Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Ausfertigungsdatum:
01.06.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 47 ÄndOG Beiräte und Ortsämter
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
236 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 2. Juni 2016 Nr. 47 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 31. Mai 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 ― 2011-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.“ b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Ortsamtsleitung kann vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. 2. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der gewählten Beiratsmitglieder in zwei Sitzungen. Zwischen den Sitzungen müssen mindestens 21 Tage liegen. Die Ladungsfrist für beide Sitzungen beträgt 14 Tage. Zwischen den Sitzungen ist eine Anhörung der Ortsamtsleitung durch den Beirat durchzuführen. Diese kann im gegenseitigen Einvernehmen auch schriftlich durchgeführt werden. Die Abwahl wird mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde wirksam. Absatz 3 gilt ent- sprechend mit der Maßgabe, dass die Abwahl einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl der gewählten Mitglieder aller betroffenen Beiräte bedarf.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 31. Mai 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.