Bremen

KapVO Lehrämter öffentl Schulen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 51 KapVO Lehrämter öffentl Schulen
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 ― 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2014 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 93 festgelegt, davon in Bremen 74 und 19 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt Zahl der Ausbildungsplätze Lehramt an Grundschulen und 40 Davon Sekundarschulen/Gesamtschulen 20 für den Schwerpunkt Grundschule mit dem Schwerpunkt Grundschule und oder dem Schwerpunkt Sekundar- 20 für den Schwerpunkt schule/Gesamtschule Sekundarschule/Gesamtschule Lehramt an 27 Gymnasien/Gesamtschulen

Lehramt Zahl der Ausbildungsplätze Lehramt für Sonderpädagogik 10 Davon 5 in organisatorischer Anbindung an den Schwerpunkt Grundschule und 5 in organisatorischer Anbindung an den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Lehramt an berufsbildenden 16 Schulen

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach Lehramtsschwerpunkt

LA an Gymnasien/ Gesamt- Sekundarschulen/Gesamt-

Sekundarschulen/Gesamt-

schulen und LA an berufs- LA an Grundschulen und

bildenden Schulen (allgeschulen mit dem Schwer-

schulen mit dem Schwer- LA an Grundschulen und

punkt Sekundarchule/

meinbildender Teil) punkt Grundschule

Gesamtschule

Biblische Geschichte/Religionskunde 2 2 2 Biologie 1 - 3 3 Chemie - 3 4 Deutsch 13 6 8 Englisch 3 5 8 Französisch - 2 4 Geografie - 2 1 Geschichte - 2 2 Griechisch - 0 0 Informatik - - 1 Kunst - 2 2 Latein - 0 1

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

LB Ästhetik (Kunst) 4 - - LB Ästhetik (Musik) 2 - - LB Ästhetik (Sport) 4 - - LB Sachunterricht 5 - - Mathematik 12 6 8 Musik - 2 2 Pädagogik - - 0 Philosophie - 0 1 Physik - 2 6 Politik - 2 8 Psychologie - - 0 Russisch - 0 1 Soziologie - - 1 Spanisch - 2 2 Sport - 2 3 Türkisch 0 0 1 Wirtschaft/Arbeit/Technik - 2 - Wirtschaftsinformatik - - 0 Wirtschaftslehre - - 1 Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik davon: - Sehen 0 0 - - Hören 0 1 - - Geistige Entwicklung 1 1 - - Körperliche und motorische 1 0 - Entwicklung - Lernen 1 1 - - Sprache 1 1 - - Emotionale und soziale Entwicklung 1 1 -

Berufsbildende Fachrichtungen 2 davon: - Bautechnik 1 - Chemietechnik 0 - Elektrotechnik 1 - Ernährungs- und 1 Hauswirtschaftswissenschaften - Farbtechnik, Raumgestaltung und 1 Oberflächentechnik - Gesundheit 1 - Holztechnik 0 - Informationstechnik 1 - Körperpflege 1 - Land- und Gartenbauwissenschaft 0 - Medientechnik 1 - Metalltechnik 3 - Pflegewissenschaft 0 - Sozialpädagogik 0 - Textil- u. Bekleidungstechnik 0 - Wirtschaftswissenschaften 5

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter bzw. Schwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehrämtern bzw. in dem anderen Schwerpunkt vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt „Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer mit dem Schwerpunkt „Grundschule“. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung.

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere Berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 8. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 4) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 25. April 2014

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.