Bremen

OG Innovationsbereich Ansgarikirchhof

Ausfertigungsdatum:
27.05.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 58 OG Innovationsbereich Ansgarikirchhof
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350), das durch Gesetz vom 2. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 181) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
§ 1

Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in Anlage 1 mit einer dicken Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In Anlage 2 sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.

§ 2

Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, den Ansgarikirchhof als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,

1. imageprägende Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere

a) eine regelmäßige Veranstaltung an Samstagen, b) die temporäre Begrünung, c) die Begleitung der Musikfesteröffnung, d) die Weihnachtsbeleuchtung;

2. ein Werbekonzept umzusetzen, insbesondere durch

a) Schaltung von Anzeigen, b) Ausbau und Pflege der Internetseite, c) Beschaffung von Werbemitteln, d) Durchführung von Pressearbeit;

3. das Gestaltungskonzept weiter zu entwickeln und Anschaffungen zu pflegen.

§ 3

Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.

§ 4

Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören je ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, der Ortsamtsleiter des Ortsamtes Mitte- Östliche Vorstadt, sowie der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.

§ 5

Hebesatz und Mittelwert

Der Hebesatz nach § 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren wird auf 0,03061120 festgesetzt. Der Mittelwert nach § 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren beträgt 3 500 119 Euro.

§ 6

Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von 1 Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.

§ 7

Geltungsdauer

Dieses Ortsgesetz tritt am 11. Dezember 2012 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2017 außer Kraft.

Bremen, den 27. Mai 2014

Der Senat

Anlage 1
Anlage 2

Nr. Gemarkung Flurstückskennzeichen Straße Hausnummer Teilung

1 Altstadt 3 00133/005; 00136/011 Ansgaritorstr. 16-20 50 %

2 Altstadt 3 00134/001; 00134/6 Ansgaritorstr. 21

3 Altstadt 3 00136/008 Ansgaritorstr. 22

4 Altstadt 3 00137/009; 00137/011 Ansgaritorstr. 24 00137/012; 00137/013 00137/014

5 Altstadt 3 00138/003 Hutfilterstr. 1, 3, 5

6 Altstadt 3 00297/012 Ansgarikirch- 14, 16, 18 52,58 % hof

7 Altstadt 3 00315/001; 00315/002 Ansgarikirch- 19, 21 53,55 % 00315/003; 00317/014 hof; 1, 1A, 1B 00317/012; 00401/010 Ansgaritorstr. 00401/011; 00401/012 00401/013; 00401/014 00401/015; 00401/028 00401/030; 00314/001 00314/003; 00329/003 00313/007; 312

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.