Bremen

OG Jugendhilferecht Brhv

Ausfertigungsdatum:
06.12.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 99 OG Jugendhilferecht Brhv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
668 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 9. Dezember 2013 Nr. 99 Ortsgesetz zur Fortschreibung des Jugendhilferechts der Stadt Bremerhaven Vom 7. November 2013 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Ortsgesetz für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven §1 Allgemeines (1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte und Familienzentren, die von der Stadt Bremerhaven betrieben werden. Zweck der Kindertageseinrichtungen ist die Förderung der Jugendhilfe durch die Erbringung von Leistungen in Tageseinrichtungen im Rahmen des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb von Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horten und Familienzentren in Bremerhaven verwirklicht. Sie verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Weitere Einzelheiten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden in Ortsgesetzen oder Richtlinien der Stadt Bremerhaven geregelt. §2 Gemeinnützigkeit Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Nr. 99 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Dezember 2013 669 §3 Mittel der Kindertageseinrichtungen Die Stadt Bremerhaven finanziert die von ihr betriebenen Kindertageseinrich- tungen durch Kindertagesstättenbeiträge und durch Haushaltsmittel. Diese Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen. Sie erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. §4 Begünstigungsverbot Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrich- tungen fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §5 Auflösung von Kindertageseinrichtungen (1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kindertageseinrichtungen an die Stadt Bremerhaven. (2) Die Stadt Bremerhaven hat das ihr nach Absatz 1 zufallende Vermögen aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Artikel 2 Änderung des Ortsgesetzes über Kindertagespflegebeiträge der Stadt Bremerhaven Das Ortsgesetz über Kindertagespflegebeiträge der Stadt Bremerhaven vom 25. April 2013 (Brem.GBl. S. 124) wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „vom 10. November 2005 (Brem.GBl. S. 597)“ durch die Angabe „vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422)“ ersetzt. Nr. 99 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Dezember 2013 670 Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieses Ortsgesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Artikel 2 dieses Ortsgesetzes tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2013 in Kraft. Bremerhaven, den 7. November 2013 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.