668
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 9. Dezember 2013 Nr. 99
Ortsgesetz zur Fortschreibung des Jugendhilferechts
der Stadt Bremerhaven
Vom 7. November 2013
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Ortsgesetz für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen
der Stadt Bremerhaven
§1
Allgemeines
(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Kinderkrippen,
Kindertagesstätten, Horte und Familienzentren, die von der Stadt Bremerhaven
betrieben werden. Zweck der Kindertageseinrichtungen ist die Förderung der
Jugendhilfe durch die Erbringung von Leistungen in Tageseinrichtungen im Rahmen
des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz –
BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb von Kinderkrippen,
Kindertagesstätten, Horten und Familienzentren in Bremerhaven verwirklicht. Sie
verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Weitere Einzelheiten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden in
Ortsgesetzen oder Richtlinien der Stadt Bremerhaven geregelt.
§2
Gemeinnützigkeit
Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§3
Mittel der Kindertageseinrichtungen
Die Stadt Bremerhaven finanziert die von ihr betriebenen Kindertageseinrich-
tungen durch Kindertagesstättenbeiträge und durch Haushaltsmittel. Diese Mittel
dürfen nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Stadt
erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen. Sie erhält bei Auflösung
oder Aufhebung der Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sachanlagen zurück.
§4
Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrich-
tungen fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§5
Auflösung von Kindertageseinrichtungen
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kindertageseinrichtungen an die
Stadt Bremerhaven.
(2) Die Stadt Bremerhaven hat das ihr nach Absatz 1 zufallende Vermögen aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Artikel 2
Änderung des Ortsgesetzes über Kindertagespflegebeiträge
der Stadt Bremerhaven
Das Ortsgesetz über Kindertagespflegebeiträge der Stadt Bremerhaven vom
25. April 2013 (Brem.GBl. S. 124) wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „vom 10. November 2005 (Brem.GBl. S. 597)“
durch die Angabe „vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422)“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 dieses Ortsgesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Artikel 2 dieses Ortsgesetzes tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2013 in Kraft.
Bremerhaven, den 7. November 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen