Bremen

OG VerfassungsÄnd Brhv

Ausfertigungsdatum:
20.03.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 38 OG VerfassungsÄnd Brhv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
222 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 24. März 2014 Nr. 38 Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven Vom 19. Dezember 2013 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz: Artikel 1 Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 5. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 382) geändert wurde, wird wie folgt geändert: 1. In § 15c Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch das Wort „Haushaltsrechnung“ ersetzt. 2. In § 18 Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch das Wort „Haushaltsrechnung“ ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: „(2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Stadtverord- netenversammlung zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Aus- übung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder Wähler- vereinigung. Für Einzelbewerber beginnt der Kündigungsschutz mit Zulassung des Wahlvorschlags durch den Stadtwahlausschuss. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort. Nr. 38 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. März 2014 223 (3) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mit- glieds der Stadtverordnetenversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeits- leistung befreit. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.“ 4. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats gilt § 20 Absatz 2 und 3 entsprechend.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. § 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Magistrat leitet die Haushaltsrechnung innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu.“ 6. § 59 erhält folgende Fassung: „§ 59 Weiterleitung an den Finanzausschuss Nach Vorliegen des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und den Schlussbericht einschließlich dazu ergangener Stellungnahmen dem Finanzausschuss zur Beratung zu.“ 7. § 60 erhält folgende Fassung: „§ 60 Übergeordnete Prüfung Nach der Befassung im Finanzausschuss leitet der Magistrat die Haushalts- rechnung zusammen mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes sowie den weiteren Unterlagen der nach Landesrecht für die Durchführung der überörtlichen Gemeindeprüfung zuständigen Stelle zu.“ Nr. 38 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. März 2014 224 8. § 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nach Vorliegen der Berichte nach §§ 58 und 60 leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und die Berichte dem Finanzausschuss zu. Dieser prüft die Haushaltsrechnung, berät sie gemeinsam mit den Berichten nach §§ 58 und 60 und erstellt einen Schlussbericht. Nach Abschluss dieser Prüfung leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und die Schlussberichte der Stadtverordneten- versammlung zu.“ 9. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: „§ 61a Veröffentlichungen Die Haushaltsrechnung, die Berichte nach §§ 58, 60 und 61 Absatz 1, die Beschlüsse und weiteren Unterlagen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In öffentlicher Sitzung zu behandelnde Schlussberichte, Beschlüsse und die weiteren Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 3, 5 bis 6a des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu verfassen.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 19. Dezember 2013 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.