415
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 7. Oktober 2014 Nr. 102
Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung
Vom 30. September 2014
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3
Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979
(Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, beschlossene Orts-
gesetz:
Artikel 1
§ 2 der Jahrmarktgebührenordnung vom 10. November 1986 (Brem.GBl. S. 263 —
7132-b-2), die zuletzt durch das Ortsgesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 289)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Werbung
(1) Zur anteiligen Finanzierung der Werbemaßnahmen für die Volksfeste und
Jahrmärkte der Stadt Bremen wird zusätzlich zur Zulassungsgebühr und dem
Nutzungsentgelt pauschaliert nach Märkten gestaffelt eine Werbeumlage zuzüglich
der Umsatzsteuer erhoben.
(2) Diese Werbeumlage beträgt für die Osterwiese 67,5 Prozent, für den Freimarkt
18,5 Prozent und für den Weihnachtsmarkt 13,5 Prozent bezogen auf das jeweilig zu
entrichtende Nettonutzungsentgelt.“
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 30. September 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen