Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
06.10.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 102 OG Jahrmarktgebührenordnung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
415 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 7. Oktober 2014 Nr. 102 Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung Vom 30. September 2014 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, beschlossene Orts- gesetz: Artikel 1 § 2 der Jahrmarktgebührenordnung vom 10. November 1986 (Brem.GBl. S. 263 — 7132-b-2), die zuletzt durch das Ortsgesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 2 Werbung (1) Zur anteiligen Finanzierung der Werbemaßnahmen für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen wird zusätzlich zur Zulassungsgebühr und dem Nutzungsentgelt pauschaliert nach Märkten gestaffelt eine Werbeumlage zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. (2) Diese Werbeumlage beträgt für die Osterwiese 67,5 Prozent, für den Freimarkt 18,5 Prozent und für den Weihnachtsmarkt 13,5 Prozent bezogen auf das jeweilig zu entrichtende Nettonutzungsentgelt.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 30. September 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.