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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 3. September 2013 Nr. 67
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
für die innere Verwaltung
Vom 23. August 2013
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der
Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl.
S. 455 — 203-c-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2012
(Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter „Der Senator für Inneres, Kultur und Sport“ durch die
Wörter „Der Senator für Inneres und Sport“ ersetzt.
2. In der Anlage zu § 1 “Kostenverzeichnis Inneres “werden die Nummern 120.00 bis
120.70 durch die folgenden Nummern 120.00 bis 120.61 ersetzt:
„120.00 Bestellung zum Hilfspolizeibeamten gem. § 76 75
Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz
Anmerkung:
Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller
eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist
oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt.
120.1 Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließ-
lich von Wasserfahrzeugen
zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit eine Begleitung 148 bis 270
aufgrund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt
worden ist (z.B. Schwerlasttransporte),
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zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn 148 bis 270
durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet
werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund
von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist,
zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn Die Abrechnung
diese sich durch eigenes Handeln in eine erfolgt nach
schutzbedürftige Lage versetz haben und die tatsächlichem
Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Aufwand
Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer
120.30 Nummer 1 bis 3 im Polizeigewahrsam
untergebracht werden sollen
bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das Die Abrechnung
wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erfolgt nach
erforderlich ist tatsächlichem
Aufwand
für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei Die Abrechnung
aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und erfolgt nach
Einbruch-Meldeanlagen tatsächlichem
Aufwand
bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Die Abrechnung
Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres erfolgt nach
Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht tatsächlichem
rechtzeitig mitgeteilt wird Aufwand, Auslagen
werden gesondert
erhoben
zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Die Abrechnung
Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum erfolgt nach
Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht tatsächlichem
verschlossener Türen und Fenster Aufwand
bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht Die Abrechnung
im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, erfolgt nach
soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder tatsächlichem
Ladung den Verkehr behindern oder gefährden Aufwand, Auslagen
werden gesondert
erhoben
Anmerkung zu Nr. 5:
Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die
Anlage errichtet hat
120.10 für jeden Beamten Stundensatz nach
der Allgemeinen
Kostenverordnung,
Auslagen werden
gesondert erhoben
120.11 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden
angefangenen
Kilometer 1,60
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120.12 für den Einsatz eines Personenkraftwagens für jeden
angefangenen
Kilometer 2,10
120.13 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t für jeden
zulässiges Gesamtgewicht angefangenen
Kilometer 2,40
120.14 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t für jeden
zulässiges Gesamtgewicht angefangenen
Kilometer 3,40
120.15 für den Einsatz eines Streckenbootes je angefangene
Betriebsstunde 212
120.16 für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes Je angefangene
Betriebsstunde 96
Anmerkung zu 120.10 bis 120.16
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum
oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen
Stunden siehe § 5 Bremisches Gebühren- und
Beitragsgesetz
120.20 Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines 36
Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder
bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine
untergebrachte Person
120.21 Pauschale für die Zeit der Verbringung eines 35
verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung
120.3 Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam
120.30 Unterbringung von Personen in einem für jede
Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung angefangenen 24
Stunden 36,55 –
im überwiegenden Interesse des Betroffenen aufgrund
Die Aufwendungen
der Einwirkung berauschender Mittel angeordnet wird
der Unterbringung
unerlässlich zur Verhinderung oder Beseitigung einer sind nach 120.31 zu
gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist erheben
zur Durchsetzung einer Platz- oder
Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots
erfolgt
Anmerkung:
Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten für
die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten.
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120.31 Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Die Abrechnung
Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer erfolgt nach
Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) tatsächlichem
Aufwand, Auslagen
Anmerkung:
werden gesondert
Die Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, wenn erhoben
die Unterbringung gebührenfrei ist
120.4 Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern
von Fahrzeugen und Anhängern
120.40 für jeden Bediensteten Stundensatz nach
der Allgemeinen
Kostenverordnung
120.41 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim für jeden
Abschleppen oder Befördern angefangenen
Kilometer die Sätze
nach 120.12 bis
120.14
120.42 für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der für jede
Wasserschutzpolizei angefangene
Betriebsstunde die
Sätze nach 120.15
und 120.16
Anmerkung zu 120.4 bis 120.42:
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum
oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen
Stunden siehe § 5 Bremisches Gebühren- und
Beitragsgesetz
Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme
abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei
entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach
den §§ 15 und 19 Bremisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu erstatten.
120.5 Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines
Antrages oder im überwiegenden Interesse eines
Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich
zulässigen Entziehung des Besitzes (z.B.
Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen
Kalendertag für
120.50 ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) 1,00
120.51 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,50
120.52 ein Kraftrad mit Beiwagen oder ein Anhänger 1,70
120.53 einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug 3,50
120.54 einen Lastkraftwagen oder Omnibus 6,00
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120.55 ein Wasserfahrzeug 4,00
120.56 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche 1,70
bis 4 Quadratmeter
120.57 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche 3,50
über 4 Quadratmeter
Anmerkung zu 120.50 bis 120.57:
Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere
Behörden abgestellt, so sind die der Polizei
entstandenen Kosten zu erstatten.
120.58 Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Erstattung der
Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung Aufwendungen
der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei nach Maßgabe der
Nummern 120.10
Anmerkung:
bis 120.16 oder falls
Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die dies nicht möglich
missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen ist, in Höhe der
einer Gefahrenlage oder Straftat tatsächlichen
Aufwendungen
120.59 Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Je Fehlalarm
Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage pauschal zwei
Stundensätze
Anmerkung:
nach Nummer
Als Fehlalarm einer Überfall- und 103.00 der
Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch Allgemeinen
einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst Kostenverordnung
wurde. (Laufbahngruppe
Gebührenschuldner ist II, erstes
Einstiegsamt)
bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen zuzüglich 16
sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, Kilometer nach
bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Nummer 120.12
Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die
Polizei benachrichtigt wurde
in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer
120.60 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit Gebührenfrei
für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder
der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt
oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von
§ 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht
vorgeschrieben ist
120.61 Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Bremischen 63 bis 1 255“
Polizeigesetz
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. September 2013 479
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 23. August 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen