Bremen

HaushaltsG Stadt 14_15

Ausfertigungsdatum:
17.12.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 106 HaushaltsG Stadt 14_15
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730 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 18. Dezember 2013 Nr. 106 Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2014 Vom 17. Dezember 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: §1 Feststellungsklauseln (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahme und Ausgabe auf 2 849 006 680 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 307 050 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt. (2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2014 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 6 963 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,29. Daneben werden für den Personalhaushalt 520, die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung 2 315, die Anstalten des öffentlichen Rechts 812, die Stiftungen des öffentlichen Rechts 86 als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den Personalhaushalt 23 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel im Haushaltsjahr 2014 ausgewiesen. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 731 §2 Produktgruppenhaushalt (1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätze- gesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den auf- gabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). (2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen. (3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der Stadtgemeinde. §3 Verantwortlichkeiten (1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwor- tung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungs- ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen. (2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) nach § 48 der Landeshaushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen. (3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen. §4 Deckungsfähigkeiten (1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landes- haushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2014 aufgehoben. (2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind inner- halb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig 1. die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441, Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 732 3. die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988, 4. die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 988. (3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist. (4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Haupt- gruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Haupt- gruppe 8 oder die Gruppe 988 abgewickelt werden. §5 Investitionsausgaben Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 988 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landes- haushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einver- nehmens mit der Senatorin für Finanzen. §6 Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen (1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermäch- tigt, 1. innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 988 zulasten von Ausgaben der Haupt- gruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 nachzu- bewilligen, 2. alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen a) zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, b) zulasten der Gruppe 441, c) zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988, Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 733 3. innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanz- volumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzaus- schusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Plan- stellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauer- haft eingespart werden, 4. innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwort- lich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Auf- sichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen. (2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbe- willigungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988. (3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermäch- tigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988. (4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 734 (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produkt- bereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehr- einnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Minderein- nahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen. (6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nach- bewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern. (7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushalts- ordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten. (8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnah- men mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist. (9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt. (11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. §7 Planungssicherheit (1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 988) und für den Bereich der inves- tiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 988) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Ver- pflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt. (2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allge- meine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 735 (3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unter- richten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. §8 Übertragbarkeiten Nach § 19 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 für über- tragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Aus- gleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen. §9 Rücklagenbildung (1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehraus- gaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 ent- haltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen. (3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig. § 10 Rücklage für Versorgungsvorsorge (1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungs- effekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 (gültig bis 31. Dezember 2009), nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteil- zeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder aus dem Altersteilzeitgesetz resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 736 (2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versor- gungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehalt- fähigen Dienstbezüge einschließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innenbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im Interesse des aufnehmenden Dienstherrrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppe 422 ist sicher- zustellen. (3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen der Stadtgemeinde für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein- schließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwart- schaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innen- bruttos. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen. (4) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Ver- sorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbezüg- lichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehrein- nahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungs- vorsorge abgeführt werden. (5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteili- gen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen Beamten- gesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder des Altersteilzeitgesetzes, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt. (6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 737 § 11 Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/ Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produkt- gruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungs- rechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finan- zieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abwei- chungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzu- zeigen. (2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen. (3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln. (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Stadtgemeinde umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personal- verwaltung und Management) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 10 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellen- verwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Ein- richtungen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen diese periodisch und auto- matisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. (5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. (6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung von Pensionsrück- stellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa / KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrück- stellungen beauftragte Dritte ein. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 738 § 12 Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses (1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderun- gen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt, 1. Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen, 2. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen, 3. Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht, 4. die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) verbindlich sind, b) etwaigen Änderungen des Bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) dem Bremischen Abgeordnetengesetz, d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt, 5. Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem auf- nehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen, 6. alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landes- haushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzu- nehmen, 7. Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden, 8. für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürger- schaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inan- spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 739 Absatz 6 Satz 1 BremSVG Beitraggrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung der Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, 9. über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschrei- tung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sonderver- mögens ergeben, zu entscheiden, 10. im Haushaltsplan veranschlagte Zuweisungen an bremische Sondervermögen als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, d.h. zur Förderung einer sparsamen Bewirtschaf- tung, auszuweisen, sofern es zur Einhaltung der in der Finanzplanung vorge- gebenen Ziele zweckmäßig oder notwendig ist und hierdurch eine sparsame Mittelverwendung gefördert wird, ohne dass dadurch eine dauerhafte Verschiebung von Mitteln zwischen Projekten ermöglicht wird. Nähere Ver- fahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss. (3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 12 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2013 durch den Haus- halts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2013 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haus- haltsjahr 2014. (4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähig- keiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben. (5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls 1. einen Beförderungsstopp, 2. einen Einstellungsstopp, 3. die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personal- einsatz auszuschöpfen sind. § 13 Kreditermächtigungen (1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, 1. zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 630 002 070 Euro aufzunehmen, Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 740 2. Kredite zur Deckung von Darlehensprolongationen bestehender Schulden der bremischen Sondervermögen der Stadtgemeinde aufzunehmen, soweit im jeweiligen Wirtschaftsplan hierfür keine planmäßige Tilgung vorgesehen ist, 3. Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen, 4. ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Aus- gabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1. Zur Umsetzung des zentralen Cash- managements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haus- halts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sonderver- mögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigen- gesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushalts- jahr 2014 verzinsliche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Rege- lungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cash- management bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Auf die Kredit- ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. (3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs-, Liquiditäts- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschluss- finanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den doppelten Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages begrenzt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über 5 vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. § 14 Sonstige Verfahrensvorschriften (1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 741 (2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaus- haltsordnung fallen, als entsperrt. (3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungs- ermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort. (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, 1. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren, 2. in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen, 3. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rah- men von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/Entlohnungsgrenzen des § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen, 4. über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist, 5. die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaß- nahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben, 6. Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen, 7. innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausgenomme- nen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschie- dener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen, 8. zu Nachbewilligungen aus Gründen der Liquiditätssteuerung der Investitions- ausgaben im Rahmen beschlossener Maßnahmen und Mittel. Die Ermächti- gung gilt ebenfalls für die Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflich- tungsermächtigungen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung notwendig sind. Über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigungen ist dem Haushalts- und Finanzausschuss quartalsweise zu berichten. (5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 742 (6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden. (7) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen darf mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden. (8) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden. (9) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungs- prämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden. (10) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Falle außerordentlicher Inanspruchnahme in Haftpflichtfällen, die nicht aus in der Haushaltsstelle 3992/681 50-0, Schadenersatzleistungen bei Haftpflichtfällen, veranschlagten Mitteln finanziert werden kann, bis zur Endabrechnung über den Haftpflichtschadenaus- gleich der deutschen Großstädte vorschussweise Zahlungen zu leisten, die im Rahmen der Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten nach § 13 Absatz 2 zu finanzieren sind. (11) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der end- gültigen Regelung zu stellen. (12) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen. (13) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sonderver- mögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen ausschließlich der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses. § 15 Kosten- und Leistungsrechnung Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungs- rechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Daten- bestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 743 § 16 Zuwendungsempfänger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits- bedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffent- lichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen. § 17 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen (1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen: 1. zur Förderung von Verkehrsbetrieben bis zu 52 000 000 Euro, 2. zur Absicherung von Betriebsmitteln der Bremer Verkehrsgesellschaft mbH bis zur Höhe von 103 000 000 Euro, 3. im Übrigen bis zu 170 000 000 Euro, 4. zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur bis zu 310 000 000 Euro; die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 bis 4 an eine Gesellschaft übertragen. (2) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittel- kurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. (3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Das gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 4. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 744 § 18 Technische Ermächtigungen Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen. § 19 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2013 Der Senat Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 745 Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen(Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2015 Vom 17. Dezember 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: §1 Feststellungsklauseln (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe auf 3 246 374 140 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 315 790 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt. (2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2015 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 6 888 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,29. Daneben werden für den Personalhaushalt 522, die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung 2 334, die Anstalten des öffentlichen Rechts 813, die Stiftungen des öffentlichen Rechts 86 als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den Personalhaushalt 28 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel im Haushaltsjahr 2015 ausgewiesen. §2 Produktgruppenhaushalt (1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätze- gesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den auf- gabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). (2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen. (3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der Stadtgemeinde. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 746 §3 Verantwortlichkeiten (1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwor- tung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungs- ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen. (2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) nach § 48 der Landeshaushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen. (3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen. §4 Deckungsfähigkeiten (1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2015 aufgehoben. (2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig 1. die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441, 3. die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988, 4. die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 988. (3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist. (4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Hauptgruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Hauptgruppe 8 oder die Gruppe 988 abgewickelt werden. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 747 §5 Investitionsausgaben Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 988 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landes- haushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einver- nehmens mit der Senatorin für Finanzen. §6 Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen (1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt, 1. innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 988 zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 nachzubewilligen, 2. alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen a) zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, b) zulasten der Gruppe 441, c) zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988, 3. innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanz- volumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanz- ausschusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden, 4. innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwort- lich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 748 geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Auf- sichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen. (2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbe- willigungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988. (3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermäch- tigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988. (4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Minderein- nahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen. (6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nach- bewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern. (7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaus- haltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 749 (8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maß- nahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist. (9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt. (11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. §7 Planungssicherheit (1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 988) und für den Bereich der investi- ven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 988) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Ver- pflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt. (2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allge- meine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren. (3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unter- richten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. §8 Übertragbarkeiten Nach § 19 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 für über- tragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Aus- gleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 750 §9 Rücklagenbildung (1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehraus- gaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen. (3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig. § 10 Rücklage für Versorgungsvorsorge (1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungs- effekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 (gültig bis 31. Dezember 2009), nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteil- zeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder aus dem Altersteilzeitgesetz resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen. (2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versor- gungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehalt- fähigen Dienstbezüge einschließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innenbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppe 422 ist sicherzu- stellen. (3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen der Stadtgemeinde für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein- schließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwart- schaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innen- Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 751 bruttos. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen. (4) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbezüglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehreinnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungsvorsorge abgeführt werden. (5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteili- gen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen Beamten- gesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder des Altersteilzeitgesetzes, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt. (6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. § 11 Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/ Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produkt- gruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungs- rechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finan- zieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abwei- chungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzu- zeigen. (2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen. (3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 752 (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Stadtgemeinde umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalver- waltung und Management) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeits- schutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Alters- teilzeitregelung gemäß § 10 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwal- tung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtun- gen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen diese periodisch und automati- siert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. (5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. (6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung von Pensionsrück- stellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa / KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrück- stellungen beauftragte Dritte ein. § 12 Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses (1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderun- gen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt, 1. Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen, 2. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen, 3. Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht, 4. die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) verbindlich sind, b) etwaigen Änderungen des Bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) dem Bremischen Abgeordnetengesetz, d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 753 Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt, 5. Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Plan- stellen und Stellen zu streichen, 6. alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landes- haushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzu- nehmen, 7. Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden, 8. für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürger- schaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inan- spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 BremSVG Betragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, 9. über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschrei- tung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sonderver- mögens ergeben, zu entscheiden, 10. im Haushaltsplan veranschlagte Zuweisungen an bremische Sondervermögen als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, d.h. zur Förderung einer sparsamen Bewirtschaf- tung, auszuweisen, sofern es zur Einhaltung der in der Finanzplanung vorge- gebenen Ziele zweckmäßig oder notwendig ist und hierdurch eine sparsame Mittelverwendung gefördert wird, ohne dass dadurch eine dauerhafte Ver- schiebung von Mitteln zwischen Projekten ermöglicht wird. Nähere Verfahrens- regelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss. (3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 12 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2014 durch den Haus- halts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2014 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haus- haltsjahr 2015. (4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähig- keiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 754 die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben. (5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls 1. einen Beförderungsstopp, 2. einen Einstellungsstopp, 3. die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind. § 13 Kreditermächtigungen (1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, 1. zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 962 383 440 Euro auf- zunehmen, 2. Kredite zur Deckung von Darlehensprolongationen bestehender Schulden der bremischen Sondervermögen der Stadtgemeinde aufzunehmen, soweit im jeweiligen Wirtschaftsplan hierfür keine planmäßige Tilgung vorgesehen ist, 3. Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen, 4. ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Aus- gabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1. Zur Umsetzung des zentralen Cash- managements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haus- halts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sondervermö- gen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigen- gesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushalts- jahr 2015 verzinsliche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Rege- lungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 755 und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cash- management bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Auf die Kredit- ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. (3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs-, Liquiditäts- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschluss- finanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den doppelten Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages begrenzt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über 5 vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushalts- gesetzes 2016 fort. § 14 Sonstige Verfahrensvorschriften (1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt. (2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaus- haltsordnung fallen, als entsperrt. (3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungser- mächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abge- deckt werden können, gelten fort. (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, 1. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Aus- gaben zu sperren, 2. in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen, 3. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rah- men von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/ Entlohnungsgrenzen des § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen, Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 756 4. über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist, 5. die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaß- nahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben, 6. Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen, 7. innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausgenomme- nen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschie- dener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen, 8. zu Nachbewilligungen aus Gründen der Liquiditätssteuerung der Investitions- ausgaben im Rahmen beschlossener Maßnahmen und Mittel. Die Ermächti- gung gilt ebenfalls für die Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflich- tungsermächtigungen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung notwendig sind. Über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigungen ist dem Haushalts- und Finanzausschuss quartalsweise zu berichten. (5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln. (6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden. (7) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen darf mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden. (8) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden. (9) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungs- prämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden. (10) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Falle außerordentlicher Inanspruchnahme in Haftpflichtfällen, die nicht aus in der Haushaltsstelle 3992/681 50-0, Schadenersatzleistungen bei Haftpflichtfällen, veranschlagten Mitteln finanziert werden kann, bis zur Endabrechnung über den Haftpflichtschadenaus- gleich der deutschen Großstädte vorschussweise Zahlungen zu leisten, die im Rahmen der Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten nach § 13 Absatz 2 zu finanzieren sind. Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 757 (11) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der end- gültigen Regelung zu stellen. (12) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen. (13) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sonderver- mögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen ausschließlich der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses. § 15 Kosten- und Leistungsrechnung Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrech- nung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten. § 16 Zuwendungsempfänger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits- bedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffent- lichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen. § 17 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen (1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen: 1. zur Förderung von Verkehrsbetrieben bis zu 52 000 000 Euro, Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 758 2. zur Absicherung von Betriebsmitteln der Bremer Verkehrsgesellschaft mbH bis zur Höhe von 103 000 000 Euro, 3. im Übrigen bis zu 170 000 000 Euro, 4. zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur bis zu 310 000 000 Euro; die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 bis 4 an eine Gesellschaft übertragen. (2) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittel- kurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. (3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Das gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 4. (4) Darüber hinaus wird die Senatorin für Finanzen ermächtigt, ab dem 1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2016 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen. § 18 Technische Ermächtigungen Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen. § 19 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2013 Der Senat Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 759 Anlage HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für die Haushaltsjahre 2014/2015 GESAMTPLAN Haushaltsübersicht Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 760 ZUS A M M E NS TE LLUNG -EINNAHMEN- FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE) E INZE L- Anschlag Anschlag Anschlag Rechnung Rechnung PLAN BEZEICHNUNG EUR EUR EUR EUR EUR 2015 2014 2013 2012 2011 1 2 3 4 5 6 7 Einnahmen 30 Bürgerschaft, Senat, Inneres 33.374.310 32.998.210 28.569.390 38.902.080 36.818.731 31 Sport 453.000 449.000 405.660 748.198 670.704 32 Bildung, Kultur 411.162.870 409.623.780 401.159.370 397.943.126 385.336.194 33 Arbeit 92.780 117.200 127.500 137.937 200.607 34 Jugend und Soziales 352.123.890 344.695.740 308.126.900 297.973.846 268.253.081 35 Gesundheit 2.689.960 2.742.640 2.595.770 2.475.837 2.981.827 36 Umwelt, Bau und Verkehr 29.004.520 28.516.520 29.312.510 44.094.469 35.143.424 37 Wirtschaft 9.959.410 9.732.560 14.050.430 20.976.131 9.524.605 38 Häfen 33.370.160 34.824.860 64.236.750 64.271.102 39.697.209 39 Finanzen 2.374.143.240 1.985.306.170 2.857.318.300 2.792.716.604 2.630.691.367 Summe der Einnahmen 3.246.374.140 2.849.006.680 3.705.902.580 3.660.239.330 3.409.317.749 ZUS A M M E NS TE LLUNG -AUSGABEN- FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE) E INZE L- Anschlag Anschlag Anschlag Rechnung Rechnung PLAN BEZEICHNUNG EUR EUR EUR EUR EUR 2015 2014 2013 2012 2011 1 2 3 4 5 6 7 Ausgaben 30 Bürgerschaft, Senat, Inneres 96.382.850 96.747.520 92.718.570 101.001.108 100.210.230 31 Sport 19.247.750 18.886.170 14.279.480 18.067.757 15.588.675 32 Bildung, Kultur 665.898.070 664.922.060 654.848.520 663.545.236 662.701.975 33 Arbeit 113.230 124.620 214.000 218.877 279.607 34 Jugend und Soziales 946.488.180 930.819.510 877.466.250 858.616.553 822.401.735 35 Gesundheit 25.613.970 25.865.920 22.841.090 22.861.553 23.578.497 36 Umwelt, Bau und Verkehr 202.847.520 204.099.840 207.497.670 223.071.176 226.785.327 37 Wirtschaft 39.495.360 37.243.910 41.786.310 46.859.223 39.137.825 38 Häfen 104.918.650 108.493.060 120.868.140 122.555.168 107.556.775 39 Finanzen 1.145.368.560 761.804.070 1.673.382.550 1.603.442.678 1.411.077.102 Summe der Ausgaben 3.246.374.140 2.849.006.680 3.705.902.580 3.660.239.330 3.409.317.749 Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 761 FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE) FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2014 I. Ermittlung des Finanzierungssaldos -Mio. Euro- 1. Ausgaben 2.505,2 -ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushalts- technische Erstattungen- 2. Einnahmen 2.207,5 -ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen- mäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen- 3. Finanzierungssaldo 297,7 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 298,6 1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 630,0 1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 331,4 2. Rücklagenbewegung ./. 0,9 2.1 Entnahmen aus Rücklagen 5,0 2.2 Zuführungen an Rücklagen 5,9 3. Abwicklung der Vorjahre 0,0 3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0,0 3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 4. Haushaltstechnische Erstattungen 0,0 4.1 Einnahmenseite 6,5 4.2 Ausgabenseite 6,5 5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 297,7 ------------------------------------------------------------ Abweichungen in den Summen durch Runden Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 762 FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE) KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2014 -Mio. Euro- I. Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 630,0 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 331,4 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 298,6 II. Kredite im öffentlichen Bereich 1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0,0 2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0,0 Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 763 FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE) FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2015 I. Ermittlung des Finanzierungssaldos -Mio. Euro- 1. Ausgaben 2.467,5 -ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushalts- technische Erstattungen- 2. Einnahmen 2.272,4 -ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen- mäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen- 3. Finanzierungssaldo 195,1 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 196,0 1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 962,4 1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 766,4 2. Rücklagenbewegung ./. 0,9 2.1 Entnahmen aus Rücklagen 5,0 2.2 Zuführungen an Rücklagen 5,9 3. Abwicklung der Vorjahre 0,0 3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0,0 3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 4. Haushaltstechnische Erstattungen 0,0 4.1 Einnahmenseite 6,6 4.2 Ausgabenseite 6,6 5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 195,1 ------------------------------------------------------------ Abweichungen in den Summen durch Runden Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 764 FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE) KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2015 -Mio. Euro- I. Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 962,4 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 766,4 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 196,0 II. Kredite im öffentlichen Bereich 1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0,0 2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0,0 Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.