelungen, die für Beiratssitzungen gelten, entspre- chend anzuwenden. Die fachlich zuständigen senatorischen Behörden sind zur Teilnahme nach Terminabsprache verpflichtet. Für mehrere Beirats- bereiche können gemeinsame Planungskonferenzen durchgeführt werden. Die Einladung zur Planungskonferenz ist mindestens 4 Wochen vor der Planungskonferenz der fachlich zuständigen senatorischen Behörde zu übersenden. In der Einladung sind die Sachthemen, zu denen die Anhörung erfolgen soll, hinreichend konkret zu benennen.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Beirat hat das Recht, Anträge zur Haushaltsaufstellung, insbeson- dere zu selbst entwickelten Vorhaben und Projekten, bei der fachlich zustän- digen senatorischen Behörde zu stellen. Anträge zur Haushaltsaufstellung sind im Titel vom Beirat als solche zu kennzeichnen. Über diese Anträge berichtet die fachlich zuständige senatorische Behörde in einer Sitzung vor den Haushaltsberatungen in der zuständigen Deputation. Die fachlich zuständigen Ausschüsse und die Haushalts- und Finanzausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. Näheres regeln die jeweiligen von der Senatorin oder dem Senator für Finanzen erlassenen Richtlinien zur Aufstellung der Haushalte.“ 7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 8 bis 10. c) Nummer 12 wird Nummer 11 und wird wie folgt gefasst: „11. Entwicklung der Schulen und Kindertagesbetreuung im Stadtteil;“ d) Nummer 13 wird Nummer 12; der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt. e) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: „13. Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Park- anlagen.“ 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Richtlinien“ die Wörter „durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde“ eingefügt. Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 600 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Beirat entscheidet über die Verwendung von stadtteilbezogenen Mitteln in den Stadtteilbudgets gemäß § 32 Absatz 4 nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Entscheidungshoheit für Stadtteilbudgets bezieht sich auf die in Absatz 1 Nummer 2 bis 10 genannten Maßnahmen. Daneben sind Anträge auf Finanzierung von verkehrlichen Investitionsmaßnahmen im Beiratsbereich, wie beispielsweise die Sanierung von Geh- und Radwegen, aus dem bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr eingerichteten Stadtteilbudget zulässig.“ 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Entscheidung bei unterschiedlichen Auffassungen“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag des Beirates in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Stadtbürgerschaft.“ c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei unterschiedlichen Auffassungen von Beirat und zuständiger Stelle darüber, ob es sich tatsächlich um den Fall eines Entscheidungsrechts eines Beirats nach § 10 Absatz 1 handelt, entscheidet darüber die fachlich zustän- dige Deputation. Durch die Entscheidung der Deputation wird der Rechtsweg weder beeinträchtigt noch ausgeschlossen.“ 10. § 12 wird wie folgt gefasst: „§12 Geschäftsordnung Der Beirat beschließt zu Beginn seiner Wahlperiode eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese in geeigneter Weise; die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien sind einzuhalten. Der Beirat kann die Geschäftsordnung im Laufe der Wahlperiode durch Beschluss ändern.“ 11. In § 13 Absatz 3 werden nach dem Wort „Beirates“ die Wörter „außerhalb der Schulferien“ eingefügt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in nicht öffentlicher Sitzung“ durch die Wörter „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ ersetzt. Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 601 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Vorgänge, die vertrauliche Informationen, insbesondere personen- bezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder öffentliche Belange betreffen, die eine vertrauliche Behandlung zwingend erfordern, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. In öffentlichen Sitzungen des Beirates dürfen Beiratsmitglieder, Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter und Sachverständige personenbezogene Daten nur in einer Form bekannt geben, die der anwesenden Öffentlichkeit keine Zuord- nung zu einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person ermöglicht, es sei denn, die betroffene Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt. Abweichend hiervon können bei der Behandlung von Bauverfahren von besonderem öffentlichem Interesse in öffentlichen Sitzungen Angaben zur Lage von Grundstücken und Bauvorhaben, wie die Flurstücksbezeichnung oder die Adresse, gemacht werden, wenn dies für die Erörterung der Ange- legenheit notwendig ist und hierdurch keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht. Unter den gleichen Voraussetzungen können Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sowie Büroanschrift von Personen, die an einem Bauverfahren ausschließlich in dienstlicher oder beruflicher Funktion beteiligt sind, genannt werden.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Ortsamtsleitung oder die Vertretung der Ortsamtsleitung leitet die Sitzungen. Sie hat kein Stimmrecht. Im Verhinderungsfall kann auf Beschluss des Beirats die Beiratssprecherin oder der Beiratssprecher die Sitzungen leiten. Sind auch diese verhindert, kann die stellvertretende Beirats- sprecherin oder der stellvertretende Beiratssprecher die Sitzungen leiten. Die Beiratssprecherin oder der Beiratssprecher sowie die stellvertretende Beiratssprecherin oder der stellvertretende Beiratssprecher behalten das Stimmrecht.“ 13. Dem Wortlaut des § 15 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt: „Die Sitzungsleitung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.“ 14. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Beschlüsse der Beiräte sind durch das Ortsamt bekannt zu geben und den zuständigen Stellen über die fachlich zuständigen senatorischen Behörden zu übermitteln. Beiratsbeschlüsse, die aus einer Planungskonferenz stammen, werden zusätzlich an den zuständigen Ausschuss der Stadtbürgerschaft oder an die zuständige Deputation zur Kenntnis übermittelt.“ 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wählervereinigungen“ ein Komma sowie die Wörter „Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber“ eingefügt. b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Der Beirat wählt die Beiratssprecherin oder den Beiratssprecher in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kann sich in zwei Wahlgängen niemand durchsetzen, wird der Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 602 Wahlvorgang unterbrochen und auf einer folgenden Beiratssitzung frühes- tens nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen mit einem letzten Wahlgang fortgesetzt. In diesem dritten Wahlgang stehen nur noch die beiden Kandidierenden zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; haben im zweiten Wahlgang mehrere Kandi- dierende die zweitmeiste Anzahl von Stimmen erhalten, stehen im dritten Wahlgang ausnahmsweise mehr als zwei Kandidierende zur Wahl, nämlich die mit den meisten und den zweit-meisten Stimmen. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Ortsamtsleitung zu ziehende Los zwischen den Kandidierenden, die in der Stichwahl gleich viele Stimmen erhalten haben. Die Wahl der stellvertretenden Beiratssprecherin oder des stellvertretenden Beiratssprechers erfolgt entsprechend den Sätzen 1 bis 6. Eine Abwahl erfolgt durch eine Neuwahl. (5) Sind Parteien und Wählervereinigungen beispielsweise durch Austritt des Beiratsmitgliedes aus seiner Partei oder Wählervereinigung nicht mehr im Beirat vertreten, entfällt die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern dieser Parteien und Wählervereinigungen auf Wahlstellen. Diese sind ent- sprechend der Zusammensetzung des Beirates neu zu besetzen. Satz 1 gilt auch für Übertritte von Beiratsmitgliedern zu Parteien, die nicht zur Beirats- wahl angetreten sind.“ 16. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ortsämter können Namen, die Erreichbarkeit sowie eine etwaige Funktion im Beirat von Beirats- und Ausschussmitgliedern veröffentlichen. Sofern das jeweilige Beirats- oder Ausschussmitglied eingewilligt hat, gilt dies auch für Fotos.“ 17. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Mitwirkungsverbot (1) Ein Beiratsmitglied darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten oder seiner eingetragenen Lebens- partnerin oder seinem eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. (2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Beiratsmitglied 1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereini- gung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 603 Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessen- widerstreit anzunehmen ist, 2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vor- schlag der Stadtgemeinde an, 3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, 1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, 2. bei Wahlen in unbesoldete Stellen, die vom Beirat aus seiner Mitte vorgenommen werden. (4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 an der Beratung und Ent- scheidung gehindert zu sein, hat dies der Ortsamtsleitung mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet der Beirat. (5) Wer nach Absatz 1 oder 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Dies gilt auch für die Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2. Bei einer öffentlichen Sitzung ist sie oder er berechtigt, sich in dem für Zuschauerinnen und Zuschauer bestimmten Teil des Raumes aufzuhalten.“ 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschüssen“ die Wörter „zeitlich begrenzt und“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ziehen“ die Wörter „oder Ent- scheidungen von Ausschüssen revidieren“ angefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Beirat kann“ durch die Wörter „Neben den Ausschüssen nach Absatz 1 kann der Beirat“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wählervereinigungen“ ein Komma sowie die Wörter „Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber“ eingefügt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Parteien und Wählervereinigungen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, auf die bei der Sitzverteilung nach § 17 Absatz 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, haben das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Sind diese Parteien und Wählervereini- gungen nicht mehr im Beirat vertreten, entfällt die in Satz 1 genannte Ent- sendungen in die Ausschüsse.“ Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 604 19. § 24 Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst: „Welchem Ortsamt die Geschäftsführung obliegt, bestimmen die betroffenen Beiräte im Einvernehmen.“ 20. § 25 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ausschusssitzungen sind öffentlich. § 14 Absatz 1, 2, 3 und 5, §§ 15 und 16 sind entsprechend anzuwenden. Die Sitzungen des Sprecher- und Koordinierungsausschusses sind nichtöffentlich.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter das Wort „Wählervereinigungen“ ein Komma sowie die Wörter „Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Ortsamtsleitung oder die Vertretung der Ortsamtsleitung leitet die Sitzungen. Sie hat kein Stimmrecht. Im Verhinderungsfall kann auf Beschluss des Ausschusses die Ausschusssprecherin oder der Ausschusssprecher die Sitzungen leiten. Die Ausschusssprecherin oder der Ausschusssprecher behält das Stimmrecht.“ 21. In § 26 Absatz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „gemäß § 17 Absatz 4“ angefügt. 22. § 31 Absatz 3 wird aufgehoben. 23. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ortsämter wirken an der Aufstellung und Ausführung der Haus- haltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge nach § 8 Absatz 4 über die Aufsichtsbehörde bei der fachlich zuständigen senatorischen Behörde stellen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Senatorin oder der Senator“ durch die Wörter „fachlich zuständige senatorische Behörde“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In einem oder in mehreren Einzelplänen der Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel (Stadtteilbudgets) ausgewiesen, über die die Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden. Stadtteilbudgets können nur für Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 eingerichtet werden. § 10 Absatz 3 Satz 3 ist zu berücksichtigen.“ 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen. b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Ein neues Besetzungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.“ Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2018 605 c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsfolge des § 7 Absatz 6 Satz 5 des Bremischen Beamtengesetzes gilt nur für hauptamtliche Ortsamtsleitungen.“ 25. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nummer 1, 3, 12, 17 und 18“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 17 und 18“ ersetzt. 26. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator“ durch die Wörter „senatorischen Behörde“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, die die Zusammenarbeit der fachlich zuständigen senatorischen Behörden mit den Ortsämtern und Beiräten betreffen, erlässt die fachlich zuständige senatorische Behörde unter der Beteiligung der Beiräte und der Aufsichtsbehörde.“ 27. Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt: „§ 37a Übergangsregelungen (1) § 17 Absatz 5 findet erstmalig auf die Wahlen der Beiräte Anwendung, die nach dem 20. Dezember 2018 gleichzeitig mit der nächsten Wahl zur Stadt- bürgerschaft durchzuführen sind. (2) § 36 Absatz 1 wird erstmalig auf die Wahlen der ehrenamtlichen Ortsamts- leitungen, die nach dem 20. Dezember 2018 mit der nächsten Wahl zur Stadt- bürgerschaft durchzuführen ist, angewendet. (3) Auf die ehrenamtliche Ortsamtsleitung für den Beiratsbereich nach § 1 Absatz 1 Nummer 12, die sich am 20. Dezember 2018 im Amt befindet, ist § 36 Absatz 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 469) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Amtsperiode weiter anzuwenden.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 18. Dezember 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.