Bremen

HaushaltsG Land 14_15

Ausfertigungsdatum:
17.12.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 105 HaushaltsG Land 14_15
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
690 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 18. Dezember 2013 Nr. 105 Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2014 Vom 17. Dezember 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: §1 Feststellungsklauseln (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahme und Ausgabe auf 11 407 859 880 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 325 596 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt. (2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2014 für den Personalhaushalt aus- gewiesene Stellenvolumen wird auf 7 340 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,18. Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2 787 und der Stellenindex auf 1,47 festgesetzt. Daneben werden für den Personalhaushalt 321, die Sonderhaushalte 757, die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung 276 und die Anstalten des öffentlichen Rechts 226 als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den Personalhaushalt 42 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel im Haushaltsjahr 2014 ausgewiesen. §2 Produktgruppenhaushalt (1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätze- gesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 691 die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den auf- gabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). (2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen. (3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landes. § 2a Einhaltung des vorgegebenen Rahmens (1) Im Haushaltsvollzug ist sicherzustellen, dass 1. die in den Haushaltsgesetzen des Landes, der Stadtgemeinde Bremen und Stadtgemeinde Bremerhaven enthaltenen Kreditermächtigungen nicht über- schritten sowie 2. die in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat, die der Bremischen Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsberatungen für die Jahre 2014 und 2015 übermittelt wurden, eingehalten werden. (2) Die Senatorin für Finanzen wird aufgefordert, im Falle einer drohenden Über- schreitung dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu berichten und geeignete Steuerungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten. §3 Verantwortlichkeiten (1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwor- tung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungs- ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen. (2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach § 48 der Landes- haushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen. (3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 692 §4 Deckungsfähigkeiten (1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landes- haushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2014 aufgehoben. (2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind inner- halb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig 1. die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441, 3. die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985, 4. die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 985. (2) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist. (3) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Haupt- gruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Haupt- gruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden. §5 Investitionsausgaben Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 985 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landes- haushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einver- nehmens mit der Senatorin für Finanzen. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 693 §6 Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen (1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermäch- tigt, 1. innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zulasten von Ausgaben der Haupt- gruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzu- bewilligen, 2. alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nach- bewilligungen a) zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, b) zulasten der Gruppe 441, c) zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsum- tiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Haupt- gruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985, 3. innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanz- volumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzaus- schusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Plan- stellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauer- haft eingespart werden, 4. innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushalts- ordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen. (2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbe- willigungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. zulasten der Gruppe 441, Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 694 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985. (3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermäch- tigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985. (4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produkt- bereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehr- einnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Minderein- nahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen. (6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nach- bewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern. (7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushalts- ordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten. (8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maß- nahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist. (9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt. (11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 695 §7 Planungssicherheit (1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 985) und für den Bereich der inves- tiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Ver- pflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt. (2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allge- meine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren. (3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. §8 Übertragbarkeiten Nach § 19 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für über- tragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Aus- gleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen. §9 Rücklagenbildung (1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehraus- gaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 ent- haltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 696 (3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig. § 10 Rücklage für Versorgungsvorsorge (1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungs- effekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 (gültig bis 31. Dezember 2009), nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteil- zeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder aus dem Altersteilzeitgesetz resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen. (2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versor- gungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehalt- fähigen Dienstbezüge einschließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innenbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppe 422 ist sicherzu- stellen. (3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen des Landes für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtig- ten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innenbruttos. Im Gegen- zug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen. (4) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Ver- sorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbe- züglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehreinnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versor- gungsvorsorge abgeführt werden. (5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum antei- ligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvor- sorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder des Altersteilzeit- gesetzes, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Aus- Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 697 gleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hanse- stadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außer- haushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt. (6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. § 11 Sonderhaushalte Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinär- medizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet. § 12 Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/ Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produkt- gruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungs- rechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finan- zieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzu- zeigen. (2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen. (3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln. (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Manage- ment) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landes- gleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 10 Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 698 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcon- trollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehalts- sachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. (5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. (6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt zur Berechnung von Pensionsrück- stellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa/KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrück- stellung beauftragte Dritte ein. § 13 Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses (1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Ände- rungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt, 1. Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen, 2. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen, 3. Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht, 4. die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind, b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) dem Bremischen Abgeordnetengesetz, d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt, 5. Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem auf- nehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 699 und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen, 6. alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landes- haushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzu- nehmen, 7. Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden, 8. für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürger- schaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inan- spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 BremSVG Beitragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung der Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, 9. über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unter- schreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden, 10. im Haushaltsplan enthaltene Anschläge für außerhochschulische Forschungs- institute im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, d.h. zur Förderung einer sparsamen Bewirtschaftung, als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt auszuweisen. Sofern es zur Einhaltung der in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat zweckmäßig oder notwendig ist und hierdurch eine sparsame Mittelverwendung gefördert wird, können mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses veranschlagte Zuwei- sungen an bremische Sondervermögen ebenfalls als zur Selbstbewirtschaf- tung bestimmt in diesem Sinne ausgewiesen werden, ohne dass dadurch eine dauerhafte Verschiebung von Mitteln zwischen Projekten ermöglicht wird. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss. (3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 13 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2013 durch den Haushalts- und Finanz- ausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2013 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2014. (4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähig- keiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 700 (5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls 1. einen Beförderungsstopp, 2. einen Einstellungsstopp, 3. die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind. § 14 Kreditermächtigungen (1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, 1. zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 7 889 999 310 Euro aufzunehmen, 2. Kredite zur Deckung von Darlehensprolongationen bestehender Schulden der bremischen Sondervermögen des Landes aufzunehmen, soweit im jeweiligen Wirtschaftsplan hierfür keine planmäßige Tilgung vorgesehen ist, 3. Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen, 4. ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur zentralen Abwicklung beste- hender Schulden der Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die Schuldendienstleistungen der Sondervermögen einschließlich des Bremer Kapitaldienstfonds ohne schuldrechtliche Wirkung zentral über den Bremer Kapitaldienstfonds als Zahlstelle abzuwickeln und diese Abwicklung gegen- über den Sondervermögen und dem jeweiligen Gläubiger der Verbindlichkeit im Wirtschaftsplan des Bremer Kapitaldienstfonds in einem getrennten Kapitel auszu- weisen. (3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2014 1. die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), 2. die nach der Haushaltssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 701 aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der auf- grund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mit übernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mit- schuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), die Stadtgemeinde Bremerhaven sowie ihre Betriebe die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurech- nenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des Absatzes 5 Satz 2. (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Aus- gabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1. Zur Umsetzung des zentralen Cash- managements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haus- halts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sonderver- mögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigen- gesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2014 verzins- liche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und fest- zulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cash- management bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Wertpapieren beinhalten, können zusätz- lich Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe der in Absatz 1 Nummer 1 enthaltenen Ermächtigung aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. (5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs- , Liquiditäts- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinan- zierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den doppelten Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages begrenzt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über 5 vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. (6) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 702 § 15 Sonstige Verfahrensvorschriften (1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt. (2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaus- haltsordnung fallen, als entsperrt. (3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungser- mächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abge- deckt werden können, gelten fort. (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, 1. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren, 2. in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen, 3. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/Entlohnungsgrenzen des § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen, 4. über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist, 5. die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaß- nahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben, 6. Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen, 7. innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausgenomme- nen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschie- dener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen, 8. zu Nachbewilligungen aus Gründen der Liquiditätssteuerung der Investitions- ausgaben zur Einhaltung der in § 2a Absatz 1 genannten Ziele im Rahmen beschlossener Maßnahmen und Mittel. Die Ermächtigung gilt ebenfalls für die Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung notwendig sind. Über die Inanspruch- Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 703 nahme dieser Ermächtigungen ist dem Haushalts- und Finanzausschuss quartalsweise zu berichten. (5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln. (6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden. (7) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushalts- ordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hoch- schulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. (8) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Ein- richtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden. (9) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden. (10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungs- prämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden. (11) Für das Personal der Gemeinden, das aus Mitteln des Landes vergütet wird oder für das Kostenerstattungen des Landes geleistet werden, sind die für das Personal des Landes geltenden personalwirtschaftlichen Regelungen anzuwenden. (12) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüber- hänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 5 Satz 2 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der Magistrat diese Entscheidung. (13) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgülti- gen Regelung zu stellen. (14) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 704 Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen. (15) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sonder- vermögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen ausschließlich der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses. § 16 Kosten- und Leistungsrechnung Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungs- rechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Daten- bestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten. § 17 Zuwendungsempfänger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung, vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits- bedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffent- lichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen. § 18 Auflagen für die Ergänzungszuweisungen (1) Die Zahlung der Ergänzungszuweisungen nach § 2 Absatz 1 und der Struktur- hilfen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt nach § 2 Absatz 4 des Finanzzuweisungsgesetzes mit der Auflage, dass die Gemeinden Bremen und Bremerhaven die Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) oder des Senats zur Sicherstellung der Konsolidierung und Überwindung der Haus- haltsnotlage der bremischen Haushalte in ihrer Haushaltspolitik beachten und hierzu ihren Verpflichtungen (plangemäßer Abbau des strukturellen Defizits) aus der Sanie- rungsvereinbarung nachkommen. (2) Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzaus- schusses festzustellen, dass eine Gemeinde den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Die Feststellung ist zu begründen. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 705 § 19 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen (1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen: 1. zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 530 000 000 Euro, 2. zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungs- empfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffent- lichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro; die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 an eine Gesellschaft übertragen. (2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 5 000 000 Euro zu übernehmen. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine Gesellschaft übertragen. (3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 2. (4) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittel- kurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. § 20 Technische Ermächtigungen Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen. § 21 Geltung in den Gemeinden Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 706 § 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2013 Der Senat Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 707 Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2015 Vom 17. Dezember 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: §1 Feststellungsklauseln (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe auf 10 486 100 490 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 285 410 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt. (2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2015 für den Personalhaushalt aus- gewiesene Stellenvolumen wird auf 7 263 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,18. Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2 774 und der Stellenindex auf 1,46 festgesetzt. Daneben werden für den Personalhaushalt 320, die Sonderhaushalte 755, die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung 276 und die Anstalten des öffentlichen Rechts 227 als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den Personalhaushalt 42 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel im Haushaltsjahr 2015 ausgewiesen. §2 Produktgruppenhaushalt (1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätze- gesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den auf- gabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). (2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen. (3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landes. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 708 § 2a Einhaltung des vorgegebenen Rahmens (1) Im Haushaltsvollzug ist sicherzustellen, dass 1. die in den Haushaltsgesetzen des Landes, der Stadtgemeinde Bremen und Stadtgemeinde Bremerhaven enthaltenen Kreditermächtigungen nicht über- schritten sowie 2. die in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat, die der Bremischen Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsberatungen für die Jahre 2014 und 2015 übermittelt wurden, eingehalten werden. (2) Die Senatorin für Finanzen wird aufgefordert, im Falle einer drohenden Über- schreitung dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu berichten und geeignete Steuerungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten. §3 Verantwortlichkeiten (1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwor- tung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungs- ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen. (2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach § 48 der Landes- haushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen. (3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen. §4 Deckungsfähigkeiten (1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landes- haushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2015 aufgehoben. (2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind inner- halb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig 1. die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441, Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 709 3. die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985, 4. die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 985. (3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist. (4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Haupt- gruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Haupt- gruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden. §5 Investitionsausgaben Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 985 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landes- haushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einver- nehmens mit der Senatorin für Finanzen. §6 Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen (1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt, 1. innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zulasten von Ausgaben der Haupt- gruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzu- bewilligen, 2. alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nach- bewilligungen, a) zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, b) zulasten der Gruppe 441, c) zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsum- tiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Haupt- gruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985, Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 710 3. innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanz- volumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzaus- schusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden, 4. innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushalts- ordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen. (2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbe- willigungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985. (3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermäch- tigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985. (4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produkt- bereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehr- Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 711 einnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Minderein- nahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen. (6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nach- bewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern. (7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushalts- ordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten. (8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maß- nahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist. (9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt. (11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. §7 Planungssicherheit (1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 985) und für den Bereich der inves- tiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Ver- pflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt. (2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allge- meine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren. (3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unter- richten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 712 §8 Übertragbarkeiten Nach § 19 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen. §9 Rücklagenbildung (1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehraus- gaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 ent- haltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen. (3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig. § 10 Rücklage für Versorgungsvorsorge (1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungs- effekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 (gültig bis 31. Dezember 2009), nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteil- zeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder aus dem Altersteilzeitgesetz resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen. (2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versor- gungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehalt- fähigen Dienstbezüge einschließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 713 des Arbeitnehmer/innenbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppe 422 ist sicherzu- stellen. (3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen des Landes für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberech- tigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innenbruttos. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen. (4) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Ver- sorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbe- züglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehr- einnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungs- vorsorge abgeführt werden. (5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum antei- ligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvor- sorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder des Altersteilzeit- gesetzes, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Aus- gleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hanse- stadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außer- haushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt. (6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. § 11 Sonderhaushalte Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinär- medizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 714 § 12 Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/ Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produkt- gruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungs- rechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finan- zieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzu- zeigen. (2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen. (3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln. (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Manage- ment) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landes- gleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß §10 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personal- controllings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. (5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. (6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt zur Berechnung von Pensionsrück- stellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa/KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrück- stellung beauftragte Dritte ein. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 715 § 13 Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses (1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Ände- rungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt, 1. Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen, 2. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen, 3. Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht, 4. die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind, b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) dem Bremischen Abgeordnetengesetz, d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt, 5. Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem auf- nehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen, 6. alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landes- haushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzu- nehmen, 7. Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden, 8. für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürger- schaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inan- spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 716 Absatz 6 Satz 1 BremSVG Betragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, 9. über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschrei- tung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sonderver- mögens ergeben, zu entscheiden, 10. im Haushaltsplan enthaltene Anschläge für außerhochschulische Forschungs- institute im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, d.h. zur Förderung einer sparsamen Bewirtschaftung, als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt auszuweisen. Sofern es zur Einhaltung der in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat zweckmäßig oder notwendig ist und hierdurch eine sparsame Mittelverwendung gefördert wird, können mit Zustim- mung des Haushalts- und Finanzausschusses veranschlagte Zuweisungen an bremische Sondervermögen ebenfalls als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt in diesem Sinne ausgewiesen werden, ohne dass dadurch eine dauerhafte Verschiebung von Mitteln zwischen Projekten ermöglicht wird. Nähere Verfah- rensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss. (3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 13 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2014 durch den Haushalts- und Finanz- ausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2014 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2015. (4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähig- keiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben. (5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls 1. einen Beförderungsstopp, 2. einen Einstellungsstopp, 3. die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 717 § 14 Kreditermächtigungen (1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, 1. zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 6 923 301 650 Euro aufzunehmen, 2. Kredite zur Deckung von Darlehensprolongationen bestehender Schulden der bremischen Sondervermögen des Landes aufzunehmen, soweit im jeweiligen Wirtschaftsplan hierfür keine planmäßige Tilgung vorgesehen ist, 3. Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen, 4. ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur zentralen Abwicklung beste- hender Schulden der Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die Schuldendienstleistungen der Sondervermögen einschließlich des Bremer Kapitaldienstfonds ohne schuldrechtliche Wirkung zentral über den Bremer Kapitaldienstfonds als Zahlstelle abzuwickeln und diese Abwicklung gegen- über den Sondervermögen und dem jeweiligen Gläubiger der Verbindlichkeit im Wirtschaftsplan des Bremer Kapitaldienstfonds in einem getrennten Kapitel auszu- weisen. (3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2015 1. die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadt- gemeinde), 2. die nach der Haushaltssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der aufgrund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mit übernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mit- schuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), die Stadtgemeinde Bremerhaven sowie ihre Betriebe die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurech- nenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des Absatzes 5 Satz 2. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 718 (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenomme- nen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1. Zur Umsetzung des zentralen Cash- managements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haus- halts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sonderver- mögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigen- gesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2015 verzins- liche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und fest- zulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cash- management bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Wertpapieren beinhalten, können zusätz- lich Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe der in Absatz 1 Nummer 1 enthaltenen Ermächtigung aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge- nommen sind. (5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs-, Liquiditäts- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschluss- finanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den doppelten Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages begrenzt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über 5 vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushalts- gesetzes 2016 fort. (6) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzu- rechnen. § 15 Sonstige Verfahrensvorschriften (1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt. (2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaus- haltsordnung fallen, als entsperrt. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 719 (3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungs- ermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort. (4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, 1. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren, 2. in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen, 3. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/Entlohnungsgrenzen des § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen, 4. über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist, 5. die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaß- nahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben, 6. Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen, 7. innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausge- nommenen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produkt- planübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen, 8. zu Nachbewilligungen aus Gründen der Liquiditätssteuerung der Investitions- ausgaben zur Einhaltung der in § 2a Absatz 1 genannten Ziele im Rahmen beschlossener Maßnahmen und Mittel. Die Ermächtigung gilt ebenfalls für die Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung notwendig sind. Über die Inanspruch- nahme dieser Ermächtigungen ist dem Haushalts- und Finanzausschuss quartalsweise zu berichten. (5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln. (6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 720 (7) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Landeshaus- haltsordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hochschulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. (8) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Einrichtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden. (9) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden. (10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungs- prämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden. (11) Für das Personal der Gemeinden, das aus Mitteln des Landes vergütet wird oder für das Kostenerstattungen des Landes geleistet werden, sind die für das Personal des Landes geltenden personalwirtschaftlichen Regelungen anzuwenden. (12) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüber- hänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 5 Satz 2 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der Magistrat diese Entscheidung. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2016 fort. (13) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgülti- gen Regelung zu stellen. (14) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen. (15) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sonderver- mögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen ausschließlich der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 721 § 16 Kosten- und Leistungsrechnung Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungs- rechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Daten- bestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten. § 17 Zuwendungsempfänger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung, vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits- bedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffent- lichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen. § 18 Auflagen für die Ergänzungszuweisungen (1) Die Zahlung der Ergänzungszuweisungen nach § 2 Absatz 1 und der Struktur- hilfen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt nach § 2 Absatz 4 des Finanzzuweisungsgesetzes mit der Auflage, dass die Gemeinden Bremen und Bremerhaven die Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) oder des Senats zur Sicherstellung der Konsolidierung und Überwindung der Haus- haltsnotlage der bremischen Haushalte in ihrer Haushaltspolitik beachten und hierzu ihren Verpflichtungen (plangemäßer Abbau des strukturellen Defizits) aus der Sanie- rungsvereinbarung nachkommen. (2) Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzaus- schusses festzustellen, dass eine Gemeinde den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Die Feststellung ist zu begründen. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 722 § 19 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen (1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen: 1. zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 530 000 000 Euro, 2. zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungs- empfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffent- lichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro; die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 an eine Gesellschaft übertragen. (2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 5 000 000 Euro zu übernehmen. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine Gesellschaft übertragen. (3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 2. (4) Darüber hinaus wird die Senatorin für Finanzen ermächtigt, ab dem 1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2016 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr wird ermächtigt, ab dem 1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushalts- gesetzes 2016 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen. (5) Eine dem Absatz 4 Satz 1 entsprechende Regelung kann auch von den Stadt- gemeinden getroffen werden. (6) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 723 § 20 Technische Ermächtigungen Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen. § 21 Geltung in den Gemeinden Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven. § 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2013 Der Senat Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 724 Anlage HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen für die Haushaltsjahre 2014/2015 GESAMTPLAN Haushaltsübersicht Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 725 ZUS A M M E NS TE LLUNG -EINNAHMEN- FREIE HANSESTADT BREMEN E INZE L- Anschlag Anschlag Anschlag Rechnung Rechnung PLAN BEZEICHNUNG EUR EUR EUR EUR EUR 2015 2014 2013 2012 2011 1 2 3 4 5 6 7 Einnahmen Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, 00 Staatsgerichtshof, Bundesang., Datenschutz, 25.299.050 25.839.400 25.650.930 28.428.789 28.934.335 Inneres und Sport, Frauen 01 Justiz und Verfassung 37.027.000 36.680.000 36.841.350 38.405.172 39.081.305 02 Bildung und Wissenschaft, Kultur 90.603.150 92.199.930 66.721.600 89.734.360 84.812.525 03 Arbeit 16.823.600 17.317.810 23.731.100 14.618.050 11.284.005 04 Jugend und Soziales, Ausländerintegration 172.324.670 168.756.430 122.830.880 122.045.650 99.110.235 05 Gesundheit 10.300.890 10.186.530 10.069.300 11.130.140 11.555.070 06 Umwelt, Bau und Verkehr 74.757.740 74.972.740 75.018.490 90.957.849 90.611.761 07 Wirtschaft 43.640.820 37.426.530 36.042.560 60.203.539 65.390.577 08 Häfen 12.231.800 12.217.340 11.893.000 16.513.507 16.377.690 09 Finanzen 10.003.091.770 10.932.263.170 10.228.618.920 11.197.377.496 11.436.112.842 Summe der Einnahmen 10.486.100.490 11.407.859.880 10.637.418.130 11.669.414.552 11.883.270.344 ZUS A M M E NS TE LLUNG -AUSGABEN- FREIE HANSESTADT BREMEN E INZE L- Anschlag Anschlag Anschlag Rechnung Rechnung PLAN BEZEICHNUNG EUR EUR EUR EUR EUR 2015 2014 2013 2012 2011 1 2 3 4 5 6 7 Ausgaben Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, 00 Staatsgerichtshof, Bundesang., Datenschutz, 301.825.550 301.085.280 291.324.050 296.380.177 295.234.808 Inneres und Sport, Frauen 01 Justiz und Verfassung 156.540.970 156.315.830 151.443.480 155.867.576 150.039.816 02 Bildung und Wissenschaft, Kultur 978.670.670 975.746.930 920.184.820 935.830.488 917.960.762 03 Arbeit 35.869.360 37.099.310 41.156.290 42.505.149 39.119.380 04 Jugend und Soziales, Ausländerintegration 444.548.080 435.685.640 386.949.970 381.416.407 347.957.960 05 Gesundheit 49.519.690 49.761.020 36.504.180 37.383.376 38.861.879 06 Umwelt, Bau und Verkehr 149.891.470 146.383.610 158.150.490 175.810.732 163.983.283 07 Wirtschaft 103.975.530 109.542.040 116.021.150 145.418.868 155.118.677 08 Häfen 68.772.220 69.169.350 85.114.680 81.529.329 52.722.517 09 Finanzen 8.196.486.950 9.127.070.870 8.450.569.020 9.417.272.450 9.722.271.262 Summe der Ausgaben 10.486.100.490 11.407.859.880 10.637.418.130 11.669.414.552 11.883.270.344 Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 726 FREIE HANSESTADT BREMEN FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2014 I. Ermittlung des Finanzierungssaldos -Mio. Euro- 1. Ausgaben 3.547,9 -ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushalts- technische Erstattungen- 2. Einnahmen 3.507,3 -ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen- mäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen- 3. Finanzierungssaldo 40,6 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 44,5 1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 7.890,0 1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.845,5 2. Rücklagenbewegung ./. 3,9 2.1 Entnahmen aus Rücklagen 8,8 2.2 Zuführungen an Rücklagen 12,7 3. Abwicklung der Vorjahre 0,0 3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0,0 3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 4. Haushaltstechnische Erstattungen 0,0 4.1 Einnahmenseite 1,7 4.2 Ausgabenseite 1,7 5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 40,6 ------------------------------------------------------------ Abweichungen in den Summen durch Runden Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 727 FREIE HANSESTADT BREMEN KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2014 -Mio. Euro- I. Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 7.890,0 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.845,5 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 44,5 II. Kredite im öffentlichen Bereich 1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0,0 2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 4,9 Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 728 FREIE HANSESTADT BREMEN FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2015 I. Ermittlung des Finanzierungssaldos -Mio. Euro- 1. Ausgaben 3.616,3 -ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushalts- technische Erstattungen- 2. Einnahmen 3.552,9 -ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen- mäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen- 3. Finanzierungssaldo 63,4 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 67,9 1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.923,3 1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 6.855,4 2. Rücklagenbewegung ./. 4,5 2.1 Entnahmen aus Rücklagen 8,2 2.2 Zuführungen an Rücklagen 12,7 3. Abwicklung der Vorjahre 0,0 3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0,0 3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 4. Haushaltstechnische Erstattungen 0,0 4.1 Einnahmenseite 1,7 4.2 Ausgabenseite 1,7 5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 63,4 ------------------------------------------------------------ Abweichungen in den Summen durch Runden Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 729 FREIE HANSESTADT BREMEN KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2015 -Mio. Euro- I. Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.923,3 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 6.855,4 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 67,9 II. Kredite im öffentlichen Bereich 1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0,0 2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 4,9 Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.