Bremen

KostenVO innere Verwaltung

Ausfertigungsdatum:
02.09.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 67 KostenVO innere Verwaltung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
474 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 3. September 2013 Nr. 67 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung Vom 23. August 2013 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 — 203-c-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 werden die Wörter „Der Senator für Inneres, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Der Senator für Inneres und Sport“ ersetzt. 2. In der Anlage zu § 1 “Kostenverzeichnis Inneres “werden die Nummern 120.00 bis 120.70 durch die folgenden Nummern 120.00 bis 120.61 ersetzt: „120.00 Bestellung zum Hilfspolizeibeamten gem. § 76 75 Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt. 120.1 Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließ- lich von Wasserfahrzeugen zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit eine Begleitung 148 bis 270 aufgrund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte), Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. September 2013 475 zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn 148 bis 270 durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist, zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn Die Abrechnung diese sich durch eigenes Handeln in eine erfolgt nach schutzbedürftige Lage versetz haben und die tatsächlichem Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Aufwand Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer 120.30 Nummer 1 bis 3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das Die Abrechnung wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erfolgt nach erforderlich ist tatsächlichem Aufwand für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei Die Abrechnung aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und erfolgt nach Einbruch-Meldeanlagen tatsächlichem Aufwand bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Die Abrechnung Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres erfolgt nach Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht tatsächlichem rechtzeitig mitgeteilt wird Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Die Abrechnung Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum erfolgt nach Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht tatsächlichem verschlossener Türen und Fenster Aufwand bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht Die Abrechnung im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, erfolgt nach soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder tatsächlichem Ladung den Verkehr behindern oder gefährden Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben Anmerkung zu Nr. 5: Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat 120.10 für jeden Beamten Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung, Auslagen werden gesondert erhoben 120.11 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden angefangenen Kilometer 1,60 Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. September 2013 476 120.12 für den Einsatz eines Personenkraftwagens für jeden angefangenen Kilometer 2,10 120.13 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t für jeden zulässiges Gesamtgewicht angefangenen Kilometer 2,40 120.14 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t für jeden zulässiges Gesamtgewicht angefangenen Kilometer 3,40 120.15 für den Einsatz eines Streckenbootes je angefangene Betriebsstunde 212 120.16 für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes Je angefangene Betriebsstunde 96 Anmerkung zu 120.10 bis 120.16 Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz 120.20 Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines 36 Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person 120.21 Pauschale für die Zeit der Verbringung eines 35 verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung 120.3 Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam 120.30 Unterbringung von Personen in einem für jede Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung angefangenen 24 Stunden 36,55 – im überwiegenden Interesse des Betroffenen aufgrund Die Aufwendungen der Einwirkung berauschender Mittel angeordnet wird der Unterbringung unerlässlich zur Verhinderung oder Beseitigung einer sind nach 120.31 zu gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist erheben zur Durchsetzung einer Platz- oder Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots erfolgt Anmerkung: Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten. Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. September 2013 477 120.31 Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Die Abrechnung Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer erfolgt nach Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) tatsächlichem Aufwand, Auslagen Anmerkung: werden gesondert Die Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, wenn erhoben die Unterbringung gebührenfrei ist 120.4 Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern 120.40 für jeden Bediensteten Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung 120.41 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim für jeden Abschleppen oder Befördern angefangenen Kilometer die Sätze nach 120.12 bis 120.14 120.42 für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der für jede Wasserschutzpolizei angefangene Betriebsstunde die Sätze nach 120.15 und 120.16 Anmerkung zu 120.4 bis 120.42: Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu erstatten. 120.5 Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes (z.B. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für 120.50 ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) 1,00 120.51 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,50 120.52 ein Kraftrad mit Beiwagen oder ein Anhänger 1,70 120.53 einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug 3,50 120.54 einen Lastkraftwagen oder Omnibus 6,00 Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. September 2013 478 120.55 ein Wasserfahrzeug 4,00 120.56 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche 1,70 bis 4 Quadratmeter 120.57 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche 3,50 über 4 Quadratmeter Anmerkung zu 120.50 bis 120.57: Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten. 120.58 Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Erstattung der Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung Aufwendungen der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei nach Maßgabe der Nummern 120.10 Anmerkung: bis 120.16 oder falls Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die dies nicht möglich missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen ist, in Höhe der einer Gefahrenlage oder Straftat tatsächlichen Aufwendungen 120.59 Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Je Fehlalarm Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage pauschal zwei Stundensätze Anmerkung: nach Nummer Als Fehlalarm einer Überfall- und 103.00 der Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch Allgemeinen einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst Kostenverordnung wurde. (Laufbahngruppe Gebührenschuldner ist II, erstes Einstiegsamt) bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen zuzüglich 16 sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, Kilometer nach bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Nummer 120.12 Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer 120.60 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit Gebührenfrei für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht vorgeschrieben ist 120.61 Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Bremischen 63 bis 1 255“ Polizeigesetz Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. September 2013 479 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 23. August 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.