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title: "OG Abfallentsorgung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hb/og-abfallentsorgung-2013-11-28-gesetzblatt-2013-nr-92-og-abfallentsorgung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
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updated: "2026-09-01T18:11:18+00:00"
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# OG Abfallentsorgung

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 28.11.2013
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2013 Nr. 92 OG Abfallentsorgung


### Art. 1

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen

Das Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543 ― 2134-a-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst.

„Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz)“.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Abfallhierarchie“

b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Bereitstellung der Abfallbehälter“

c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 (weggefallen)“

d) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (Zu § 12 Absatz 9) Mindestbehältervolumen für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Abfallhierarchie“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Abfallwirtschaft in der Stadtgemeinde Bremen (Stadtgemeinde) wird gemäß § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von folgender Rangfolge bestimmt:

1. Vermeidung,

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

3. Recycling,

4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

5. Beseitigung.“.

4. In § 2 Absatz 4 wird den Wörtern „Umweltbetrieb Bremen“ das Wort „der“ vorangestellt.

5. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In der Bilanz sind in Ergänzung zu den handelsrechtlichen Anforderungen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Gebührenunter- und überdeckungen auszuweisen.“.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „zum 1. Januar 2007“ gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die städtische Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie nimmt die Aufgaben des Sondervermögensausschusses wahr.“.

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Grundstück im Sinne dieses Ortsgesetzes ist ohne Rücksicht auf den Grundbucheintrag jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.“.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 7. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr“ gestrichen.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabeverpflichtung aufgrund einer nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegen.“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Ausschluss von der Entsorgung nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht

1. für folgende Abfälle:

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02 Marktabfälle

20 03 03 Straßenkehricht

20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

2. für die folgenden Abfälle, soweit die entsprechenden Anlagen nach Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind:

13 05 01* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03* Schlämme aus Einlaufschächten

3. für Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a.“.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr“ gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen der Stadtgemeinde zu überlassenden Abfällen vermischt werden, soweit nicht durch die folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.“.

9. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ Entsorgungseinrichtungen“ durch die Wörter „Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1“ ersetzt.

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle).

(2) Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten können durch die Abfallbesitzer selbst kompostiert werden, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und dies beabsichtigen (Eigenkompostierung).“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In der Stadtgemeinde wird die Entsorgung von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen mittels Bioabfallbehältern durchgeführt.“.

bb) In Satz 2 wird das Wort „(Biotonne)“ gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „einer Biotonne“ durch die Wörter „eines Bioabfallbehälters“ ersetzt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten:

Restabfallbehälter Bioabfallbehälter

60 l 60 l

90 l 60 l

120 l 60 l oder 90 l

240 l bis max. 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

770 l bis max. 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

1 100 l bis max. 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

ee) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden.“.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Gartenabfälle sind zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht über den Bioabfallbehälter entsorgt oder eigenkompostiert werden.“.

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wertstoffe im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind:

20 01 01 Papier und Pappe

20 01 10 Bekleidung

20 01 11 Textilien

20 01 40 Metalle (soweit es sich nicht um Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 handelt).

Verkaufsverpackungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind Leichtverpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen.“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „, sofern die Wertstoffe nicht einem System nach § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zugeführt werden“ werden gestrichen.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Dies gilt nicht für Verkaufsverpackungen, die einem System nach § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zugeführt werden.“.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „In die öffentlich“ durch die Wörter „In die auf den von der Stadtgemeinde ausgewiesenen Plätzen“ ersetzt. 12. § 8a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„ 2. aus anderen Herkunftsbereichen, sofern die Beschaffenheit und Menge mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Geräten vergleichbar sind, und“.

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden der Angabe „20 01 13 Lösemittel“ folgende Angaben vorangestellt: „16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen), Gasbehälter bis 11 kg

16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen, Gasbehälter bis 11 kg“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 der Batterieverordnung“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 des Batteriegesetzes“ ersetzt. 14. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „aus privaten Haushaltungen“ werden die Wörter „aus Renovierungs- und Umbaumaßnahmen in haushaltsüblichen Mengen“ angefügt.

bb) Nach der Angabe „17 01 01 Beton“ wird die Angabe eingefügt: „17 01 02 Ziegel“.

cc) Die Angabe „17 02 03 Kunststoffe“ wird durch die Angabe „17 02 03 Kunststoff“ ersetzt.

dd) Die Wörter „17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen“ werden durch die Wörter „17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen“ ersetzt.

ee) Nach den Wörtern „17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“ werden folgende Wörter angefügt:

„17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05* asbesthaltige Baustoffe“.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Bauabfälle“ die Wörter „, soweit ihr Volumen einen Kubikmeter nicht überschreitet,“ eingefügt. 15. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70 l) eingefüllt werden können und auf die die §§ 7 bis 10, 12 und 14 keine Anwendung finden. Zum Sperrmüll gehören insbesondere Möbel, Matratzen, Teppiche und Fahrräder. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere Bauteile oder Werkstoffe von Altfahrzeugen.“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Abholung von Sperrmüll ist telefonisch oder durch ein von der Stadtgemeinde vorgegebenes Formular zu beantragen.“.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Stadtgemeinde oder der beauftragte Dritte kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass eine persönliche Übergabe des Sperrmülls vorzunehmen ist.“.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Sperrmüll ist von den Besitzern am Abholtag bis 7 Uhr unverpackt, ohne schädliche Verunreinigungen und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges auf öffentlichem Grund bereitzustellen.“.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Menge des zur Abholung bereitgestellten Sperrmülls darf 5 m³ nicht übersteigen.“.

d) Absatz 4 wird aufgehoben. 16. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „(4) Bei bewohnten Grundstücken beträgt das Mindestbehältervolumen für Restabfälle 15 l pro Person und Woche bei der Nutzung von Abfallbehältern bis 240 l. Bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern ab 770 l beträgt das Mindestbehältervolumen 20 l pro Person und Woche. Das Mindestbehältervolumen bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern kann bei nachgewiesenen, ordnungsgemäßen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen auf 15 l pro Person und Woche gesenkt werden. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, eine Änderung der Personenzahl der Stadtgemeinde unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich aufgrund der Personenzahl ein Mindestbehältervolumen, das nicht durch die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallbehälterkombinationen abgedeckt werden kann, ist das nächsthöhere Behältervolumen zu wählen. Die Stadtgemeinde kann im begründeten Einzelfall Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen.

(5) Reicht die nach den Absätzen 3, 4 und 9 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung im Einzelfall nicht aus, haben die Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den von der Stadtgemeinde ausgegebenen Bremer Müllsäcken (70 l) zur Abholung bereitzustellen oder zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen. Gemischte Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach § 5 Absatz 2, die im Einzelfall über das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen hinaus anfallen, können über Wechselbehälter des Abfallbesitzers durch die Stadtgemeinde entsorgt werden. Abfallbehälter und zulässiges Höchstgewicht sind in Anlage 1 festgelegt.“.

c) In Absatz 6 wird nach der Angabe „3“ die Angabe „, 4“ eingefügt. d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für benachbarte Grundstücke können auf Antrag der Anschlusspflichtigen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung angefordert und bereitgehalten werden (Abfallgemeinschaft).“.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 7 findet keine Anwendung.“.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Für die Entsorgung des Restabfalls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen bestimmt sich das Mindestbehältervolumen nach Anlage 3. Ergibt sich aus der Berechnung ein Mindestbehältervolumen, das nicht durch die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallbehälterkombinationen abgedeckt werden kann, ist das nächsthöhere Behältervolumen zu wählen. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, eine Änderung der Daten, die für die Berechnung des Mindestbehältervolumens nach Anlage 3 erforderlich sind, wie Zahl der Beschäftigten oder Schülerinnen und Schüler, Anzahl der Betten, der Stadtgemeinde unverzüglich mitzuteilen, sofern sich daraus eine Erhöhung des Mindestbehältervolumens ergeben kann. Die Stadtgemeinde kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei baulichen Einschränkungen oder bei Bereitstellungsschwierigkeiten Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen sowie bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen ein geringeres Mindestbehältervolumen zulassen. Wenn Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend anfällt wie bei Veranstaltungen, auf Volksfesten oder Baustellen, kann das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Stadtgemeinde festgelegt werden. Das gilt ebenso für Fälle, für die Satz 1 oder 5 keine Regelung enthält.“

g) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „(10) Werden Restabfallbehälter von privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen gemeinsam genutzt, bestimmt sich das Mindestbehältervolumen nach der Summe der nach Absatz 4 und 9 errechneten Mindestbehältervolumina.“.

17. § 14 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18 „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“, Stand September 2009, verbindlich.

„(2) Der Stadtgemeinde können folgende nicht gefährliche Abfälle überlassen werden:

18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (zum Beispiel Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln).“.

18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr“ gestrichen. b) In Satz 4 wird das Wort „Sicherstellung“ durch das Wort „Wahrung“ ersetzt.

19. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt auch für Beschädigungen oder die Beseitigung der am Behälter angebrachten technischen Ausstattungen, wie beispielsweise die Vorrichtung zur Feststellung der Leerungshäufigkeit (Transponder) und die Kindersicherung.“.

b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 20. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Bereitstellung der Abfallbehälter“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Anschlusspflichtige“ die Wörter „oder der sonstige Nutzer“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Behälter dürfen erst am Tag vor der Abfuhr ab 18 Uhr mit geschlossenem Deckel und nur jeweils einmal bereitgestellt werden. Die Entsorgung der Behälter kann nur gewährleistet werden, wenn die Bereitstellung bis 7 Uhr am Abfuhrtag erfolgt. Der Anschlusspflichtige oder der sonstige Nutzer hat die Abfallbehälter nach der Abfuhr unverzüglich wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Bioabfallbehälter, Papier-/Pappe- Abfallbehälter und Papier und Pappe zur Bündelsammlung sowie die von den Systembetreibern angebotenen Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung, dürfen ebenfalls erst am Tag vor der Abfuhr ab 18 Uhr auf öffentlichem Straßengrund vor dem an die Restabfallentsorgung angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden. Papier und Pappe zur Bündelsammlung sind so zu verpacken oder durch Bindfaden, Klebeband oder ähnliches zu sichern, dass ein Verteilen des Papiers und der Pappe durch Wind nicht möglich ist.“.

21. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „mindestens 0,6 m“ durch die Wörter „mindestens 1,00 m“ ersetzt.

22. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Abfallwechsel- und Abfallwechselpressbehältern“ durch das Wort „Abfallwechselbehältern“ ersetzt.

23. § 20 wird aufgehoben.

24. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln“ durch das Wort „Aufenthalt“ ersetzt.

25. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „mit Zustimmung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr“ gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das Betriebspersonal ist berechtigt, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes von den Benutzern der Abfallentsorgungsanlagen den Nachweis über die Herkunft der Abfälle sowie die Vorlage eines Ausweises zu verlangen.“.

26. In § 25 werden die Wörter „für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung“ durch die Wörter „für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen“ ersetzt.

27. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Anzahl der Betten, Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler nach Anlage 3,“.

b) Absatz 4 Nummer 6 wird aufgehoben. 28. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird die Angabe „und 4“ gestrichen. b) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a bis 10c eingefügt: „10a. entgegen § 11 Absatz 2 bei der angeordneten persönlichen Übergabe nicht anwesend ist;

10b. entgegen § 11 Absatz 3 Sperrmüll bereits vor dem Abholtag zur Abfuhr bereitstellt;

10c. entgegen § 11 Absatz 3 mehr als 5 m³ Sperrmüll zur Abfuhr bereitstellt;“.

c) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a und 11b eingefügt: „11a. entgegen § 12 Absatz 4 die Änderung der Personenzahl nicht unverzüglich mitteilt;

11b. entgegen § 12 Absatz 9 die Änderung der Daten nach Anlage 3 nicht unverzüglich mitteilt;“.

d) Folgende Nummer 14a wird eingefügt: „14a. entgegen § 16 Absatz 3 die an den Behältern angebrachten technischen Ausstattungen beschädigt oder beseitigt;“.

e) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. entgegen § 17 Absatz 3 Abfallbehälter, Papier-/Pappe-Abfallbehälter und Papier und Pappe zur Bündelsammlung und Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt;“.

29. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1 und § 12 Absatz 5)

Liste der zugelassenen Abfallbehälter

Behälterart Größe Höchstgewicht brutto Zu § 15 Absatz 1

Restabfallbehälter 60 l 25 kg Restabfallbehälter 90 l 35 kg Restabfallbehälter 120 l 50 kg Restabfallbehälter 240 l 90 kg Restabfallbehälter 770 l 320 kg Restabfallbehälter 1100 l 450 kg

Amtlicher Abfallsack 40 l 10 kg

Bioabfallbehälter 60 l 25 kg Bioabfallbehälter 90 l 35 kg

Papier-/Pappe-Abfallbehälter 120 l 50 kg Papier-/Pappe-Abfallbehälter 240 l 90 kg Papier-/Pappe-Abfallbehälter 1100 l 450 kg

Zu § 12 Absatz 5

Bremer Müllsack 70 l 15 kg

Abrollbehälter nach DIN 30720-1 und Pressbehälter nach DIN 30730 / MB-722-1 als Abrollbehälter unter Beachtung DIN 30722-1, jeweils in den Längen 5.500 bis 7.000 mm und den Benutzungsbedingungen der Entsorgungsanlagen“.

30. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 22 Absatz 1)

Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

Recycling-Stationen

1. Fahrwiesendamm - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus 28219 Bremen privaten Haushaltungen - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind - Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a von Vertreibern im Sinne des Elektround Elektronikgerätegesetzes - Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg - Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter - Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 - Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall

2. Bennigsenstr. 28 - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus 28207 Bremen Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind - Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg - Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern - Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5

3. Fritz-Thiele-Straße 20 - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus 28279 Bremen Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen 4. Martinsheide 6 nach § 8 Absatz 1 28757 Bremen - Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort 5. Obervielander Straße 43 anfallenden Altgeräte mit den in privaten 28259 Bremen Haushaltungen vergleichbar sind - Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter 6. Rockwinkeler Landstr. 105 - Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 28355 Bremen im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 7. Steindamm 2 28719 Bremen

8. Achterstr. 4 - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus 28359 Bremen Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen 9. Claus-v.-Lübken-Str. 11 – 17 nach § 8 Absatz 1 28777 Bremen - Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort 10. Hans-Bredow-Straße 18 anfallenden Altgeräte mit den in privaten 28307 Bremen Haushaltungen vergleichbar sind - Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 11. Hermann-Funk-Str. 4 28309 Bremen

12. Kissinger Str. 1a 28215 Bremen

13. Oslebshauser Landstr. 30 28239 Bremen

14. Wardamm 114 28259 Bremen

15. Woltmershauser Allee 33 28199 Bremen

16. Schadstoffmobil Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen (wechselnde Standorte gemäß Elektrospeichergeräten und Speichersteinen Abfallkalender) aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg

17. Schadstoffzwischenlager Schadstoffhaltige Elektrospeichergeräte und Speichersteine aus schadstoffhaltigen Reitbrake 6 Elektrospeichergeräten nach § 9 Absatz 2 28239 Bremen und Gasbehälter mit einem Füllgewicht bis 11 kg

„

31. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 12 Absatz 9)

Mindestbehältervolumen für Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen

Branche Einheit Spezifisches Mindestbehälter volumen

a) Beherbergungsbetriebe: Hotels, Pensionen, Liter je Bett und 3,0 Jugendherbergen, Kurheime etc. Woche

b) Gaststätten: Restaurants, Systemgastro- Liter je 13,0 nomie, Großkantinen, Imbisse, Kneipen, Beschäftigtem/r Kioske und Woche

c) Industrie, Handwerk und sonstiges Gewerbe: Liter je 5,0 Produktionsbetriebe, Tischlereien, Beschäftigtem/r Installateure, Friseurbetriebe, Floristik- und Woche betriebe, Kfz-Werkstätten, Tankstellen, etc.

d) Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Liter je Bett und 13,0 Kinderheime Woche

e) Lebensmitteleinzel- und –großhandel: Liter je 6,0 Lebensmitteldiscounter, Fleischereien, Beschäftigtem/r Bäckereien, Gemüsehandel etc und Woche

f) sonstiger Einzel- und Großhandel: Textil- Liter je 5,0 waren, Möbel, Schmuck, Buchhandel, Kfz- Beschäftigtem/r Handel, Warenhäuser und Woche

g) Öffentliche und private Verwaltungen: Liter je 3,0 Kommunale Verwaltungen Banken, Beschäftigtem/r Versicherungen Rechtsanwaltspraxen, und Woche Arztpraxen etc.

h) Schulen: Hochschulen, Grund- und Liter je 1,0 weiterführende Schulen, Kindergärten, Schüler/in und Kindertagesheime Woche

1) Beschäftigte im oben angegebenen Sinne sind alle in einem Betrieb Tätigen (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Teilzeitkräfte werden mit dem Faktor 0,5 und Außendienstmitarbeiter/Monteure mit dem Faktor 0,05 berücksichtigt.

2) Die Summe der errechneten spezifischen Mindestbehältervolumina wird bei Teilwerten auf den nächsten vollen Wert aufgerundet.“

### § 1 — Erhebung von Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden nach den Bestimmungen des Abfallortsgesetzes Benutzungsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen und dem dieser Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

### § 2 — Bemessungsgrundlage

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

1. Grundgebühren für jede Nutzungseinheit auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück,

2. Leistungsgebühren für die von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter,

3. Gebühren für bestimmte, in dieser Gebührenordnung näher bezeichneten Leistungen.

(2) Nutzungseinheiten auf einem angeschlossenen Grundstück werden wie folgt definiert:

1. Private Nutzungseinheiten sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume in Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden mit Wohnraum oder Unterkünften, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Dabei bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. In zweckbestimmten Gemeinschaftswohnanlagen institutioneller Träger, wie Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen, Altenheimen, Obdachlosenwohnheimen, gelten je vier angefangene Wohnheimplätze als eine Nutzungseinheit.

2. Gewerbliche Nutzungseinheiten sind in sich abgeschlossene Einrichtungen wie Läden, Praxen, Handwerksbetriebe oder Geschäftsräume.

3. Jede andere Nutzung nicht gewerblicher Art, die nicht unter Nummer 1 und 2 fällt, unabhängig davon, ob eine Bürofläche vorhanden ist, wie Kleingartenvereine, Schulen, kulturelle Einrichtungen.

(3) Für jede Nutzungseinheit wird mindestens eine Grundgebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Bei Nutzungseinheiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit einer Bürofläche von über 120 m² wird für jede weitere angefangene 120 m² Bürofläche eine zusätzliche Grundgebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Als Büroflächen gelten Nutzungsflächen für die Erledigung schriftlicher oder geistiger Arbeiten oder auf solchen Arbeiten beruhende Dienstleistungen außerhalb von privaten Haushaltungen. Nicht zu den Büroflächen im Sinne dieses Ortsgesetzes zählen Nebenflächen wie Flure, Archive, Küchenbereiche, Toiletten, Umkleideräume, sonstige Gruppen-, Unterrichts- und Sozialräume, Kantinen und sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Gast- und Tagungsräume, Produktionsflächen, Werkstätten, Lager, Wartezimmer, Behandlungs- und Krankenzimmer.

(4) Die Leistungsgebühr richtet sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und beinhaltet die sich aus Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses ergebenden Regelleerungen. Für jede zusätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß Nummer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Wird auf Antrag ausnahmsweise eine Sonderleerung von Abfallgroßbehältern durchgeführt, wird eine Gebühr nach Nummer 1.2.3 erhoben.

(5) Wird in Ausnahmefällen einem Antrag nach § 12 Absatz 8 des Abfallortsgesetzes stattgegeben, wird für die Benutzung von amtlichen Abfallsäcken (40 l) die Gebühr erhoben, die als Leistungsgebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses für diesen Haushalt zu erheben wäre. Wird einem Antrag auf eine abweichende Behälterausstattung nach § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes stattgeben, wird die Gebühr erhoben, die als Leistungsgebühr nach Nummer 1.2 des Gebühren-

verzeichnisses für die von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter zu erheben wäre.

(6) Werden Restabfallbehälter von mehreren Nutzungseinheiten gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes gemeinsam genutzt, wird für jede Nutzungseinheit eine Grundgebühr nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

(7) Für den Bremer Müllsack nach § 12 Absatz 5 Abfallortsgesetz wird eine Gebühr nach Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

### § 3 — Sonstige Gebühren

(1) Erfolgt die Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen nicht in den von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Restabfallbehältern, richten sich die Gebühren nach Nummer 2.1 sowie für den Transport von Abfallwechselbehältern nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses.

(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Benutzung eines 240-l-Abfallbehälters mit wöchentlicher Leerung auf gewerblich, industriell oder von öffentlichen Einrichtungen genutzten Grundstücken zulassen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn aus baulichen Gründen keine größeren als ein oder mehrere 240-l-Abfallbehälter aufgestellt werden können. Die Gebühr richtet sich nach Nummer 2.3 des Gebührenverzeichnisses.

(3) Die Gebühren für die Selbstanlieferung von losen Restabfällen, für die Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen sowie von Gartenabfällen aus Haushaltungen bei den Recycling-Stationen der Stadtgemeinde Bremen richten sich nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses.

(4) Werden in Bio-Abfallbehältern andere als verwertbare Küchenabfälle und Gartenabfälle in geringen Mengen eingefüllt, oder werden in Papier-/Pappe-Abfallbehälter andere Abfälle als Papier und Pappe eingefüllt, so dass der Inhalt dadurch als Restabfall entsorgt werden muss, werden Gebühren nach Nummer 1.3 der Gebührentabelle erhoben.

### § 4 — Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig für die in Nummer 1.1 bis 1.3 des Gebührenverzeichnisses bezeichneten Gebühren sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Die sich aus dieser Gebührenordnung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie für alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihrer Verpflichtung nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 des Gebührenverzeichnisses ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Bei einem Übergang des Grundstückseigentums geht die Gebührenpflicht ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf den erwerbenden Grundstückseigentümer über. Für den Wechsel sonstiger dinglicher Rechte gilt dies entsprechend.

(3) Werden Abfallbehälter gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes gemeinsam benutzt, haften die Gebührenpflichtigen für die Leistungsgebühr als Gesamtschuldner.

(4) In den Fällen der Nummern 1.4, 2 und 3 des Gebührenverzeichnisses ist der Abfallbesitzer gebührenpflichtig.

(5) Gebührenpflichtig für die Gebühren für eine zusätzliche Sperrmüllabfuhr nach Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses ist die anfordernde Person.

(6) Für die Benutzung der Abfallentsorgung im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven werden die Gebühren nach § 2 Absatz 2 und 3 der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven erhoben.

### § 5 — Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Grundgebühr entsteht mit dem Beginn der Anschlusspflicht gemäß § 3 des Abfallortsgesetzes. Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr nach Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses entsteht mit dem auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters oder amtlichen Abfallsackes (40-l) folgenden Tag. Die Gebührenschuld für die Grundgebühr endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung wegfällt. Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr für den einzelnen Abfallbehälter endet mit dem Tag, an dem die zuständige Behörde den Abfallbehälter antragsgemäß eingezogen hat. Die Leistungsgebühr für den amtlichen Abfallsack (40-l) endet mit Ablauf des Monats, in dem die zuständige Behörde den Abfallsack auf Antrag eingezogen hat.

(2) Wird die Abfallentsorgung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten wegen Leerstand der Nutzungseinheit nicht in Anspruch genommen, so wird die Grundgebühr auf Antrag erstattet. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ende des Leerstands bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Gebührenpflichtige hat den Leerstand nachzuweisen.

(3) Eine Änderung der Leistungsgebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, wird mit dem auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters oder des amtlichen Abfallsackes (40-l) folgenden Tag wirksam. Eine Änderung der Grundgebühren, die sich aus einer Umstellung der Art, Anzahl oder Größe der Nutzungseinheit ergibt, wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung wirksam.

(4) Die Gebührenschuld für zusätzliche Leerungen eines Restabfallbehälters nach Nummer 1.2.2 oder Sonderleerungen nach Nummer 1.2.3 sowie für die Leerung eines Bio-Abfallbehälters oder eines Papier-/Pappe-Abfallbehälters nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses entsteht mit der Leerung. Wird durch einen privaten Haushalt mehr als einmal jährlich die Sperrmüllabholung angefordert, entsteht die Gebühr nach Nummer 1.5 mit der Anforderung. Die Gebührenschuld für den Bremer Müllsack (70 l) entsteht mit dessen Erwerb, bei anderen Leistungen mit ihrem Beginn.

(5) Wird die Entsorgung von Abfällen durch die Stadtgemeinde oder die von ihr beauftragten Dritten durch Streik, Witterungseinflüsse oder sonstigen von der Stadtgemeinde oder ihres beauftragten Dritten nicht zu vertretenden Gründen oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben der an die Entsorgung angeschlossene Grundstückseigentümer und der Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenminderung.

### § 6 — Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. Bei der Entstehung der Gebührenschuld während des laufenden Kalenderjahres oder bei Änderung der Behälterausstattung im Laufe eines Jahres wird die Gebühr anteilig festgesetzt und erhoben. Die anteilige Leistungsgebühr beinhaltet lediglich die anteilige Leerungszahl. Ergeben sich hieraus eine gebrochene Leerungszahl oder im Fall der anteilig erhobenen Grundgebühr ein gebrochener Betrag, werden die Leerungszahlen oder die Gebühren nach kaufmännischer Regel gerundet.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern können die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 des Gebührenverzeichnisses für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Die Bescheide werden an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter gerichtet. In Fällen gemeinschaftlicher Benutzung eines Abfallbehälters gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes wird die Leistungsgebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben, die Bescheide für die Grundgebühr werden an jeden einzelnen Gebührenschuldner gerichtet. § 4 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag bei berechtigtem Interesse des Gebührenschuldners ein anderer Festsetzungszeitraum durch Erklärung bestimmt werden. Der Festsetzungszeitraum kann ausschließlich zum Ersten eines Monats beginnen und muss zwölf Monate betragen. In diesen Fällen gelten die in der Gebühr nach Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses beinhalteten Leerungszahlen für den Festsetzungszeitraum. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Gebühren nach Nummer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses werden nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Ablauf des Festsetzungszeitraumes durch Bescheid erhoben. In den jeweiligen Umstellungsjahren, in denen vom Kalenderjahr auf einen Festsetzungszeitraum nach Absatz 3 umgestellt wird, können diese Gebühren für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Umstellungszeitpunkt

festgesetzt und durch Bescheid erhoben werden. Bei einem Eigentümerwechsel im Laufe des Kalenderjahres können diese Gebühren für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Eigentumsübergang nach diesem Zeitpunkt festgesetzt und durch Bescheid erhoben werden.

(5) Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 des Gebührenverzeichnisses werden an den im Festsetzungsbescheid angegebenen Terminen fällig. Die Gebühren nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses werden mit Inanspruchnahme der Leistung, die Gebühr nach Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses mit dem Erwerb des Bremer Müllsackes fällig.

### § 7 — Anzeige- und Auskunftspflichten

(1) Die Gebührenschuldner nach § 4 Absatz 1 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über die Anzahl der Nutzungseinheiten auf ihren Grundstücken zu erteilen. Sie haben innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde jede Änderung der Anzahl, Art oder Größe der Nutzungseinheiten auf ihren Grundstücken anzuzeigen.

(2) Bei einem Wechsel des Eigentums gemäß § 4 Absatz 2 sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner verpflichtet, den Wechsel unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, haftet der bisherige Gebührenschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Anzeige erhält.

Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen

1. Gebührensätze für Grundgebühr und Leistungsgebühr

1.1 Grundgebühren nach § 2 Absatz 3

Die Grundgebühr für jeden privaten Haushalt und jede andere Nutzungseinheit beträgt 43,26 Euro pro Kalenderjahr. Bei Nutzungseinheiten, die nicht private Haushalte sind, vervielfacht sich die Grundgebühr entsprechend § 2 Absatz 3.

1.2 Leistungsgebühr für Restabfallbehälter nach § 2 Absatz 4

60-l- 1 60-l- 2 90-l- 120-l- 240-l- 770-l- 1.100-l-

1.2.1 Jahresgebühr 69,16 106,40 147,40 182,20 284,20 1.611,22 2.084,60 in Euro

In der Jahresgebühr enthaltene 13 20 20 20 20 52 3 52 4 Anzahl an Leerungen

1.2.2 Gebühr für 5,32 5,32 7,37 9,11 14,21 - jede zusätzliche Leerung in Euro

1.2.3 Gebühr für 43,00 52,10 Sonderleerung in Euro 5

1.3 Gebühr bei Falschbefüllung nach § 3 Absatz 4

Ist nach § 3 Absatz 4 die Entsorgung der Bio- oder Papier-/Pappe- Abfallbehälter als Restabfall erforderlich, wird je Leerung folgende Gebühr erhoben: - 60-l-Bio-Abfallbehälter 17,30 Euro, - 90-l-Bio-Abfallbehälter 19,40 Euro, - 120-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 20,90 Euro, - 240-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 29,25 Euro, - 1 100-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter 52,10 Euro. 1.4 Bremer Müllsack (70-l) nach § 2 Absatz 7

Die Gebühr für einen Bremer Müllsack (70-l) beträgt 5,50 Euro.

1.5 Sperrmüllabholung nach § 4 Absatz 5

Für Ein-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 15 l Mindestbehältervolumen pro Woche.

Für Zwei-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 30 l Mindestbehältervolumen pro Woche

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit.

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit.

Sonderleerungen müssen im Einzelfall beantragt werden.

Für die zusätzliche Sperrmüllabholung nach § 4 Absatz 5 beträgt die Gebühr je Abfuhr 67,00 Euro.

2. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen

2.1 Überlassung brennbarer Abfälle nach § 3 Absatz 1

Die Gebühren für die Überlassung

- von brennbaren Abfällen in Abfallwechselbehältern sowie - der folgenden Abfälle nach § 5 Absatz 2 Abfallortsgesetz

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02 Marktabfälle

20 03 03 Straßenreinigungsabfälle

betragen je Mg 111,00 Euro.

2.2 Transport Abfallwechselbehälter nach § 3 Absatz 1

Die Gebühren betragen je Hin- und Rücktransport eines Abfallwechselbehälters 122,30 Euro.

2.3 Nutzung von 240-l-Abfallbehältern nach § 3 Absatz 2

Die Gebühr für die Nutzung von 240-l-Abfallbehältern beinhaltet eine wöchentliche Leerung und beträgt 738,92 Euro/Jahr.

Werden regelmäßig mehr Entleerungen in Anspruch genommen, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend der Leerungshäufigkeit.

3. Benutzung der Recycling-Stationen

3.1 Selbstanlieferung von losen Restabfällen nach § 3 Absatz 3

Die Gebühren betragen für die Selbstanlieferung von losen Restabfällen

je angefangene 120 Liter 10,00 Euro

3.2 Selbstanlieferung von Bau- und Abbruchabfällen aus Haushaltungen nach § 3 Absatz 3

Die Gebühren betragen bei der Anlieferung von Bauabfällen aus Haushaltungen

- bei einer Menge bis zu 100 Litern 4,00 Euro, - bei einer Menge bis zu 500 Litern 10,00 Euro, - bei einer Menge bis zu 1 000 Litern 20,00 Euro.

3.3 Selbstanlieferung von Gartenabfällen aus Haushaltungen nach § 3 Absatz 3

Die Gebühren betragen bei der Anlieferung von Gartenabfällen aus Haushaltungen größer 1 m³ je Mg 60,00 Euro.

Für Mengen unterhalb des geeichten Wiegebereiches der Waage (400 kg) beträgt die Gebühr pauschal 20,00 Euro.

### Art. 3 — Bekanntmachungserlaubnis

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann den Wortlaut des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen in der vom 1. Januar

machen.

### Art. 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 119, 239 ― 2134-a-2), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 144) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 19. November 2013

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— OG Abfallentsorgung
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2013-11-28-gesetzblatt-2013-nr-92-og-abfallentsorgung.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
