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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 20. Februar 2014 Nr. 23
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven
für das Haushaltsjahr 2014
Vom 19. Dezember 2013
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven hat in der Sitzung am
19. Dezember 2013 gemäß § 55 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (Verf-
Brhv) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl.
S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahme und Ausgabe auf
662 137 530 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 2 000 000 Euro
festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
§2
Stellenplan
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2014 - vgl. Anlage
zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an
Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1 809,763 Stellen für Beamte 1
1 747,140 Stellen für Angestellte
387,242 Stellen für Arbeiter
3 944,145 Stellen insgesamt
festgestellt.
Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Dritt-
mittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
121,730 Stellen für Beamte
63,780 Stellen für Angestellte
1
Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.
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Polizeivollzugsdienst:
467,000 Stellen für Beamte
58,124 Stellen für Angestellte
5,000 Stellen für Arbeiter
Lehrkräfte:
934,000 Stellen für Beamte
224,000 Stellen für Angestellte
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 62 Planstellen (Leerstellen für
Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellen-
plan 2,8 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
§3
Steuersätze (Hebesätze)
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) Hebesatz 220 v. H.
b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 530 v. H.
2. Gewerbesteuer Hebesatz 435 v. H.
§4
Kreditaufnahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenom-
men werden dürfen, wird auf 105 280 000 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2014 dürfen
im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur
Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und
Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermäch-
tigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnah-
men dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen
am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditauf-
nahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder um-
gebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung
des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000 Eu-
ro festgesetzt. Hiervon können bis zu 15 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich
von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mit-
telbar mehrheitlich beteiligt ist.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 145
(3) Von der Stadtverordnetenversammlung dürfen nach Vorlage durch den Stadt-
kämmerer bis zu 9 000 000 Euro als Darlehen zur Finanzierung investiver Zwecke
des Sondervermögens „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt
Bremerhaven“ zu Lasten des Eigenbetriebes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaus-
haltsordnung aufgenommen werden.
(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Ka-
pitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim-
men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getrof-
fen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günsti-
ger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten
sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen
dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(5) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur
der Tilgung von Schulden dienen.
§5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleis-
tungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren füh-
ren können, wird auf 40 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen
in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2015 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2015 können Bürg-
schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für
das Haushaltsjahr 2014 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft
übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rech-
nung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenver-
sammlung gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.
§6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der
Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordneten-
versammlung abgewichen:
1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebun-
dener Einnahmen),
2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähig-
keiten),
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 146
3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2
des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Ver-
fassung für die Stadt Bremerhaven und § 46 Absatz 4 der Geschäftsordnung
für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz-
und Wirtschaftsausschuss),
5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen).
§7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
1. Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2
Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu
beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses bedarf,
2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungs-
ermächtigungen zu erteilen.
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nach-
bewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu
dürfen:
1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro
3. AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
4. AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro
5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten
und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro
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6. AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro
8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteili-
gung“ konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro
10. AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Ab-
satz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die
Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entspre-
chende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die
Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend
und für den Ausschussbereich 0
1. Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden
Haushaltsjahr zu beschließen,
2. Verpflichtungsermächtigungen ausschussübergreifend zu verlagern und in
diesem Zusammenhang freizugeben,
3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu
beschließen,
6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelun-
gen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Para-
grafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer
Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord-
nung) zu belegen.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für
den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbe-
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 148
reichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanz-
wirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu
50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachaus-
schüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kennt-
nis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für
den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
§9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personal-
rechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c) Änderungen des Tarifrechts,
d) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen
Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978
und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen
Fassung,
e) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gül-
tigen Fassung
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinaus-
schieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die
Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf
Stellenhebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen
und auf Änderungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e
nur auf Stellenneuschaffungen;
2. in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen
der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für
Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksam-
werden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-
Vermerken zu beschließen,
3. Beschäftigtenstellen in Beamtenplanstellen umzuwandeln, wenn dies nicht mit
einer höheren Bewertung verbunden ist.
(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung
sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer
Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 149
Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn
die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.
(3) Soweit Aufgaben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen
werden, wird das insoweit freigestellte Personal in den Personalüberhang überführt
(„internes Arbeitsamt“). Die entsprechenden Personalkostenbudgets verbleiben
grundsätzlich in den Fachkapiteln. Die entsprechenden Stellen, Stellenanteile bzw.
Budgets sind zum nächsten Stellen- bzw. Haushaltsplan zu streichen.
(4) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiter/-
innen aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder
tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle
von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Über-
hang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Per-
sonalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(5) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushalts-
ordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremi-
schen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und
der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Über-
hangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche
Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert,
ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die
Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Be-
schäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss
tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.
§ 10
Magistrat
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Be-
darfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß
§ 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn
a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können,
die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem As-
pekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden kann,
b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden
können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und
des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen
Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 150
2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschlie-
ßen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus-
schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere
haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsord-
nung geschehen;
3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.
(2) Der Magistrat entscheidet
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein-
same - Vorlage des/der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hier-
über in Kenntnis zu setzen;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2
und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsaus-
schuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu set-
zen.
§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbe-
haltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günsti-
geren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentli-
chen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen
Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss
bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sper-
ren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalaus-
gaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes
gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsver-
merk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben aus-
zugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnah-
men sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft
worden sind.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 151
(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:
1. Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushalts-
satzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf
der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs
nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des dritten Quartals ei-
nes jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach
vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an
den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirt-
schaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf fi-
nanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächti-
gungen.
3. Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüs-
sen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen
werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat.
Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschuss-
bereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung
und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewil-
ligungen liegt.
4. Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbe-
willigungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende
Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe
und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde
liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbin-
dung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüs-
sen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetra-
ges am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und
Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rück-
lagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026
„Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht
zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschuss-
bereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes
der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für
Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 152
(u. a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-
Vermerken) angeboten werden,
2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes
enthalten ist, wegfällt,
3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben die-
nen,
4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch-
nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt.
Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im er-
forderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kosten-
erstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirt-
schaftsbetriebe.
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Or-
ganisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen/Stellenanteile werden ab
der Besetzung der Stelle/des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Per-
sonalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwi-
schen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirt-
schaftung heraus ergeben,
2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses
und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerun-
gen vorzunehmen,
3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am
Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen,
und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses einzurichten,
4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick
auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständi-
ge Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen,
dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat
und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten
mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Be-
schlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 153
ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und
Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controlling-
zwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Rücklagen
Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“
geregelt.
§ 15
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Bremerhaven, den 19. Dezember 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 154
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven
für das Haushaltsjahr 2015
Vom 19. Dezember 2013
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven hat in der Sitzung am
19. Dezember 2013 gemäß § 55 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (Verf-
Brhv) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl.
S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe auf
667 748 850 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 2 000 000 Euro
festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
§2
Stellenplan
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2015 - vgl. Anlage
zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an
Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1 809,763 Stellen für Beamte 2
1 747,140 Stellen für Angestellte
387,242 Stellen für Arbeiter
3 944,145 Stellen insgesamt
festgestellt.
Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Dritt-
mittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
121,730 Stellen für Beamte
63,780 Stellen für Angestellte
Polizeivollzugsdienst:
467,000 Stellen für Beamte
58,124 Stellen für Angestellte
5,000 Stellen für Arbeiter
Lehrkräfte:
934,000 Stellen für Beamte
224,000 Stellen für Angestellte
2
Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 155
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 62 Planstellen (Leerstellen für
Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellen-
plan 2,8 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
§3
Steuersätze (Hebesätze)
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) Hebesatz 220 v. H.
b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 530 v. H.
2. Gewerbesteuer Hebesatz 435 v. H.
§4
Kreditaufnahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenom-
men werden dürfen, wird auf 97 180 000 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2015 dürfen
im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur
Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und
Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermäch-
tigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnah-
men dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen
am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditauf-
nahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder um-
gebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung
des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000 Eu-
ro festgesetzt. Hiervon können bis zu 15 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich
von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mit-
telbar mehrheitlich beteiligt ist.
(3) Von der Stadtverordnetenversammlung dürfen nach Vorlage durch den Stadt-
kämmerer bis zu 9 000 000 Euro als Darlehen zur Finanzierung investiver Zwecke
des Sondervermögens „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt
Bremerhaven“ zu Lasten des Eigenbetriebes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaus-
haltsordnung aufgenommen werden.
(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Ka-
pitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim-
men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getrof-
fen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günsti-
ger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 156
sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen
dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(5) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur
der Tilgung von Schulden dienen.
§5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleis-
tungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren füh-
ren können, wird auf 40 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen
in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2016 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2016 können Bürg-
schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für
das Haushaltsjahr 2015 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft
übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rech-
nung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenver-
sammlung gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.
§6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der
Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordneten-
versammlung abgewichen:
1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebun-
dener Einnahmen),
2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkei-
ten),
3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2
des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Ver-
fassung für die Stadt Bremerhaven und § 46 Absatz 4 der Geschäftsordnung
für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz-
und Wirtschaftsausschuss),
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 157
5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen).
§7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
1. Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2
Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu
beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses bedarf,
2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungs-
ermächtigungen zu erteilen,
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nach-
bewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu
dürfen:
1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro
3. AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
4. AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro
5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten
und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro
6. AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro
8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteili-
gung“ konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 158
10. AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Ab-
satz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die
Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entspre-
chende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die
Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend
und für den Ausschussbereich 0
1. Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden
Haushaltsjahr zu beschließen,
2. Verpflichtungsermächtigungen ausschussübergreifend zu verlagern und in
diesem Zusammenhang freizugeben,
3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu
beschließen,
6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelun-
gen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Para-
grafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer
Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord-
nung) zu belegen.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für
den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbe-
reichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanz-
wirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu
50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachaus-
schüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kennt-
nis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für
den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 159
§9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personal-
rechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c) Änderungen des Tarifrechts,
d) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen
Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978
und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen
Fassung,
e) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gül-
tigen Fassung
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinaus-
schieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die
Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf
Stellenhebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen
und auf Änderungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e
nur auf Stellenneuschaffungen;
2. in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen
der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für
Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksam-
werden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-
Vermerken zu beschließen,
3. Beschäftigtenstellen in Beamtenplanstellen umzuwandeln, wenn dies nicht mit
einer höheren Bewertung verbunden ist.
(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung
sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer
Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen
Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn
die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.
(3) Soweit Aufgaben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen
werden, wird das insoweit freigestellte Personal in den Personalüberhang überführt
(„internes Arbeitsamt“). Die entsprechenden Personalkostenbudgets verbleiben
grundsätzlich in den Fachkapiteln. Die entsprechenden Stellen, Stellenanteile bzw.
Budgets sind zum nächsten Stellen- bzw. Haushaltsplan zu streichen.
(4) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiter/-
innen aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 160
tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle
von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Über-
hang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Per-
sonalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(5) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaus-
haltsordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1
der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremi-
schen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und
der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Über-
hangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche
Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert,
ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die
Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Be-
schäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss
tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.
§ 10
Magistrat
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Be-
darfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß
§ 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn
a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können,
die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem As-
pekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt
werden kann,
b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden
können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und
des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen
Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschlie-
ßen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus-
schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere
haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsord-
nung geschehen;
3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 161
(2) Der Magistrat entscheidet
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein-
same - Vorlage des/der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hier-
über in Kenntnis zu setzen;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2
und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsaus-
schuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu set-
zen.
§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbe-
haltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günsti-
geren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentli-
chen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen
Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss
bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sper-
ren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausga-
ben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes ge-
genseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsver-
merk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben aus-
zugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnah-
men sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft
worden sind.
(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:
1. Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushalts-
satzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf
der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs
nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des dritten Quartals ei-
nes jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach
vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 162
den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirt-
schaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf fi-
nanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächti-
gungen.
3. Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüs-
sen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen
werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat.
Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschuss-
bereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung
und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbe-
willigungen liegt.
4. Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbe-
willigungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende
Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe
und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde
liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbin-
dung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüs-
sen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetra-
ges am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und
Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rück-
lagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026
„Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht
zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschuss-
bereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes
der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für
Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung
(u. a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-
Vermerken) angeboten werden,
2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes
enthalten ist, wegfällt,
3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben die-
nen,
4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 163
5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch-
nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt.
Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im er-
forderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kosten-
erstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirt-
schaftsbetriebe.
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Or-
ganisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen/Stellenanteile werden ab
der Besetzung der Stelle/des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus-
schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Per-
sonalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwi-
schen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirt-
schaftung heraus ergeben,
2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses
und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerun-
gen vorzunehmen,
3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am
Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen,
und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt-
schaftsausschusses einzurichten,
4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick
auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständi-
ge Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen,
dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat
und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten
mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Be-
schlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt
ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und
Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controlling-
zwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 164
§ 14
Rücklagen
Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“
geregelt.
§ 15
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bremerhaven, den 19. Dezember 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 165
Anlage
Gesamtplan
Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 166
Gesamtplan - Haushaltsübersicht -
NR. UND BEZEICHNUNG DES EINZELPLANS Ansatz 2015 Ansatz 2014 Ansatz 2013 Ist 2012
Euro Euro Euro Euro
EINNAHMEN
60 ALLGEMEINE VERWALTUNG 484.790 484.790 476.290 722.697,71
61 ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG 52.825.140 52.500.000 48.484.530 50.022.946,23
62 SCHULEN 108.418.450 105.753.500 100.333.300 104.044.951,59
63 KULTUR 2.152.130 2.152.130 2.024.110 2.333.175,40
64 SOZIAL- UND JUGENDHILFE 94.275.050 92.944.030 87.848.140 88.718.633,98
65 GESUNDHEITS- UND JUGENDPFLEGE 1.698.980 1.697.180 1.707.240 2.365.142,97
66 BAU- UND WOHNUNGSWESEN 8.701.350 8.787.660 8.434.950 11.098.631,29
67 ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN UND WIRT- 7.399.550 7.440.630 7.346.480 13.216.842,02
SCHAFTSFÖRDERUNG
68 WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN 6.200.000 6.200.000 6.200.000 6.000.020,05
69 FINANZEN UND STEUERN 385.593.410 384.177.610 376.613.530 369.293.596,31
SUMME DER EINNAHMEN 667.748.850 662.137.530 639.468.570 647.816.637,55
AUSGABEN
60 ALLGEMEINE VERWALTUNG 13.157.290 13.020.010 12.029.290 12.006.447,86
61 ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG 64.974.020 64.013.730 62.027.150 63.758.230,19
62 SCHULEN 126.707.970 124.016.410 117.192.910 120.476.704,43
63 KULTUR 20.663.930 20.478.000 19.811.920 20.754.844,13
64 SOZIAL- UND JUGENDHILFE 202.887.180 200.588.420 199.198.060 194.910.410,49
65 GESUNDHEITS- UND JUGENDPFLEGE 14.195.740 14.160.250 13.570.690 14.152.586,09
66 BAU- UND WOHNUNGSWESEN 30.152.480 30.991.540 30.028.970 31.037.725,78
67 ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN UND WIRT- 37.780.140 41.043.260 43.627.140 43.777.013,97
SCHAFTSFÖRDERUNG
68 WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN 13.099.110 13.542.420 15.975.870 10.996.772,06
69 FINANZEN UND STEUERN 144.130.990 140.283.490 126.006.570 135.945.902,55
SUMME DER AUSGABEN 667.748.850 662.137.530 639.468.570 647.816.637,55
ZUSCHUSS (+), ÜBERSCHUSS (-) 0 0 0 0,00
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 167
GESAMTPLAN - VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN -
Betrag
Haushaltsstelle
FKZ Zweckbindung der Haushaltsstelle 2014 Betrag 2015 ÜA AB
Euro Euro
6651 730 99 741 PAUSCHALE VERPFLICHTUNGS- 1.000.000 1.000.000 66 6
ERMÄCHTIGUNG FÜR MASSNAH-
MEN NACH ENTFLECHTG UND
ÖPNVG
6980 971 01 869 DECKUNGSRESERVE FÜR NACH- 1.000.000 1.000.000 20 0
BEWILLIGUNGEN (KONSUMTIV)
GESAMT: 2.000.000 2.000.000
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausga-
ben
voraussichtlich fällig werdende Ausgaben
Verpflichtungs-
ermächtigungen aus 2014 2015 2016 2017 2018 ff insgesamt
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Vorjahren 23.273.880 19.742.070 15.880.880 11.747.230 55.852.540 126.496.600
2014 (lt. Haushaltsplan) 0 1.000.000 0 0 0 1.000.000
2015 (lt. Haushaltsplan) 0 0 1.000.000 0 0 1.000.000
Summen 23.273.880 20.742.070 16.880.880 11.747.230 55.852.540 128.496.600
davon
VE-Abdeckungen für 16.119.280 15.706.070 12.910.880 10.076.230 36.482.540 91.295.000
Finanzierungsmaßnahmen
über Dritte
übrige VE-Abdeckungen 7.154.600 5.036.000 3.970.000 1.671.000 19.370.000 37.201.600
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2014 168
Gesamtplan - Finanzierungsübersicht -
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos Ansatz 2015 Ansatz 2014 Ansatz 2013 Ist 2012
Euro Euro Euro Euro
1. Ausgaben 621.808.470 621.838.510 603.002.650 602.649.132,11
ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführung an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages und Erstattungen innerhalb
des Haushalts
2. Einnahmen 570.568.850 556.857.530 522.218.570 530.203.962,51
ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnah-
men aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
Überschüssen und Erstattungen innerhalb des Haushalts
3. Finanzierungssaldo 51.239.620 64.980.980 80.784.080 72.445.169,60
II. Zusammenstellung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 51.239.620 64.980.980 80.784.080 82.384.743,63
1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 97.180.000 105.280.000 117.250.000 114.000.000,00
1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 45.940.380 40.299.020 36.465.920 31.615.256,37
2. Rücklagenbewegung 0 0 0 -9.939.574,03
2.1 Entnahmen aus Rücklagen 0 0 0 3.612.675,04
2.2 Zuführung an Rücklagen 0 0 0 13.552.249,07
3. Kassenmäßige Abwicklung der Vorjahre 0 0 0 0,00
3.1 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen 0 0 0 0,00
3.2 Ausgaben zur Deckung von kassenmäßigen Fehlbeträgen 0 0 0 0,00
4. Erstattungen innerhalb des Haushalts 0 0 0 0,00
4.1 Einnahmenseite 0 0 0 0,00
4.2 Ausgabenseite 0 0 0 0,00
5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 51.239.620 64.980.980 80.784.080 72.445.169,60
Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan -
I. Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 97.180.000 105.280.000 117.250.000 114.000.000,00
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 45.940.380 40.299.020 36.465.920 31.615.256,37
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 51.239.620 64.980.980 80.784.080 82.384.743,63
II. Kredite im öffentlichen Bereich
1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0 0 0 0,00
(Obergruppe 31)
2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0 0 0 0,00
(Obergruppe 58)
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen