Bremen

Haushaltssatzungen der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2026 und 2027

Ausfertigungsdatum:
02.07.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 74
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
501 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 2. Juli 2026 Nr. 74 Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2026 Vom 18. Juni 2026 Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenver- sammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Haushaltssatzung: §1 Haushaltsvolumen, Gesamtplan Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahme und Ausgabe auf 1 017 377 040 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 32 728 710 Euro festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung. §2 Stellenplan (1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2026 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf - 2 068,799 Stellen für Beamte - 3 388,437 Stellen für Beschäftigte - 5 457,236 Stellen insgesamt festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert: Übrige Verwaltung: - 174,221 Stellen für Beamte - 229,680 Stellen für Beschäftigte Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 502 Polizeivollzugsdienst: - 562,000 Stellen für Beamte - 85,897 Stellen für Beschäftigte Lehrkräfte: - 1 043,000 Stellen für Beamte - 804,977 Stellen für Beschäftigte (2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 11 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellen- plan 7,0 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen. (3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besol- dungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt. §3 Steuersätze (Hebesätze) Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt: Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) Hebesatz 260 v. H. für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 927 v. H. Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H. §4 Kreditaufnahmen (1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufge- nommen werden dürfen, wird auf 18 228 890 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2026 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kredit- ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kredit- aufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 503 Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden. (2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 180 000 000 Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Kredite am Kreditmarkt nach Absatz 1. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2027 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2027 fort. (3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim- men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten). (4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen. §5 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen (1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleis- tungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt. (2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig. (3) Vom 1. Januar 2027 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2027 können Bürg- schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden. (4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordneten- versammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt. §6 Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordneten- versammlung abgewichen: Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 504 1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckge- bundener Einnahmen), 2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähig- keiten), 3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen), 4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäfts- ordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss), 5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen). §7 Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung (1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt, 1. über- und außerplanmäßige Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf, 2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben, 3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben, 4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungs- ermächtigungen zu erteilen. (2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen: 1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“ konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro 2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“ konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro 3. AB 3 „Gesundheit“ konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro 4. AB 4 „Schule und Kultur“ konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 505 5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung“ konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro 6. AB 6 „Bau und Umwelt“ konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro 7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“ konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro 8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“ konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro 9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürger- beteiligung“ konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro 10. AB 10 „Sport und Freizeit“ konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro (3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. (4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen. §8 Finanz- und Wirtschaftsausschuss (1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussüber- greifend und für den Ausschussbereich 0 1. über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen, 2. Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben, 3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen, 4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben, 5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen, 6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmerege- lungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben, Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 506 7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord- nung) zu belegen. 8. Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushalts- lage gegebenenfalls wieder freizugeben. (2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschuss- bereichsübergreifende über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen). (3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachaus- schüsse sind über die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. (4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß. §9 Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung (1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt, 1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personal- rechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind, b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung, d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. Die Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigungen nach Buchstabe c und Buchstabe d nur auf Stellenneuschaffungen; 2. in Fällen eines unabweisbaren (aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen sachlich erforderlich) und nicht bis zum Inkrafttreten des nächsten Haushalts aufschiebbaren Bedarfs, unter der Voraussetzung der Unter- breitung eines Finanzierungsvorschlags, Beamtenplanstellen, überplanmäßige Stellen für Beschäftigte, Ausbildungsstellen und Stellen für Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 507 ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen. (2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen a) im Falle neuer fakultativer Aufgaben einer vorherigen Zustimmung des Magistrats sowie des zuständigen Fachausschusses, b) im Falle gesetzlicher Aufgaben und im Falle bereits wahrgenommener fakultativer Aufgaben, die mit der Beschlussfassung nach Absatz 1 eine personelle Ausweitung erfahren, einer vorherigen Zustimmung des zuständigen Fachausschusses. Betreffen Beschlüsse nach Absatz 1 gesetzliche Aufgaben, deren Umsetzung die Zuständigkeit mehrerer Dezernatsbereiche betrifft, beschließt der Personal- und Organisationsausschuss ohne Fachausschussbeteiligung. (3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die eine Unterbringungsverpflichtung besteht (z. B. Mitarbeitende aus dem Stellenpool Personalsteuerung, Rückkehrer und Rückkehrerinnen aus Elternzeit oder Beurlaubung, Vollzug von Umsetzungs- anträgen, Absolventen und Absolventinnen von Qualifizierungsmaßnahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung), zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung wahrgenommen oder wird Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen. (4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushalts- ordnung sind unter Anwendung von Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf Mitarbeitende des Stellenpools Personalsteuerung des Magistrats zurückzu- greifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften und Körperschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren. (5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren. (6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden. (7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 sinngemäß. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 508 § 10 Magistrat (1) Der Magistrat wird ermächtigt, 1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können; 2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschlie- ßen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus- schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushalts- ordnung geschehen; 3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen. (2) Der Magistrat entscheidet 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein- same - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2 und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsaus- schuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen. § 11 Zuwendungen (Besserstellungsverbot) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbe- haltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers über- Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 509 wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. § 12 Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalaus- gaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsver- merk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenent- nahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausge- schöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern. § 13 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn 1. ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder 2. die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht. Sind die Ausgaben nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses. § 14 bleibt unberührt. (2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplan- mäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Finanz- und Wirtschafts- ausschusses. (3) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten darüber hinaus folgende Regelungen: 1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Aus- schussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden. 2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, entscheidet nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss der Finanz- und Wirtschaftsausschuss. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen. 3. Ausschussübergreifende über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 510 Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen liegt. (4) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzu- teilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen. (5) Im Bereich der Schulen sind die Regelungen der Verordnung über die Selbst- bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen zu beachten. § 14 Nachtragssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vor- schriften über die Haushaltssatzung entsprechend. (2) Die Stadt hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, dass ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und dieser sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt, 2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen, 3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitions- förderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. (3) Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf 1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben, 2. die Umschuldung von Krediten. § 15 Übertragbarkeiten Nach § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Haupt- gruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 989 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit kann durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen werden. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehraus- gaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 511 § 16 Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze (1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweck- bindung geleistet werden. (2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über- schüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über- schüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden. (3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn 1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden, 2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt, 3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen, 4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird, 5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch- nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe. Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus- schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden. (4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 512 (5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, 1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus- schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personal- bewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen entstehen, 2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlage- rungen vorzunehmen, 3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt- schaftsausschusses einzurichten, 4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen. (6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hin- blick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen. (7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro aus- lösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zuge- stimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die not- wendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antrag- stellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 17 Rücklagen Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ unter Beachtung der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung geregelt. § 18 Feststellung eines Ausnahmetatbestandes und Tilgung Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 513 § 19 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Bremerhaven, den 1. Juli 2026 M a g i s t ra t der Stadt Bremerhaven Neuhoff Bürgermeister Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 514 Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2027 Vom 18. Juni 2026 Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenver- sammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Haushaltssatzung: §1 Haushaltsvolumen, Gesamtplan Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2027 wird in Einnahme und Ausgabe auf 1 035 198 610 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 10 500 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung. §2 Stellenplan (1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2027 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf - 2 068,799 Stellen für Beamte - 3 411,246 Stellen für Beschäftigte - 5 480,045 Stellen insgesamt festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert: Übrige Verwaltung: - 174,221 Stellen für Beamte - 229,680 Stellen für Beschäftigte Polizeivollzugsdienst: - 562,000 Stellen für Beamte - 85,897 Stellen für Beschäftigte Lehrkräfte: - 1 043,000 Stellen für Beamte - 827,786 Stellen für Beschäftigte (2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 11 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellen- plan 7,0 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 515 (3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besol- dungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt. §3 Steuersätze (Hebesätze) Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2027 wie folgt festgesetzt: Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) Hebesatz 260 v. H. für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 927 v. H. Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H. §4 Kreditaufnahmen (1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufge- nommen werden dürfen, wird auf 9 075 090 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2027 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kredit- ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kredit- aufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden. (2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 180 000 000 Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufge- nommenen Kredite am Kreditmarkt nach Absatz 1. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2028 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2028 fort. (3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim- men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 516 günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten). (4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen. §5 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen (1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleis- tungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt. (2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig. (3) Vom 1. Januar 2028 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2028 können Bürg- schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2027 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden. (4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordneten- versammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt. §6 Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordneten- versammlung abgewichen: 1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckge- bundener Einnahmen), 2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeiten), 3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen), 4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäfts- ordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss), Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 517 5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen). §7 Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung (1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt, 1. über- und außerplanmäßige Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf, 2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben, 3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben, 4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungs- ermächtigungen zu erteilen. (2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen: 1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“ konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro 2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“ konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro 3. AB 3 „Gesundheit“ konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro 4. AB 4 „Schule und Kultur“ konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro 5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung“ konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro 6. AB 6 „Bau und Umwelt“ konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro 7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“ konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro 8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“ konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 518 9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürger- beteiligung“ konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro 10. AB 10 „Sport und Freizeit“ konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro (3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. (4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen. §8 Finanz- und Wirtschaftsausschuss (1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussüber- greifend und für den Ausschussbereich 0 1. über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen, 2. Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben, 3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen, 4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben, 5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen, 6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmerege- lungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben, 7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord- nung) zu belegen. 8. Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushalts- lage gegebenenfalls wieder freizugeben. (2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschuss- bereichsübergreifende über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 519 Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen). (3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachaus- schüsse sind über die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. (4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß. §9 Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung (1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt, 1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personal- rechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind, b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung, d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. Die Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigungen nach Buchstabe c und Buchstabe d nur auf Stellenneuschaffungen; 2. in Fällen eines unabweisbaren (aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen sachlich erforderlich) und nicht bis zum Inkrafttreten des nächsten Haushalts aufschiebbaren Bedarfs, unter der Voraussetzung der Unterbreitung eines Finanzierungsvorschlags, Beamtenplanstellen, überplanmäßige Stellen für Beschäftigte, Ausbildungsstellen und Stellen für Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellen- hebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen. (2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen a) im Falle neuer fakultativer Aufgaben einer vorherigen Zustimmung des Magistrats sowie des zuständigen Fachausschusses, b) im Falle gesetzlicher Aufgaben und im Falle bereits wahrgenommener fakultativer Aufgaben, die mit der Beschlussfassung nach Absatz 1 eine personelle Ausweitung erfahren, einer vorherigen Zustimmung des zuständigen Fachausschusses. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 520 Betreffen Beschlüsse nach Absatz 1 gesetzliche Aufgaben, deren Umsetzung die Zuständigkeit mehrerer Dezernatsbereiche betrifft, beschließt der Personal- und Organisationsausschuss ohne Fachausschussbeteiligung. (3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter, für die eine Unterbringungsverpflichtung besteht (z. B. Mitarbeitende aus dem Stellenpool Personalsteuerung, Rückkehrer und Rück- kehrerinnen aus Elternzeit oder Beurlaubung, Vollzug von Umsetzungsanträgen, Absolventen und Absolventinnen von Qualifizierungsmaßnahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung), zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung wahrgenommen oder wird Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen. (4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaus- haltsordnung sind unter Anwendung von Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf Mitarbeitende des Stellenpools Personalsteuerung des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegen- stehen. Die städtischen Gesellschaften und Körperschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren. (5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren. (6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden. (7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 sinngemäß. § 10 Magistrat (1) Der Magistrat wird ermächtigt, 1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 521 des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können; 2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschlie- ßen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus- schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushalts- ordnung geschehen; 3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen. (2) Der Magistrat entscheidet 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein- same - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2 und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsaus- schuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen. § 11 Zuwendungen (Besserstellungsverbot) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbe- haltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers über- wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. § 12 Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalaus- gaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsver- merk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenent- Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 522 nahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausge- schöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern. § 13 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn 1. ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder 2. die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht. Sind die Ausgaben nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses. § 14 bleibt unberührt. (2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplan- mäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Finanz- und Wirtschafts- ausschusses. (3) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten darüber hinaus folgende Regelungen: 1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Aus- schussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden. 2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, entscheidet nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss der Finanz- und Wirtschaftsausschuss. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen. 3. Ausschussübergreifende über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen liegt. (4) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzu- teilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen. (5) Im Bereich der Schulen sind die Regelungen der Verordnung über die Selbst- bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen zu beachten. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 523 § 14 Nachtragssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften über die Haushaltssatzung entsprechend. (2) Die Stadt hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, dass ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und dieser sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt, 2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen, 3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitions- förderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. (3) Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf 1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben, 2. die Umschuldung von Krediten. § 15 Übertragbarkeiten Nach § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Haupt- gruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 989 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit kann durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen werden. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehraus- gaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen. § 16 Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze (1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweck- bindung geleistet werden. (2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über- schüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauen- und Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 524 Gleichstellungsbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Über- schüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden. (3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn 1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden, 2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt, 3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen, 4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird, 5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch- nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe. Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus- schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden. (4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert. (5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, 1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus- schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personal- bewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen entstehen, 2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlage- rungen vorzunehmen, 3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt- schaftsausschusses einzurichten, Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 525 4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen. (6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hin- blick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen. (7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro aus- lösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zuge- stimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die not- wendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antrag- stellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Aus- schussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folge- kosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 17 Rücklagen Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ unter Beachtung der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung geregelt. § 18 Feststellung eines Ausnahmetatbestandes und Tilgung Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt. § 19 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bremerhaven, den 1. Juli 2026 M a g i s t ra t der Stadt Bremerhaven Neuhoff Bürgermeister Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 526 Anlage Gesamtplan Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme Tilgungsregelung Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 527 Gesamtplan - Haushaltsübersicht - Nummer, Bezeichnung des Ansatz 2027 VE 2027 Ansatz 2026 VE 2026 Ansatz 2025 Ist 2024 Einzelplans VE = Verpflichtungsermächtigung EUR EUR EUR EUR EUR EUR EINNAHMEN 60 Allgemeine Verwaltung 900.310 - 894.180 - 811.090 2.141.028,57 61 Öffentliche Sicherheit und 85.306.720 - 83.295.080 - 80.877.190 85.058.005,77 Ordnung 62 Schulen 210.559.580 - 201.368.540 - 191.879.680 193.227.319,75 63 Kultur 3.592.310 - 3.281.110 - 2.915.450 3.113.590,53 64 Sozial- und Jugendhilfe 194.059.730 - 193.642.830 - 169.147.660 205.986.696,23 65 Gesundheits- und Jugendpflege 3.436.410 - 5.020.820 - 4.421.010 10.318.632,06 66 Bau- und Wohnungswesen 14.217.340 - 14.406.300 - 17.605.450 31.306.803,37 67 Öffentliche Einrichtungen und 3.513.680 - 3.512.700 - 3.522.620 7.690.220,70 Wirtschaftsförderung 68 Wirtschaftliche Unternehmen 8.843.490 - 8.843.490 - 6.600.000 9.759.476,13 69 Finanzen und Steuern 510.769.040 - 503.111.990 - 587.053.580 473.808.253,32 Summe der Einnahmen 1.035.198.610 0 1.017.377.040 0 1.064.833.730 1.022.410.026,43 AUSGABEN 60 Allgemeine Verwaltung 26.625.620 - 26.522.930 - 23.913.100 23.534.426,49 61 Öffentliche Sicherheit und 117.070.950 - 114.530.710 - 104.810.310 109.210.237,80 Ordnung 62 Schulen 248.629.180 - 240.094.090 - 233.540.830 231.285.775,47 63 Kultur 26.446.790 - 26.388.770 - 24.883.140 27.062.930,10 64 Sozial- und Jugendhilfe 393.305.380 - 388.061.280 - 347.677.210 378.120.627,11 65 Gesundheits- und Jugendpflege 18.972.000 - 18.175.080 - 18.929.940 24.251.293,94 66 Bau- und Wohnungswesen 34.541.530 - 34.614.640 - 38.630.700 52.461.775,38 67 Öffentliche Einrichtungen und 28.797.950 500.000 26.260.060 500.000 29.772.470 50.018.829,75 Wirtschaftsförderung 68 Wirtschaftliche Unternehmen 20.072.580 - 21.373.030 - 26.164.300 24.029.188,50 69 Finanzen und Steuern 120.736.630 10.000.000 121.356.450 32.228.710 216.511.730 132.428.361,60 Summe der Ausgaben 1.035.198.610 10.500.000 1.017.377.040 32.728.710 1.064.833.730 1.052.403.446,14 Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 528 Gesamtplan - Verpflichtungsermächtigungen - Haushaltsstelle FKZ Zweckbindung der Haushaltsstelle Betrag 2026 Betrag 2027 ÜA AB EUR EUR 6780 684 06 681 Erlebnis Bremerhaven GmbH, Sachkostenzuschuss **VE** 500.000 500.000 I/8 2 6980 790 01 869 Investitionsreserve **VE** 10.000.000 10.000.000 20 0 6925 682 95 129 Seestadt Immobilien, Anmietung Bildungshaus **VE** 22.228.710 0 20 0 GESAMT: 32.728.710 10.500.000 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben Verpflichtungs- voraussichtlich fällig werdende Ausgaben ermächtigungen aus 2026 2027 2028 2029 2030 ff insgesamt EUR EUR EUR EUR EUR EUR Vorjahren 28.736.250 27.435.440 28.495.390 24.599.690 446.699.560 555.966.330 2026 (lt. Haushaltsplan) 0 676.870 181.830 186.920 21.683.090 22.728.710 2027 (lt. Haushaltsplan) 0 0 500.000 0 0 500.000 Summen 28.736.250 28.112.310 29.177.220 24.786.610 468.382.650 579.195.040 davon VE-Abdeckungen für 240.280 240.280 240.280 240.280 13.167.200 14.128.320 Finanzierungsmaßnahmen über Dritte übrige VE-Abdeckungen 28.495.970 27.872.030 28.936.940 24.546.330 455.215.450 565.066.720 Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 529 Gesamtplan - Finanzierungsübersicht - I. Ermittlung des Finanzierungssaldos Ansatz 2027 Ansatz 2026 Ansatz 2025 Ist 2024 EUR EUR EUR EUR 1. Einnahmen 1.026.123.520 993.877.990 921.041.830 925.644.213,52 ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen 2. Ausgaben 981.888.480 964.490.060 1.032.955.410 1.023.659.235,50 ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen 3. Finanzierungssaldo 44.235.040 29.387.930 -111.913.580 -98.015.021,98 II. Zusammenstellung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 5.063.790 15.333.990 130.528.880 36.701.539,16 1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 9.075.090 18.228.890 132.413.780 50.303.470,00 1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.011.300 2.894.900 1.884.900 13.601.930,84 2. Rücklagenbewegung 0 5.270.160 11.378.120 31.320.063,11 2.1 Entnahmen aus Rücklagen 0 5.270.160 11.378.120 35.895.944,48 2.2 Zuführung an Rücklagen 0 0 0 4.575.881,37 3. Abwicklung der Vorjahre -49.298.830 -49.992.080 -29.993.420 0,00 3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0 0 0 0,00 3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 49.298.830 49.992.080 29.993.420 0,00 4. Haushaltstechnische Erstattungen 0 0 0 0,00 4.1 Einnahmenseite 0 0 0 10.566.398,43 4.2 Ausgabenseite 0 0 0 10.566.398,43 5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) -44.235.040 -29.387.930 111.913.580 68.021.602,27 Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan - I. Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 9.075.090 18.228.890 132.413.780 50.303.470,00 2. ./. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.011.300 2.894.900 1.884.900 13.601.930,84 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 5.063.790 15.333.990 130.528.880 36.701.539,16 II. Kredite im öffentlichen Bereich 1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0 0 0 0,00 2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0 0 0 0,00 Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 530 Gesamtplan - Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach Artikel 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Ist 2024 Ansatz 2025 Entwurf 2026 Entwurf 2027 EUR EUR EUR EUR Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO) 0,00 0 0 0 Bereinigungen gemäß § 18a LHO um 6.398.069,16 130.528.880 15.333.990 5.063.790 1. Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LHO) 19.687.744,55 109.409.560 -572.130 -555.190 1.1 Einnahmen 830.222,33 894.440 709.140 709.010 1.2 Ausgaben 20.517.966,88 110.304.000 137.010 153.820 2. Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen -13.289.675,39 14.630.330 7.064.290 -3.510 (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO) 3. Ex-ante Konjunkturbereinigung 0,00 6.488.990 8.841.830 5.622.490 4. Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen 0,00 0 0 0 (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO) 5. Hinzurechnungen gemäß Art. 131a Abs. 5 BremLV 0,00 0 0 0 (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO) Notlagenbedingte Kreditaufnahme Ausnahmetatbestand (Art. 131a Abs. 3 30.303.470,00 0 0 0 Satz 1 BremLV) 1. Verlangsamung Nachsorge Corona 30.303.470,00 0 0 0 2. Bremerhaven-Fonds 0,00 0 0 0 3. Corona-Rücklagen 0,00 0 0 0 4. Ausnahme Konjunkturbereinigung 0,00 0 0 0 vormals "Coronabedingte Steuermindereinnahmen und Steuerrechtsänderungen" Zulässige Nettokreditaufnahme (+) bzw. Tilgung (-) 36.701.539,16 130.528.880 15.333.990 5.063.790 Tilgung (strukturelle und vertragliche Tilgung) -13.601.930,84 -1.884.900 -2.894.900 -4.011.300 strukturelle Kreditaufnahme gem. § 18a Abs. 1 LHO ohne Art. 131a Abs. 3, S. 1 BremLV 20.000.000 132.413.780 18.228.890 9.075.090 Zulässige Kreditaufnahme notlagenbedingter Ausnahmetatbestand 2024 (Art. 131a Abs. 3, S.1 BemLV) 30.303.470,00 0 0 0 Nettokreditaufnahme 36.701.539,16 130.528.880 15.333.990 5.063.790 Über-, Unterschreitung der zulässigen Kreditaufnahme bzw. Tilgung (-) 0,00 0 0 0 Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2026 531 Gesamtplan - Tilgungsregelung - Tilgungspläne Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2021 beträgt 34 960 296,74 Euro und ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 1 165 340 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 1 165 437 Euro im letzten Jahr zu tilgen. Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2022 beträgt 80 657 350,94 Euro und ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 2 688 580 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 2 688 531 Euro im letzten Jahr zu tilgen. Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2023 beträgt 8 855 610,00 Euro und ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 30 Jahren mit einer Rate von 295 190 Euro p.a. zu tilgen. Die strukturelle Nettokreditaufnahme in 2024 beträgt 30 303 470 Euro und ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 1 010 120 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 1 009 990 Euro im letzten Jahr zu tilgen. Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.