Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Ausfertigungsdatum:
27.09.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 89 ÄndOG Beiräte Ortsämter
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
593 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 29. September 2016 Nr. 89 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 27. September 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Dem § 14 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 ― 2011-b-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 324) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffent- lichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig. Gleiches gilt für vom Beirat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Alle Aufnahmen sind vor Aufnahmebeginn anzukündigen. Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind dann nicht zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines Beirats entsprechend beschließt.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 27. September 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.