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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 26. November 2013 Nr. 90
Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete
im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser,
der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen
(Hochwassergebietsverordnung Weser – Weser-HwGebV)
Vom 21. November 2013
Aufgrund des § 57 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung vom
12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 — 2180-a-1) wird verordnet:
§1
Zweck dieser Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist der Schutz von Leben und die Abwehr von erheb-
lichen Gesundheits- oder Sachschäden bei Hochwasserereignissen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das hochwassergefährdete Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser, der
Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen ist das Gebiet, das im Falle
einer Sturmflut durch Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand gemäß § 62
des Bremischen Wassergesetzes überschwemmt werden kann. Es wird für folgende
Abschnitte festgesetzt:
1. Abschnitt der Weser von der Staustufe Bremen-Hemelingen, Weser-Kilometer
362+170, bis zur nördlichen Landesgrenze, Weser-Kilometer 29+250,
2. Abschnitt der Lesum vom Lesumsperrwerk bis zur Einmündung in die Weser,
3. Abschnitt der Ochtum vom Ochtumsperrwerk bis zur Einmündung in die
Weser.
(2) Die Grenzen des Gebiets sind in der beiliegenden Übersichtskarte (im Maß-
stab 1:50 000) sowie in den beiliegenden Lageplänen (im Maßstab 1:5 000) darge-
stellt. Die Grenze verläuft an der Außenkante der Linie. Übersichtskarte und Lage-
pläne sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei der oberen Wasser-
behörde aufbewahrt.
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§3
Einsichtnahme
Die Verordnung einschließlich der Übersichtskarte und der Lagepläne kann
während der üblichen Dienstzeiten bei der oberen Wasserbehörde und dem Ortsamt
Vegesack kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Verordnung ein-
schließlich der Übersichtskarte und der Lagepläne auch auf der Internetseite des
Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.umwelt.bremen.de) eingesehen
werden.
§4
Genehmigungspflichten, Ver- und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Sonder-
flächen nach § 5 die Regelungen des § 78 Absatz 1 bis 4 des Wasserhaushalts-
gesetzes entsprechend. Abweichend von der Regelung des § 78 Absatz 2 Nummer 5
und Absatz 3 Nummer 1 wird auf den Ausgleich von verloren gehendem Rückhalte-
raum verzichtet, wenn der verloren gehende Rückhalteraum unterhalb einer Grenze
von 25 000 m³ liegt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende weitere Bestimmungen:
1. Die Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
gelten entsprechend.
2. Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind entsprechend dem Stand der
Technik hochwassersicher zu betreiben.
3. Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind entsprechend dem Stand der Technik
hochwassersicher zu betreiben.
§5
Sonderflächen
(1) Sonderflächen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind höher gelegene
Gebiete, die durchgehend auf einer Höhe von mindestens NN + 6,20 m liegen und in
den Karten gemäß § 2 Absatz 2 dieser Verordnung dargestellt sind. Es handelt sich
insbesondere um die bebauten Hafen- und Gewerbegebiete. Als Sonderflächen nach
Satz 1 gelten auch solche Flächen, die durch wasserrechtlich genehmigte private
Hochwasserschutzanlagen geschützt sind, soweit diese einen Schutzstandard auf
gleicher Höhe wie die Flächen nach Satz 1 aufweisen.
(2) Bei der Beplanung von Gewerbe- und Industriegebieten und von Wohnbau-
gebieten innerhalb der Sonderflächen kann die Wasserbehörde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens, mit Ausnahme von Bauleitplänen für Häfen und Werften, oder
eines sonstigen Verfahrens nach dem Baugesetzbuch die im Einzelfall konkret
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erforderlichen Maßnahmen festsetzen lassen. Die Errichtung, Umgestaltung oder
Nutzungsänderung von Vorhaben nach § 29 Absatz 1 des Baugesetzbuches auf
Sonderflächen ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens 6 Wochen vor Beginn
der Errichtung, Umgestaltung oder Nutzungsänderung anzuzeigen. Der Anzeige sind
die erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen.
Die zuständige Wasserbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Bedarf das Vor-
haben einer wasserrechtlichen Entscheidung, insbesondere eines Planfeststellungs-
beschlusses oder einer Plangenehmigung, ist eine gesonderte Anzeige nach Satz 1
nicht erforderlich. Die Anzeige entbindet nicht von der Pflicht, andere öffentlich-recht-
liche Vorschriften zu beachten, insbesondere die erforderlichen Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen. Sofern die
Belange des Hochwasserschutzes es erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde
gegenüber dem Antragsteller Anforderungen an das hochwasserangepasste Bauen
stellen. Das Vorhaben ist von der zuständigen Wasserbehörde zu untersagen, wenn
die Belange des Hochwasserschutzes es erfordern oder die Nachteile des Vor-
habens im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht durch Anordnun-
gen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(3) Die Regelungen des § 4 Absatz 2 gelten entsprechend.
§6
Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sind
die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte der Grundstücke und
der Gebäude, soweit die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
(2) Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung über die am Bau Beteilig-
ten bleiben unberührt.
§7
Hochwasserschutzbeauftragte oder –beauftragter;
Hochwasserschutzgemeinschaften
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann für jedes Grundstück im Geltungsbereich
dieser Verordnung anordnen, dass die verantwortliche Person eine sachkundige
Person als Hochwasserschutzbeauftragte oder -beauftragten sowie deren oder
dessen Stellvertretung zu bestellen hat. Die oder der Hochwasserschutzbeauftragte
sowie deren oder dessen Stellvertretung ist der zuständigen Wasserbehörde zu
benennen.
(2) Zum Zweck der gemeinsamen Sicherung mehrerer Grundstücke können sich
die gemäß § 6 verantwortlichen Personen auch zu einer Hochwasserschutzgemein-
schaft zusammenschließen und für diese Hochwasserschutzgemeinschaft eine
Hochwasserschutzbeauftragte oder einen Hochwasserschutzbeauftragten benennen.
Die Gründung von Hochwasserschutzgemeinschaften ist der zuständigen Wasser-
behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Name und Sitz der Hochwasserschutz-
gemeinschaft, die zugehörigen Grundstücke (Flurstücksbezeichnungen) sowie Name
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und Anschrift der oder des Hochwasserschutzbeauftragten nebst Stellvertretung
genau zu benennen.
(3) Zu den Aufgaben der oder des Hochwasserschutzbeauftragten gehört insbe-
sondere die Beratung der verantwortlichen Personen oder der Hochwasserschutz-
gemeinschaft in allen Angelegenheiten, die für den Hochwasserschutz bedeutsam
sein können. Darüber hinaus ist die oder der Hochwasserschutzbeauftragte insbe-
sondere berechtigt und verpflichtet,
1. die Einhaltung der Anforderungen an den Hochwasserschutz zu überwachen;
sie oder er hat den verantwortlichen Personen festgestellte Mängel mitzuteilen
und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen, und
2. die verantwortlichen Personen sowie Nutzungsberechtigte über die Gefahren
von Sturmfluten aufzuklären und das Gefahrenbewusstsein zu erhalten.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Aufgaben der oder des
Hochwasserschutzbeauftragten näher regeln oder erweitern, wenn der Hochwasser-
schutz dies erfordert.
§8
Notfall- und Alarmpläne
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann für jedes Grundstück oder für mehrere
Grundstücke, die zu einer Hochwasserschutzgemeinschaft nach § 7 Absatz 2
gehören, anordnen, dass ein Notfall- und Alarmplan mit den erforderlichen Rege-
lungen über die Organisation und Aufgabenverteilung zur Aufrechterhaltung des
Hochwasserschutzes im Falle einer Sturmflut zu erstellen ist. Der Notfall- und
Alarmplan soll insbesondere folgende Merkmale enthalten:
1. die Namen der oder des Hochwasserschutzbeauftragten und deren oder
dessen Stellvertretung, soweit solche bestellt wurden,
2. Festlegung von Weisungsbefugnissen,
3. das Verfahren zur Alarmierung der betroffenen Personen,
4. Bezeichnung der Flucht- und Rettungswege mit Lageplan,
5. Anweisungen für die Erste Hilfe,
6. soweit erforderlich Angaben über Art, Umfang und Verwahrungsort von zur
Verfügung stehenden Hilfsmitteln wie etwa Notstromaggregate, Pumpen oder
Notbeleuchtungen.
(2) Der zuständigen Wasserbehörde ist eine Kopie des Notfall- und Alarmplans
und jede Fortschreibung dieses Planes einzureichen. Sie kann Änderungen und
Ergänzungen dieses Planes verlangen, soweit dies aus Gründen des Hochwasser-
schutzes geboten ist.
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§9
Aufsicht, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die zuständige Wasserbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften
dieser Verordnung. Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde bleibt davon
unberührt; sie beteiligt die zuständige Wasserbehörde, soweit Belange des Hoch-
wasserschutzes betroffen sind.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung
Ausnahmen zulassen und auf besonderen Antrag Befreiungen erteilen, wenn der
Hochwasserschutz nicht gefährdet wird und ein berechtigtes Interesse die Ausnahme
oder Befreiung erfordert. Über Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen, die
Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, entscheidet die Bauaufsichts-
behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
§ 10
Nachträgliche Anordnungen
Stellt die zuständige Wasserbehörde bei vorhandenen baulichen und technischen
Anlagen fest, dass die Einhaltung der in § 1 dieser Verordnung genannten Schutz-
funktionen nicht gewährleistet ist, kann die zuständige Wasserbehörde nachträgliche
Anordnungen erlassen. Sie kann zum Schutz vor Hochwasserschäden insbesondere
nachträgliche Anforderungen an das hochwasserangepasste Bauen stellen.
§ 11
Verhältnis zum allgemeinen Baurecht
Regelungen des Bauordnungsrechts bleiben unberührt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 2 Nummer 5 des Bremischen Wasser-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entsprechend einer Vorschrift des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 WHG
über eine untersagte Handlung gemäß § 4 Absatz 1 in einem in § 4 Absatz 1
genannten Gebiet zuwiderhandelt;
2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 vorhandene Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen nicht hochwassersicher betreibt;
3. entgegen § 5 Absatz 3 eine erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
bei der zuständigen Wasserbehörde einreicht;
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4. entgegen § 8 Absatz 2 den Notfall- und Alarmplan auf Anforderung der
zuständigen Wasserbehörde nicht entsprechend ändert oder ergänzt;
5. entgegen § 10 einer nachträglichen Anordnung der zuständigen
Wasserbehörde nicht nachkommt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
Bremen, den 21. November 2013
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Obere Wasserbehörde -
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen