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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 24. März 2014 Nr. 38
Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
Vom 19. Dezember 2013
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte
Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971
(Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 5. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 382)
geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. In § 15c Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch das Wort
„Haushaltsrechnung“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch das Wort
„Haushaltsrechnung“ ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Stadtverord-
netenversammlung zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat
sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Eine
Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Aus-
übung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus
wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung
des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder Wähler-
vereinigung. Für Einzelbewerber beginnt der Kündigungsschutz mit Zulassung
des Wahlvorschlags durch den Stadtwahlausschuss. Er gilt ein Jahr nach dem
Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.
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(3) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mit-
glieds der Stadtverordnetenversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich
ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeits-
leistung befreit. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung
bedarf es nicht.“
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats gilt § 20 Absatz 2
und 3 entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Magistrat leitet die Haushaltsrechnung innerhalb von neun Monaten
nach Ende des Haushaltsjahres zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur
Prüfung zu.“
6. § 59 erhält folgende Fassung:
„§ 59
Weiterleitung an den Finanzausschuss
Nach Vorliegen des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes leitet der
Magistrat die Haushaltsrechnung und den Schlussbericht einschließlich dazu
ergangener Stellungnahmen dem Finanzausschuss zur Beratung zu.“
7. § 60 erhält folgende Fassung:
„§ 60
Übergeordnete Prüfung
Nach der Befassung im Finanzausschuss leitet der Magistrat die Haushalts-
rechnung zusammen mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes
sowie den weiteren Unterlagen der nach Landesrecht für die Durchführung der
überörtlichen Gemeindeprüfung zuständigen Stelle zu.“
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8. § 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nach Vorliegen der Berichte nach §§ 58 und 60 leitet der Magistrat die
Haushaltsrechnung und die Berichte dem Finanzausschuss zu. Dieser prüft die
Haushaltsrechnung, berät sie gemeinsam mit den Berichten nach §§ 58 und 60
und erstellt einen Schlussbericht. Nach Abschluss dieser Prüfung leitet der
Magistrat die Haushaltsrechnung und die Schlussberichte der Stadtverordneten-
versammlung zu.“
9. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
„§ 61a
Veröffentlichungen
Die Haushaltsrechnung, die Berichte nach §§ 58, 60 und 61 Absatz 1, die
Beschlüsse und weiteren Unterlagen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
In öffentlicher Sitzung zu behandelnde Schlussberichte, Beschlüsse und die
weiteren Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 3, 5
bis 6a des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu verfassen.“
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 19. Dezember 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen