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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 2. Juli 2026 Nr. 74
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven
für das Haushaltsjahr 2026
Vom 18. Juni 2026
Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenver-
sammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte
Haushaltssatzung:
§1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahme und Ausgabe auf
1 017 377 040 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 32 728 710 Euro
festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
§2
Stellenplan
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2026 - vgl. Anlage
zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an
Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
- 2 068,799 Stellen für Beamte
- 3 388,437 Stellen für Beschäftigte
- 5 457,236 Stellen insgesamt
festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise
über Drittmittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
- 174,221 Stellen für Beamte
- 229,680 Stellen für Beschäftigte
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 502
Polizeivollzugsdienst:
- 562,000 Stellen für Beamte
- 85,897 Stellen für Beschäftigte
Lehrkräfte:
- 1 043,000 Stellen für Beamte
- 804,977 Stellen für Beschäftigte
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 11 Planstellen (Leerstellen für
Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellen-
plan 7,0 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
(3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu
bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr
benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und
Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in
den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besol-
dungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach
ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder
Lohngruppe umgewandelt.
§3
Steuersätze (Hebesätze)
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie
folgt festgesetzt:
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) Hebesatz 260 v. H.
für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 927 v. H.
Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H.
§4
Kreditaufnahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufge-
nommen werden dürfen, wird auf 18 228 890 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2026
dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite
bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme
und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kredit-
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kredit-
aufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen
dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus
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Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht
oder umgebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung
des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 180 000 000
Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich
von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder
mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht
aufgenommenen Kredite am Kreditmarkt nach Absatz 1. Die Regelungen dieses
Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2027 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung
2027 fort.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim-
men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen
getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung
günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen
Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende
Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur
der Tilgung von Schulden dienen.
§5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleis-
tungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen
in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2027 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2027 können Bürg-
schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für
das Haushaltsjahr 2026 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft
übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für
Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordneten-
versammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.
§6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der
Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordneten-
versammlung abgewichen:
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1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckge-
bundener Einnahmen),
2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähig-
keiten),
3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2
des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der
Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäfts-
ordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den
Finanz- und Wirtschaftsausschuss),
5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen).
§7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
1. über- und außerplanmäßige Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr im Falle
des § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von
Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren
Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,
2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungs-
ermächtigungen zu erteilen.
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, über-
und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten
wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:
1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro
3. AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
4. AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro
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5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und
Migranten und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro
6. AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro
8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürger-
beteiligung“
konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro
10. AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen
Mittelbereitstellungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die
über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen mit Deckung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen
werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und
Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe
von Ausgabeansätzen.
§8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussüber-
greifend und für den Ausschussbereich 0
1. über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen im Rahmen von
Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,
2. Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang
freizugeben,
3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu
beschließen,
6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmerege-
lungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden
Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
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7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer
Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord-
nung) zu belegen.
8. Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren
Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushalts-
lage gegebenenfalls wieder freizugeben.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für
den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschuss-
bereichsübergreifende über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen in
Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im
Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen
(Globalermächtigung für über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachaus-
schüsse sind über die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen
Mittelbereitstellungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für
den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
§9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personal-
rechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen
Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978
und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen
Fassung,
d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der
jeweils gültigen Fassung
vorzunehmen. Die Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen
sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigungen nach Buchstabe c und
Buchstabe d nur auf Stellenneuschaffungen;
2. in Fällen eines unabweisbaren (aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen
Gründen sachlich erforderlich) und nicht bis zum Inkrafttreten des nächsten
Haushalts aufschiebbaren Bedarfs, unter der Voraussetzung der Unter-
breitung eines Finanzierungsvorschlags, Beamtenplanstellen, überplanmäßige
Stellen für Beschäftigte, Ausbildungsstellen und Stellen für Berufspraktikanten
und Berufspraktikantinnen zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw.
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ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw.
Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen
a) im Falle neuer fakultativer Aufgaben einer vorherigen Zustimmung des
Magistrats sowie des zuständigen Fachausschusses,
b) im Falle gesetzlicher Aufgaben und im Falle bereits wahrgenommener
fakultativer Aufgaben, die mit der Beschlussfassung nach Absatz 1 eine
personelle Ausweitung erfahren, einer vorherigen Zustimmung des
zuständigen Fachausschusses.
Betreffen Beschlüsse nach Absatz 1 gesetzliche Aufgaben, deren Umsetzung die
Zuständigkeit mehrerer Dezernatsbereiche betrifft, beschließt der Personal- und
Organisationsausschuss ohne Fachausschussbeteiligung.
(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die eine Unterbringungsverpflichtung besteht
(z. B. Mitarbeitende aus dem Stellenpool Personalsteuerung, Rückkehrer und
Rückkehrerinnen aus Elternzeit oder Beurlaubung, Vollzug von Umsetzungs-
anträgen, Absolventen und Absolventinnen von Qualifizierungsmaßnahmen oder
nach Abschluss einer Ausbildung), zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder
tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle
von Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung wahrgenommen oder wird
Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung zur Verfügung gestellt, hat das
Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushalts-
ordnung sind unter Anwendung von Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26
Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2
des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des
Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst
auf Mitarbeitende des Stellenpools Personalsteuerung des Magistrats zurückzu-
greifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die
städtischen Gesellschaften und Körperschaften sind aufgefordert, ebenfalls im
vorstehenden Sinne zu verfahren.
(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das
Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget
einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die
Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die
Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss
tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.
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§ 10
Magistrat
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren
Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß
§ 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn
a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können,
die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem
Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden kann,
b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden
können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und
des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen
Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschlie-
ßen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus-
schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere
haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushalts-
ordnung geschehen;
3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.
(2) Der Magistrat entscheidet
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein-
same - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist
hierüber in Kenntnis zu setzen;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2
und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsaus-
schuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu
setzen.
§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbe-
haltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des
Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers über-
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wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten
Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen
Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss
bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger
Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalaus-
gaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes
gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsver-
merk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben
auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenent-
nahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausge-
schöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung
kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern.
§ 13
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
1. ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder
2. die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt
entsteht.
Sind die Ausgaben nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der
Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses. § 14 bleibt unberührt.
(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplan-
mäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr
gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Finanz- und Wirtschafts-
ausschusses.
(3) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten darüber hinaus folgende
Regelungen:
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8
und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Aus-
schussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs
nicht finanziert werden kann, entscheidet nach vorheriger Beschlussfassung
im Fachausschuss der Finanz- und Wirtschaftsausschuss. Diese Regelung gilt
ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.
3. Ausschussübergreifende über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen
dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und
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Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung
anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse
können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt
werden, sofern die Höhe der über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellung
und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für über- und
außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen liegt.
(4) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die über- und
außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzu-
teilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies
gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
(5) Im Bereich der Schulen sind die Regelungen der Verordnung über die Selbst-
bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen zu beachten.
§ 14
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch
Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vor-
schriften über die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Stadt hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, dass ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und dieser sich
nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen
Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des
Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitions-
förderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.
(3) Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf
1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie
unabweisbare Ausgaben,
2. die Umschuldung von Krediten.
§ 15
Übertragbarkeiten
Nach § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Haupt-
gruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 989 für übertragbar
erklärt. Die Übertragbarkeit kann durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen werden.
Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehraus-
gaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen.
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§ 16
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde
liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweck-
bindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über-
schüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen
Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets
und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen
Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die
Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über-
schüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen
werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes
der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für
Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung
(u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei
ku-Vermerken) angeboten werden,
2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes
enthalten ist, wegfällt,
3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben
dienen,
4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch-
nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt.
Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im
erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen
Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und
Wirtschaftsbetriebe.
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und
Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden
ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel
verlagert.
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(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen
Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen
zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personal-
bewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw.
Besoldungserhöhungen entstehen,
2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses
und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlage-
rungen vorzunehmen,
3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am
Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen,
und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses einzurichten,
4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hin-
blick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der
zuständige Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro aus-
lösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zuge-
stimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen
Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die not-
wendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antrag-
stellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden
Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der
Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 17
Rücklagen
Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“
unter Beachtung der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung geregelt.
§ 18
Feststellung eines Ausnahmetatbestandes und Tilgung
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans
gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und
vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt.
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§ 19
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremerhaven, den 1. Juli 2026
M a g i s t ra t
der Stadt Bremerhaven
Neuhoff
Bürgermeister
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 514
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven
für das Haushaltsjahr 2027
Vom 18. Juni 2026
Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenver-
sammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte
Haushaltssatzung:
§1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2027 wird in Einnahme und Ausgabe auf
1 035 198 610 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 10 500 000 Euro
festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
§2
Stellenplan
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2027 - vgl. Anlage
zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an
Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
- 2 068,799 Stellen für Beamte
- 3 411,246 Stellen für Beschäftigte
- 5 480,045 Stellen insgesamt
festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise
über Drittmittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
- 174,221 Stellen für Beamte
- 229,680 Stellen für Beschäftigte
Polizeivollzugsdienst:
- 562,000 Stellen für Beamte
- 85,897 Stellen für Beschäftigte
Lehrkräfte:
- 1 043,000 Stellen für Beamte
- 827,786 Stellen für Beschäftigte
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 11 Planstellen (Leerstellen für
Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellen-
plan 7,0 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 515
(3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu
bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr
benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und
Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in
den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besol-
dungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach
ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder
Lohngruppe umgewandelt.
§3
Steuersätze (Hebesätze)
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2027 wie
folgt festgesetzt:
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) Hebesatz 260 v. H.
für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 927 v. H.
Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H.
§4
Kreditaufnahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufge-
nommen werden dürfen, wird auf 9 075 090 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2027
dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite
bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme
und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kredit-
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kredit-
aufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen
dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus
Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht
oder umgebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung
des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 180 000 000
Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich
von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder
mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufge-
nommenen Kredite am Kreditmarkt nach Absatz 1. Die Regelungen dieses Absatzes
gelten ab dem 1. Januar 2028 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2028 fort.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim-
men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen
getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 516
günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen
Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende
Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur
der Tilgung von Schulden dienen.
§5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleis-
tungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen
in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2028 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2028 können Bürg-
schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für
das Haushaltsjahr 2027 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft
übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für
Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordneten-
versammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.
§6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der
Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordneten-
versammlung abgewichen:
1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckge-
bundener Einnahmen),
2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung
(Deckungsfähigkeiten),
3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2
des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der
Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäfts-
ordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den
Finanz- und Wirtschaftsausschuss),
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 517
5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen).
§7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
1. über- und außerplanmäßige Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr im Falle
des § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von
Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren
Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,
2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungs-
ermächtigungen zu erteilen.
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, über-
und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten
wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:
1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro
3. AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
4. AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro
5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und
Migranten und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro
6. AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro
8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
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9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürger-
beteiligung“
konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro
10. AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen
Mittelbereitstellungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die
über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen mit Deckung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen
werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und
Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe
von Ausgabeansätzen.
§8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussüber-
greifend und für den Ausschussbereich 0
1. über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen im Rahmen von
Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,
2. Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang
freizugeben,
3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu
beschließen,
6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmerege-
lungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden
Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer
Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord-
nung) zu belegen.
8. Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren
Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushalts-
lage gegebenenfalls wieder freizugeben.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für
den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschuss-
bereichsübergreifende über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen in
Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 519
Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen
(Globalermächtigung für über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachaus-
schüsse sind über die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen
Mittelbereitstellungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für
den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
§9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personal-
rechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen
Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978
und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen
Fassung,
d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der
jeweils gültigen Fassung
vorzunehmen. Die Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen
sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigungen nach Buchstabe c und
Buchstabe d nur auf Stellenneuschaffungen;
2. in Fällen eines unabweisbaren (aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen
Gründen sachlich erforderlich) und nicht bis zum Inkrafttreten des nächsten
Haushalts aufschiebbaren Bedarfs, unter der Voraussetzung der
Unterbreitung eines Finanzierungsvorschlags, Beamtenplanstellen,
überplanmäßige Stellen für Beschäftigte, Ausbildungsstellen und Stellen für
Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen zu schaffen oder kw-Vermerke
zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellen-
hebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen
a) im Falle neuer fakultativer Aufgaben einer vorherigen Zustimmung des
Magistrats sowie des zuständigen Fachausschusses,
b) im Falle gesetzlicher Aufgaben und im Falle bereits wahrgenommener
fakultativer Aufgaben, die mit der Beschlussfassung nach Absatz 1 eine
personelle Ausweitung erfahren, einer vorherigen Zustimmung des
zuständigen Fachausschusses.
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 520
Betreffen Beschlüsse nach Absatz 1 gesetzliche Aufgaben, deren Umsetzung die
Zuständigkeit mehrerer Dezernatsbereiche betrifft, beschließt der Personal- und
Organisationsausschuss ohne Fachausschussbeteiligung.
(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter, für die eine Unterbringungsverpflichtung besteht (z. B.
Mitarbeitende aus dem Stellenpool Personalsteuerung, Rückkehrer und Rück-
kehrerinnen aus Elternzeit oder Beurlaubung, Vollzug von Umsetzungsanträgen,
Absolventen und Absolventinnen von Qualifizierungsmaßnahmen oder nach
Abschluss einer Ausbildung), zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder
tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle
von Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung wahrgenommen oder wird
Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung zur Verfügung gestellt, hat das
Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaus-
haltsordnung sind unter Anwendung von Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach
§ 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12
Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen
des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen
zunächst auf Mitarbeitende des Stellenpools Personalsteuerung des Magistrats
zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegen-
stehen. Die städtischen Gesellschaften und Körperschaften sind aufgefordert,
ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das
Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget
einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die
Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die
Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss
tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.
§ 10
Magistrat
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren
Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß
§ 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn
a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können,
die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem
Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden kann,
b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden
können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 521
des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen
Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschlie-
ßen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus-
schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere
haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushalts-
ordnung geschehen;
3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.
(2) Der Magistrat entscheidet
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein-
same - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist
hierüber in Kenntnis zu setzen;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2
und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsaus-
schuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu
setzen.
§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbe-
haltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des
Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers über-
wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten
Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen
Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss
bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger
Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalaus-
gaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes
gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsver-
merk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben
auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenent-
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 522
nahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausge-
schöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung
kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern.
§ 13
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
1. ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder
2. die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt
entsteht.
Sind die Ausgaben nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der
Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses. § 14 bleibt unberührt.
(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplan-
mäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr
gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Finanz- und Wirtschafts-
ausschusses.
(3) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten darüber hinaus folgende
Regelungen:
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8
und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Aus-
schussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs
nicht finanziert werden kann, entscheidet nach vorheriger Beschlussfassung
im Fachausschuss der Finanz- und Wirtschaftsausschuss. Diese Regelung gilt
ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.
3. Ausschussübergreifende über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen
dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und
Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung
anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse
können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt
werden, sofern die Höhe der über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellung
und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für über- und
außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen liegt.
(4) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die über- und
außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzu-
teilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies
gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
(5) Im Bereich der Schulen sind die Regelungen der Verordnung über die Selbst-
bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen zu beachten.
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 523
§ 14
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch
Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die
Vorschriften über die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Stadt hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, dass ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und dieser sich
nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen
Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des
Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitions-
förderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.
(3) Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf
1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie
unabweisbare Ausgaben,
2. die Umschuldung von Krediten.
§ 15
Übertragbarkeiten
Nach § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Haupt-
gruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 989 für übertragbar
erklärt. Die Übertragbarkeit kann durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen werden.
Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehraus-
gaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen.
§ 16
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde
liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweck-
bindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über-
schüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen
Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets
und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen
Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die
Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauen- und
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 524
Gleichstellungsbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über-
schüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen
werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes
der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für
Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung
(u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei
ku-Vermerken) angeboten werden,
2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes
enthalten ist, wegfällt,
3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben
dienen,
4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch-
nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt.
Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im
erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen
Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und
Wirtschaftsbetriebe.
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und
Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden
ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel
verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen
Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen
zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personal-
bewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw.
Besoldungserhöhungen entstehen,
2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses
und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlage-
rungen vorzunehmen,
3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am
Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen,
und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses einzurichten,
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 525
4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hin-
blick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der
zuständige Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro aus-
lösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zuge-
stimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen
Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die not-
wendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antrag-
stellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Aus-
schussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folge-
kosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 17
Rücklagen
Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“
unter Beachtung der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung geregelt.
§ 18
Feststellung eines Ausnahmetatbestandes und Tilgung
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans
gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und
vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt.
§ 19
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bremerhaven, den 1. Juli 2026
M a g i s t ra t
der Stadt Bremerhaven
Neuhoff
Bürgermeister
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 526
Anlage
Gesamtplan
Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan
Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
Tilgungsregelung
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 527
Gesamtplan - Haushaltsübersicht -
Nummer, Bezeichnung des Ansatz 2027 VE 2027 Ansatz 2026 VE 2026 Ansatz 2025 Ist 2024
Einzelplans
VE = Verpflichtungsermächtigung EUR EUR EUR EUR EUR EUR
EINNAHMEN
60 Allgemeine Verwaltung 900.310 - 894.180 - 811.090 2.141.028,57
61 Öffentliche Sicherheit und 85.306.720 - 83.295.080 - 80.877.190 85.058.005,77
Ordnung
62 Schulen 210.559.580 - 201.368.540 - 191.879.680 193.227.319,75
63 Kultur 3.592.310 - 3.281.110 - 2.915.450 3.113.590,53
64 Sozial- und Jugendhilfe 194.059.730 - 193.642.830 - 169.147.660 205.986.696,23
65 Gesundheits- und Jugendpflege 3.436.410 - 5.020.820 - 4.421.010 10.318.632,06
66 Bau- und Wohnungswesen 14.217.340 - 14.406.300 - 17.605.450 31.306.803,37
67 Öffentliche Einrichtungen und 3.513.680 - 3.512.700 - 3.522.620 7.690.220,70
Wirtschaftsförderung
68 Wirtschaftliche Unternehmen 8.843.490 - 8.843.490 - 6.600.000 9.759.476,13
69 Finanzen und Steuern 510.769.040 - 503.111.990 - 587.053.580 473.808.253,32
Summe der Einnahmen 1.035.198.610 0 1.017.377.040 0 1.064.833.730 1.022.410.026,43
AUSGABEN
60 Allgemeine Verwaltung 26.625.620 - 26.522.930 - 23.913.100 23.534.426,49
61 Öffentliche Sicherheit und 117.070.950 - 114.530.710 - 104.810.310 109.210.237,80
Ordnung
62 Schulen 248.629.180 - 240.094.090 - 233.540.830 231.285.775,47
63 Kultur 26.446.790 - 26.388.770 - 24.883.140 27.062.930,10
64 Sozial- und Jugendhilfe 393.305.380 - 388.061.280 - 347.677.210 378.120.627,11
65 Gesundheits- und Jugendpflege 18.972.000 - 18.175.080 - 18.929.940 24.251.293,94
66 Bau- und Wohnungswesen 34.541.530 - 34.614.640 - 38.630.700 52.461.775,38
67 Öffentliche Einrichtungen und 28.797.950 500.000 26.260.060 500.000 29.772.470 50.018.829,75
Wirtschaftsförderung
68 Wirtschaftliche Unternehmen 20.072.580 - 21.373.030 - 26.164.300 24.029.188,50
69 Finanzen und Steuern 120.736.630 10.000.000 121.356.450 32.228.710 216.511.730 132.428.361,60
Summe der Ausgaben 1.035.198.610 10.500.000 1.017.377.040 32.728.710 1.064.833.730 1.052.403.446,14
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 528
Gesamtplan - Verpflichtungsermächtigungen -
Haushaltsstelle FKZ Zweckbindung der Haushaltsstelle Betrag 2026 Betrag 2027 ÜA AB
EUR EUR
6780 684 06 681 Erlebnis Bremerhaven GmbH, Sachkostenzuschuss **VE** 500.000 500.000 I/8 2
6980 790 01 869 Investitionsreserve **VE** 10.000.000 10.000.000 20 0
6925 682 95 129 Seestadt Immobilien, Anmietung Bildungshaus **VE** 22.228.710 0 20 0
GESAMT: 32.728.710 10.500.000
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben
Verpflichtungs- voraussichtlich fällig werdende Ausgaben
ermächtigungen aus 2026 2027 2028 2029 2030 ff insgesamt
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
Vorjahren 28.736.250 27.435.440 28.495.390 24.599.690 446.699.560 555.966.330
2026 (lt. Haushaltsplan) 0 676.870 181.830 186.920 21.683.090 22.728.710
2027 (lt. Haushaltsplan) 0 0 500.000 0 0 500.000
Summen 28.736.250 28.112.310 29.177.220 24.786.610 468.382.650 579.195.040
davon
VE-Abdeckungen für 240.280 240.280 240.280 240.280 13.167.200 14.128.320
Finanzierungsmaßnahmen
über Dritte
übrige VE-Abdeckungen 28.495.970 27.872.030 28.936.940 24.546.330 455.215.450 565.066.720
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 529
Gesamtplan - Finanzierungsübersicht -
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos Ansatz 2027 Ansatz 2026 Ansatz 2025 Ist 2024
EUR EUR EUR EUR
1. Einnahmen 1.026.123.520 993.877.990 921.041.830 925.644.213,52
ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
sowie haushaltstechnische Erstattungen
2. Ausgaben 981.888.480 964.490.060 1.032.955.410 1.023.659.235,50
ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische
Erstattungen
3. Finanzierungssaldo 44.235.040 29.387.930 -111.913.580 -98.015.021,98
II. Zusammenstellung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 5.063.790 15.333.990 130.528.880 36.701.539,16
1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 9.075.090 18.228.890 132.413.780 50.303.470,00
1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.011.300 2.894.900 1.884.900 13.601.930,84
2. Rücklagenbewegung 0 5.270.160 11.378.120 31.320.063,11
2.1 Entnahmen aus Rücklagen 0 5.270.160 11.378.120 35.895.944,48
2.2 Zuführung an Rücklagen 0 0 0 4.575.881,37
3. Abwicklung der Vorjahre -49.298.830 -49.992.080 -29.993.420 0,00
3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0 0 0 0,00
3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 49.298.830 49.992.080 29.993.420 0,00
4. Haushaltstechnische Erstattungen 0 0 0 0,00
4.1 Einnahmenseite 0 0 0 10.566.398,43
4.2 Ausgabenseite 0 0 0 10.566.398,43
5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) -44.235.040 -29.387.930 111.913.580 68.021.602,27
Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan -
I. Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 9.075.090 18.228.890 132.413.780 50.303.470,00
2. ./. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.011.300 2.894.900 1.884.900 13.601.930,84
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 5.063.790 15.333.990 130.528.880 36.701.539,16
II. Kredite im öffentlichen Bereich
1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0 0 0 0,00
2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0 0 0 0,00
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 530
Gesamtplan - Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
nach Artikel 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Ist 2024 Ansatz 2025 Entwurf 2026 Entwurf 2027
EUR EUR EUR EUR
Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO) 0,00 0 0 0
Bereinigungen gemäß § 18a LHO um 6.398.069,16 130.528.880 15.333.990 5.063.790
1. Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LHO) 19.687.744,55 109.409.560 -572.130 -555.190
1.1 Einnahmen 830.222,33 894.440 709.140 709.010
1.2 Ausgaben 20.517.966,88 110.304.000 137.010 153.820
2. Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen -13.289.675,39 14.630.330 7.064.290 -3.510
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)
3. Ex-ante Konjunkturbereinigung 0,00 6.488.990 8.841.830 5.622.490
4. Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen 0,00 0 0 0
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO)
5. Hinzurechnungen gemäß Art. 131a Abs. 5 BremLV 0,00 0 0 0
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO)
Notlagenbedingte Kreditaufnahme Ausnahmetatbestand (Art. 131a Abs. 3 30.303.470,00 0 0 0
Satz 1 BremLV)
1. Verlangsamung Nachsorge Corona 30.303.470,00 0 0 0
2. Bremerhaven-Fonds 0,00 0 0 0
3. Corona-Rücklagen 0,00 0 0 0
4. Ausnahme Konjunkturbereinigung 0,00 0 0 0
vormals "Coronabedingte Steuermindereinnahmen und
Steuerrechtsänderungen"
Zulässige Nettokreditaufnahme (+) bzw. Tilgung (-) 36.701.539,16 130.528.880 15.333.990 5.063.790
Tilgung (strukturelle und vertragliche Tilgung) -13.601.930,84 -1.884.900 -2.894.900 -4.011.300
strukturelle Kreditaufnahme gem. § 18a Abs. 1 LHO ohne Art. 131a Abs. 3,
S. 1 BremLV 20.000.000 132.413.780 18.228.890 9.075.090
Zulässige Kreditaufnahme notlagenbedingter Ausnahmetatbestand 2024
(Art. 131a Abs. 3, S.1 BemLV) 30.303.470,00 0 0 0
Nettokreditaufnahme 36.701.539,16 130.528.880 15.333.990 5.063.790
Über-, Unterschreitung der zulässigen Kreditaufnahme bzw. Tilgung (-) 0,00 0 0 0
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 531
Gesamtplan - Tilgungsregelung -
Tilgungspläne
Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2021 beträgt 34 960 296,74 Euro und ist
beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von
1 165 340 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 1 165 437 Euro im letzten Jahr zu
tilgen.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2022 beträgt 80 657 350,94 Euro und ist
beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von
2 688 580 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 2 688 531 Euro im letzten Jahr zu
tilgen.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2023 beträgt 8 855 610,00 Euro und ist
beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 30 Jahren mit einer Rate von
295 190 Euro p.a. zu tilgen.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme in 2024 beträgt 30 303 470 Euro und ist
beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von
1 010 120 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 1 009 990 Euro im letzten Jahr zu
tilgen.
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen