690
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 18. Dezember 2013 Nr. 105
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen
für das Haushaltsjahr 2014
Vom 17. Dezember 2013
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
§1
Feststellungsklauseln
(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahme und Ausgabe
auf 11 407 859 880 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 325 596 000
Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2014 für den Personalhaushalt aus-
gewiesene Stellenvolumen wird auf 7 340 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,18.
Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2 787 und der Stellenindex auf
1,47 festgesetzt. Daneben werden für
den Personalhaushalt 321,
die Sonderhaushalte 757,
die Betriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung 276
und die Anstalten des öffentlichen Rechts 226
als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den
Personalhaushalt 42 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel im Haushaltsjahr
2014 ausgewiesen.
§2
Produktgruppenhaushalt
(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätze-
gesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von
§ 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 691
die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den auf-
gabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art
und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).
(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche
und Produktgruppen.
(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen
dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des
Landes.
§ 2a
Einhaltung des vorgegebenen Rahmens
(1) Im Haushaltsvollzug ist sicherzustellen, dass
1. die in den Haushaltsgesetzen des Landes, der Stadtgemeinde Bremen und
Stadtgemeinde Bremerhaven enthaltenen Kreditermächtigungen nicht über-
schritten sowie
2. die in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat, die der
Bremischen Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsberatungen für die Jahre
2014 und 2015 übermittelt wurden, eingehalten werden.
(2) Die Senatorin für Finanzen wird aufgefordert, im Falle einer drohenden Über-
schreitung dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu berichten und
geeignete Steuerungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten.
§3
Verantwortlichkeiten
(1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwor-
tung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben
der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungs-
ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen
Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen.
(2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten
und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach § 48 der Landes-
haushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan
verantwortliche Person übertragen.
(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu
treffen.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 692
§4
Deckungsfähigkeiten
(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landes-
haushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2014 aufgehoben.
(2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind inner-
halb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig
1. die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
2. die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme
der Gruppe 441,
3. die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der
Gruppe 985,
4. die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der
Gruppe 985.
(2) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind
diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung
getroffen worden ist.
(3) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Haupt-
gruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung
freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird.
Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Haupt-
gruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden.
§5
Investitionsausgaben
Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen
7 und 8 sowie bei der Gruppe 985 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich
nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landes-
haushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einver-
nehmens mit der Senatorin für Finanzen.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 693
§6
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen,
Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen
(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermäch-
tigt,
1. innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und
den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zulasten von Ausgaben der Haupt-
gruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzu-
bewilligen,
2. alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von
100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nach-
bewilligungen
a) zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
b) zulasten der Gruppe 441,
c) zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsum-
tiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Haupt-
gruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985,
3. innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des
Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14
sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den
öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanz-
volumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen
anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und
Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzaus-
schusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Plan-
stellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauer-
haft eingespart werden,
4. innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung
Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und
Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die
für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushalts-
ordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit
diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein
etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt
hiervon unbenommen.
(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden
ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von
100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbe-
willigungen
1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
2. zulasten der Gruppe 441,
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 694
3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven
Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7
und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985.
(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermäch-
tigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro
im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen
1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
2. zulasten der Gruppe 441,
3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven
Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7
und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985.
(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2,
Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach
§ 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.
(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3
gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produkt-
bereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehr-
einnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Minderein-
nahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.
(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nach-
bewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und
428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein,
Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu
einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.
(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt,
Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushalts-
ordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro
nicht überschreiten.
(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt,
veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maß-
nahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die
Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden
Finanzplanung gesichert ist.
(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur,
soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der
Absätze 1 bis 9 unberührt.
(11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9
erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 695
§7
Planungssicherheit
(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven
Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 985) und für den Bereich der inves-
tiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 985) für den Gesamthaushalt
jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in
diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Ver-
pflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach
§ 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.
(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allge-
meine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen
nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im
Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.
(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist
der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen
der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu
unterrichten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu
regeln.
§8
Übertragbarkeiten
Nach § 19 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441,
der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für über-
tragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk
ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Aus-
gleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden
müssen.
§9
Rücklagenbildung
(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren
Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe,
die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehraus-
gaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage
innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der
infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin
für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.
(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 ent-
haltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 696
(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen
diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen
Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung
unbefristeten Personals ist nicht zulässig.
§ 10
Rücklage für Versorgungsvorsorge
(1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungs-
effekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter
Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen
sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den
Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen
Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai
1998 (gültig bis 31. Dezember 2009), nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteil-
zeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder aus
dem Altersteilzeitgesetz resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung
einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.
(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versor-
gungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge einschließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung
und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert
des Arbeitnehmer/innenbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch
bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im
Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung
der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppe 422 ist sicherzu-
stellen.
(3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen des Landes für die bei
ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten
und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der
ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtig-
ten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innenbruttos. Im Gegen-
zug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen.
(4) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von
Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Ver-
sorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbe-
züglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende
Mehreinnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versor-
gungsvorsorge abgeführt werden.
(5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während
der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum antei-
ligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvor-
sorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen
Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für
ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder des Altersteilzeit-
gesetzes, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Aus-
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 697
gleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei
der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hanse-
stadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außer-
haushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase
gebucht werden, zurückgeführt.
(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.
§ 11
Sonderhaushalte
Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinär-
medizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes
für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur
Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden
Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.
§ 12
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/
Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung
(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produkt-
gruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungs-
rechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finan-
zieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei
Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge
zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzu-
zeigen.
(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den
Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die
Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger
periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei
auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt -
darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form,
Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.
(3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses
bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts-
und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der
Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung
das nähere Verfahren zu regeln.
(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle
Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings
erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Manage-
ment) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten,
Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landes-
gleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 10
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 698
Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcon-
trollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehalts-
sachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt
Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder
nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen
diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für
Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.
(5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1
bis 3 unberührt.
(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt zur Berechnung von Pensionsrück-
stellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür
notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa/KIDICAP unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte
Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrück-
stellung beauftragte Dritte ein.
§ 13
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses
(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Ände-
rungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.
(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,
1. Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten
im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,
2. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder
außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,
3. Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,
4. die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus
a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts,
die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,
b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c) dem Bremischen Abgeordnetengesetz,
d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz.
Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur
Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt,
5. Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen
der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem auf-
nehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 699
und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und
Stellen zu streichen,
6. alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landes-
haushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzu-
nehmen,
7. Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7
festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann
insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen
begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden,
8. für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürger-
schaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3
Satz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen
des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), für die Veranschlagung von
Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inan-
spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3
BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20
Absatz 6 Satz 1 BremSVG Beitragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung
der Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses,
9. über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000
Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unter-
schreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen
Sondervermögens ergeben, zu entscheiden,
10. im Haushaltsplan enthaltene Anschläge für außerhochschulische Forschungs-
institute im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, d.h. zur
Förderung einer sparsamen Bewirtschaftung, als zur Selbstbewirtschaftung
bestimmt auszuweisen. Sofern es zur Einhaltung der in der Finanzplanung
vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat zweckmäßig oder notwendig ist und
hierdurch eine sparsame Mittelverwendung gefördert wird, können mit
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses veranschlagte Zuwei-
sungen an bremische Sondervermögen ebenfalls als zur Selbstbewirtschaf-
tung bestimmt in diesem Sinne ausgewiesen werden, ohne dass dadurch eine
dauerhafte Verschiebung von Mitteln zwischen Projekten ermöglicht wird.
Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss.
(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 13 des Haushaltsgesetzes der Freien
Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2013 durch den Haushalts- und Finanz-
ausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr
2013 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2014.
(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähig-
keiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur
Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6,
die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9
gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 700
(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der
Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls
1. einen Beförderungsstopp,
2. einen Einstellungsstopp,
3. die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse
zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in
Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und
mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden
Personaleinsatz auszuschöpfen sind.
§ 14
Kreditermächtigungen
(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,
1. zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 7 889 999 310 Euro
aufzunehmen,
2. Kredite zur Deckung von Darlehensprolongationen bestehender Schulden der
bremischen Sondervermögen des Landes aufzunehmen, soweit im jeweiligen
Wirtschaftsplan hierfür keine planmäßige Tilgung vorgesehen ist,
3. Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die
Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,
4. ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen;
die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des
nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur zentralen Abwicklung beste-
hender Schulden der Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen
und Bremerhaven, die Schuldendienstleistungen der Sondervermögen einschließlich
des Bremer Kapitaldienstfonds ohne schuldrechtliche Wirkung zentral über den
Bremer Kapitaldienstfonds als Zahlstelle abzuwickeln und diese Abwicklung gegen-
über den Sondervermögen und dem jeweiligen Gläubiger der Verbindlichkeit im
Wirtschaftsplan des Bremer Kapitaldienstfonds in einem getrennten Kapitel auszu-
weisen.
(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen
Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2014
1. die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen
(Stadtgemeinde),
2. die nach der Haushaltssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 701
aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1
übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu.
Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die
Finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der auf-
grund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mit
übernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mit-
schuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt
Bremen (Stadtgemeinde), die Stadtgemeinde Bremerhaven sowie ihre Betriebe die
Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurech-
nenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des
Absatzes 5 Satz 2.
(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu
12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Aus-
gabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen
Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1. Zur Umsetzung des zentralen Cash-
managements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haus-
halts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sonderver-
mögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigen-
gesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt
Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2014 verzins-
liche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu
gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur
Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen
Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und fest-
zulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen
Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cash-
management bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Für Geschäfte, die
den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Wertpapieren beinhalten, können zusätz-
lich Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe der in Absatz 1 Nummer 1 enthaltenen
Ermächtigung aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge
anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen sind.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch
ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs- ,
Liquiditäts- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinan-
zierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige
Vereinbarungen ist auf den doppelten Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten
Betrages begrenzt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über
5 vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.
(6) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung
anzurechnen.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 702
§ 15
Sonstige Verfahrensvorschriften
(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen
gelten als entsperrt.
(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die
entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaus-
haltsordnung fallen, als entsperrt.
(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungser-
mächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abge-
deckt werden können, gelten fort.
(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,
1. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte
Ausgaben zu sperren,
2. in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu
sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,
3. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im
Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder
für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem
Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die
Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb
einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/Entlohnungsgrenzen des § 6
Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen,
4. über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000
Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen
Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,
5. die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaß-
nahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,
6. Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und
finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,
7. innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausgenomme-
nen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschie-
dener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend
einen Ausgleich vorzunehmen,
8. zu Nachbewilligungen aus Gründen der Liquiditätssteuerung der Investitions-
ausgaben zur Einhaltung der in § 2a Absatz 1 genannten Ziele im Rahmen
beschlossener Maßnahmen und Mittel. Die Ermächtigung gilt ebenfalls für die
Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die
im Rahmen der Liquiditätssteuerung notwendig sind. Über die Inanspruch-
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 703
nahme dieser Ermächtigungen ist dem Haushalts- und Finanzausschuss
quartalsweise zu berichten.
(5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht
erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen
oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen
wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.
(6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei
Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der
Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet
werden.
(7) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hoch-
schulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software)
der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung
gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(8) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie
bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Ein-
richtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit
Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in
Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.
(9) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von
Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.
(10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungs-
prämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets
erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und
Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.
(11) Für das Personal der Gemeinden, das aus Mitteln des Landes vergütet wird
oder für das Kostenerstattungen des Landes geleistet werden, sind die für das
Personal des Landes geltenden personalwirtschaftlichen Regelungen anzuwenden.
(12) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden
oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüber-
hänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum
Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen
festzulegen. Gleiches gilt für die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13
Absatz 5 Satz 2 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der
Magistrat diese Entscheidung.
(13) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen
Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe
nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgülti-
gen Regelung zu stellen.
(14) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der
Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 704
Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A
15 hinaus - einrichten und auflösen.
(15) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sonder-
vermögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag
um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 2 Nummer 8
zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen ausschließlich der Zustimmung
des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses.
§ 16
Kosten- und Leistungsrechnung
Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten
Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungs-
rechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Daten-
bestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.
§ 17
Zuwendungsempfänger
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung, vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-
bedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffent-
lichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein
Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen.
§ 18
Auflagen für die Ergänzungszuweisungen
(1) Die Zahlung der Ergänzungszuweisungen nach § 2 Absatz 1 und der Struktur-
hilfen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt nach § 2
Absatz 4 des Finanzzuweisungsgesetzes mit der Auflage, dass die Gemeinden
Bremen und Bremerhaven die Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)
oder des Senats zur Sicherstellung der Konsolidierung und Überwindung der Haus-
haltsnotlage der bremischen Haushalte in ihrer Haushaltspolitik beachten und hierzu
ihren Verpflichtungen (plangemäßer Abbau des strukturellen Defizits) aus der Sanie-
rungsvereinbarung nachkommen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzaus-
schusses festzustellen, dass eine Gemeinde den Verpflichtungen nach Absatz 1
nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Die Feststellung ist zu begründen.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 705
§ 19
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder
sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:
1. zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie
der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 530 000 000
Euro,
2. zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungs-
empfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffent-
lichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur
bis zu 26 000 000 Euro;
die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 an eine
Gesellschaft übertragen.
(2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr wird ermächtigt, Bürgschaften zur
Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der
Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 5 000 000 Euro zu übernehmen.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine
Gesellschaft übertragen.
(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im
laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf
die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der
Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 2.
(4) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittel-
kurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf
den Höchstbetrag anzurechnen.
§ 20
Technische Ermächtigungen
Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder
Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.
§ 21
Geltung in den Gemeinden
Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften
der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für
die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 706
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Bremen, den 17. Dezember 2013
Der Senat
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 707
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen
für das Haushaltsjahr 2015
Vom 17. Dezember 2013
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
§1
Feststellungsklauseln
(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe
auf 10 486 100 490 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 285 410 000
Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2015 für den Personalhaushalt aus-
gewiesene Stellenvolumen wird auf 7 263 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,18.
Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2 774 und der Stellenindex auf
1,46 festgesetzt. Daneben werden für
den Personalhaushalt 320,
die Sonderhaushalte 755,
die Betriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung 276
und die Anstalten des öffentlichen Rechts 227
als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den
Personalhaushalt 42 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel im Haushaltsjahr
2015 ausgewiesen.
§2
Produktgruppenhaushalt
(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätze-
gesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von
§ 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und
die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den auf-
gabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art
und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).
(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche
und Produktgruppen.
(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen
dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des
Landes.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 708
§ 2a
Einhaltung des vorgegebenen Rahmens
(1) Im Haushaltsvollzug ist sicherzustellen, dass
1. die in den Haushaltsgesetzen des Landes, der Stadtgemeinde Bremen und
Stadtgemeinde Bremerhaven enthaltenen Kreditermächtigungen nicht über-
schritten sowie
2. die in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat, die der
Bremischen Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsberatungen für die Jahre
2014 und 2015 übermittelt wurden, eingehalten werden.
(2) Die Senatorin für Finanzen wird aufgefordert, im Falle einer drohenden Über-
schreitung dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu berichten und
geeignete Steuerungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten.
§3
Verantwortlichkeiten
(1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwor-
tung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben
der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungs-
ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen
Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen.
(2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten
und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach § 48 der Landes-
haushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan
verantwortliche Person übertragen.
(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu
treffen.
§4
Deckungsfähigkeiten
(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landes-
haushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2015 aufgehoben.
(2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind inner-
halb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig
1. die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
2. die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme
der Gruppe 441,
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 709
3. die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der
Gruppe 985,
4. die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der
Gruppe 985.
(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind
diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung
getroffen worden ist.
(4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Haupt-
gruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung
freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird.
Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Haupt-
gruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden.
§5
Investitionsausgaben
Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen
7 und 8 sowie bei der Gruppe 985 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich
nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landes-
haushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einver-
nehmens mit der Senatorin für Finanzen.
§6
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen,
Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen
(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden
ermächtigt,
1. innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und
den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zulasten von Ausgaben der Haupt-
gruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzu-
bewilligen,
2. alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von
100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nach-
bewilligungen,
a) zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
b) zulasten der Gruppe 441,
c) zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsum-
tiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Haupt-
gruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985,
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 710
3. innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des
Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14
sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den
öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanz-
volumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen
anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und
Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzaus-
schusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein,
Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben
dauerhaft eingespart werden,
4. innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung
Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und
Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die
für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushalts-
ordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit
diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein
etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt
hiervon unbenommen.
(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden
ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von
100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbe-
willigungen
1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
2. zulasten der Gruppe 441,
3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven
Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7
und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985.
(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermäch-
tigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro
im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen
1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
2. zulasten der Gruppe 441,
3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven
Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7
und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985.
(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2,
Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach §
38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.
(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3
gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produkt-
bereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehr-
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 711
einnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Minderein-
nahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.
(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nach-
bewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und
428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein,
Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu
einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.
(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt,
Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushalts-
ordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro
nicht überschreiten.
(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt,
veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maß-
nahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die
Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden
Finanzplanung gesichert ist.
(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur,
soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der
Absätze 1 bis 9 unberührt.
(11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9
erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.
§7
Planungssicherheit
(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven
Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 985) und für den Bereich der inves-
tiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 985) für den Gesamthaushalt
jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in
diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Ver-
pflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach
§ 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.
(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allge-
meine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen
nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im
Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.
(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist
der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen
der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unter-
richten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 712
§8
Übertragbarkeiten
Nach § 19 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441,
der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für
übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk
ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum
Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden
müssen.
§9
Rücklagenbildung
(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren
Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe,
die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehraus-
gaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage
innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der
infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin
für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.
(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 ent-
haltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.
(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen
diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen
Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung
unbefristeten Personals ist nicht zulässig.
§ 10
Rücklage für Versorgungsvorsorge
(1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungs-
effekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter
Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen
sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den
Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen
Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai
1998 (gültig bis 31. Dezember 2009), nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteil-
zeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder aus
dem Altersteilzeitgesetz resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung
einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.
(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versor-
gungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge einschließlich der ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung
und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 713
des Arbeitnehmer/innenbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch
bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im
Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung
der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppe 422 ist sicherzu-
stellen.
(3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen des Landes für die bei
ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten
und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der
ggf. zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberech-
tigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmer/innenbruttos. Im
Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen.
(4) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von
Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Ver-
sorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbe-
züglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehr-
einnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungs-
vorsorge abgeführt werden.
(5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während
der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum antei-
ligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvor-
sorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen
Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für
ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder des Altersteilzeit-
gesetzes, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Aus-
gleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei
der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hanse-
stadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außer-
haushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase
gebucht werden, zurückgeführt.
(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.
§ 11
Sonderhaushalte
Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinär-
medizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes
für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur
Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden
Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 714
§ 12
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/
Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung
(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produkt-
gruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungs-
rechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finan-
zieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei
Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge
zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzu-
zeigen.
(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den
Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die
Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger
periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei
auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt -
darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form,
Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.
(3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses
bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts-
und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der
Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung
das nähere Verfahren zu regeln.
(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle
Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings
erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Manage-
ment) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten,
Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landes-
gleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß §10
Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personal-
controllings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich
Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien
Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa
nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für
Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin
für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu
treffen.
(5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1
bis 3 unberührt.
(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt zur Berechnung von Pensionsrück-
stellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür
notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa/KIDICAP unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte
Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrück-
stellung beauftragte Dritte ein.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 715
§ 13
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses
(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Ände-
rungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.
(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,
1. Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten
im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,
2. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder
außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,
3. Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,
4. die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus
a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts,
die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,
b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c) dem Bremischen Abgeordnetengesetz,
d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz.
Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur
Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt,
5. Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen
der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem auf-
nehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen
und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und
Stellen zu streichen,
6. alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landes-
haushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzu-
nehmen,
7. Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7
festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann
insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen
begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden,
8. für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürger-
schaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz
2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des
Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG), für die Veranschlagung von
Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inan-
spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3
BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 716
Absatz 6 Satz 1 BremSVG Betragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung
dieser Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses,
9. über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000
Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschrei-
tung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sonderver-
mögens ergeben, zu entscheiden,
10. im Haushaltsplan enthaltene Anschläge für außerhochschulische Forschungs-
institute im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, d.h. zur
Förderung einer sparsamen Bewirtschaftung, als zur Selbstbewirtschaftung
bestimmt auszuweisen. Sofern es zur Einhaltung der in der Finanzplanung
vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat zweckmäßig oder notwendig ist und
hierdurch eine sparsame Mittelverwendung gefördert wird, können mit Zustim-
mung des Haushalts- und Finanzausschusses veranschlagte Zuweisungen an
bremische Sondervermögen ebenfalls als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt
in diesem Sinne ausgewiesen werden, ohne dass dadurch eine dauerhafte
Verschiebung von Mitteln zwischen Projekten ermöglicht wird. Nähere Verfah-
rensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss.
(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 13 des Haushaltsgesetzes der Freien
Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2014 durch den Haushalts- und Finanz-
ausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr
2014 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2015.
(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähig-
keiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur
Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6,
die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9
gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.
(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der
Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls
1. einen Beförderungsstopp,
2. einen Einstellungsstopp,
3. die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse
zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in
Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und
mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden
Personaleinsatz auszuschöpfen sind.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 717
§ 14
Kreditermächtigungen
(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,
1. zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 6 923 301 650 Euro
aufzunehmen,
2. Kredite zur Deckung von Darlehensprolongationen bestehender Schulden der
bremischen Sondervermögen des Landes aufzunehmen, soweit im jeweiligen
Wirtschaftsplan hierfür keine planmäßige Tilgung vorgesehen ist,
3. Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die
Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,
4. ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen;
die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des
nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur zentralen Abwicklung beste-
hender Schulden der Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen
und Bremerhaven, die Schuldendienstleistungen der Sondervermögen einschließlich
des Bremer Kapitaldienstfonds ohne schuldrechtliche Wirkung zentral über den
Bremer Kapitaldienstfonds als Zahlstelle abzuwickeln und diese Abwicklung gegen-
über den Sondervermögen und dem jeweiligen Gläubiger der Verbindlichkeit im
Wirtschaftsplan des Bremer Kapitaldienstfonds in einem getrennten Kapitel auszu-
weisen.
(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen
Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2015
1. die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadt-
gemeinde),
2. die nach der Haushaltssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven
aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1
übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu.
Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die
Finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der
aufgrund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mit
übernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mit-
schuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt
Bremen (Stadtgemeinde), die Stadtgemeinde Bremerhaven sowie ihre Betriebe die
Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurech-
nenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des
Absatzes 5 Satz 2.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 718
(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu
12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und
Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenomme-
nen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1. Zur Umsetzung des zentralen Cash-
managements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haus-
halts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sonderver-
mögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigen-
gesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt
Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2015 verzins-
liche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu
gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur
Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen
Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und fest-
zulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen
Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cash-
management bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Für Geschäfte, die
den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Wertpapieren beinhalten, können zusätz-
lich Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe der in Absatz 1 Nummer 1 enthaltenen
Ermächtigung aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge
anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-
nommen sind.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch
ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs-,
Liquiditäts- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschluss-
finanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige
Vereinbarungen ist auf den doppelten Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten
Betrages begrenzt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über
5 vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Regelungen
dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushalts-
gesetzes 2016 fort.
(6) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzu-
rechnen.
§ 15
Sonstige Verfahrensvorschriften
(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen
gelten als entsperrt.
(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die
entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaus-
haltsordnung fallen, als entsperrt.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 719
(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungs-
ermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht
abgedeckt werden können, gelten fort.
(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,
1. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte
Ausgaben zu sperren,
2. in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu
sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,
3. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im
Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder
für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem
Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die
Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von §
6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb
einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/Entlohnungsgrenzen des § 6
Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen,
4. über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000
Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen
Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,
5. die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaß-
nahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,
6. Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und
finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,
7. innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausge-
nommenen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung
ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produkt-
planübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen,
8. zu Nachbewilligungen aus Gründen der Liquiditätssteuerung der Investitions-
ausgaben zur Einhaltung der in § 2a Absatz 1 genannten Ziele im Rahmen
beschlossener Maßnahmen und Mittel. Die Ermächtigung gilt ebenfalls für die
Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die
im Rahmen der Liquiditätssteuerung notwendig sind. Über die Inanspruch-
nahme dieser Ermächtigungen ist dem Haushalts- und Finanzausschuss
quartalsweise zu berichten.
(5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht
erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen
oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen
wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.
(6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei
Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der
Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet
werden.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 720
(7) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Landeshaus-
haltsordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten
Hochschulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und
Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur
Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(8) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie
bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und
Einrichtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit
Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in
Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.
(9) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von
Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.
(10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungs-
prämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets
erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und
Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.
(11) Für das Personal der Gemeinden, das aus Mitteln des Landes vergütet wird
oder für das Kostenerstattungen des Landes geleistet werden, sind die für das
Personal des Landes geltenden personalwirtschaftlichen Regelungen anzuwenden.
(12) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden
oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüber-
hänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum
Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen
festzulegen. Gleiches gilt für die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13
Absatz 5 Satz 2 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der
Magistrat diese Entscheidung. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten ab dem
1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2016 fort.
(13) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen
Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe
nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgülti-
gen Regelung zu stellen.
(14) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der
Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die
Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A
15 hinaus - einrichten und auflösen.
(15) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sonderver-
mögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um
bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 zu
bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen ausschließlich der Zustimmung des
Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 721
§ 16
Kosten- und Leistungsrechnung
Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten
Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungs-
rechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Daten-
bestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.
§ 17
Zuwendungsempfänger
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung, vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-
bedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffent-
lichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein
Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen.
§ 18
Auflagen für die Ergänzungszuweisungen
(1) Die Zahlung der Ergänzungszuweisungen nach § 2 Absatz 1 und der Struktur-
hilfen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt nach § 2
Absatz 4 des Finanzzuweisungsgesetzes mit der Auflage, dass die Gemeinden
Bremen und Bremerhaven die Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)
oder des Senats zur Sicherstellung der Konsolidierung und Überwindung der Haus-
haltsnotlage der bremischen Haushalte in ihrer Haushaltspolitik beachten und hierzu
ihren Verpflichtungen (plangemäßer Abbau des strukturellen Defizits) aus der Sanie-
rungsvereinbarung nachkommen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzaus-
schusses festzustellen, dass eine Gemeinde den Verpflichtungen nach Absatz 1
nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Die Feststellung ist zu begründen.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 722
§ 19
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder
sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:
1. zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie
der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 530 000 000
Euro,
2. zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungs-
empfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffent-
lichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur
bis zu 26 000 000 Euro;
die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 an eine
Gesellschaft übertragen.
(2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr wird ermächtigt, Bürgschaften zur
Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der
Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 5 000 000 Euro zu übernehmen.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine
Gesellschaft übertragen.
(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im
laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf
die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der
Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 2.
(4) Darüber hinaus wird die Senatorin für Finanzen ermächtigt, ab dem 1. Januar
2016 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2016 Bürgschaften, Garantien oder
sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2015
festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen. Der Senator für Umwelt, Bau und
Verkehr wird ermächtigt, ab dem 1. Januar 2016 bis zur Verkündung des Haushalts-
gesetzes 2016 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur
Hälfte der in Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzten Höchstbeträge zu
übernehmen.
(5) Eine dem Absatz 4 Satz 1 entsprechende Regelung kann auch von den Stadt-
gemeinden getroffen werden.
(6) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem
Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist,
auf den Höchstbetrag anzurechnen.
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 723
§ 20
Technische Ermächtigungen
Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder
Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.
§ 21
Geltung in den Gemeinden
Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften
der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für
die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bremen, den 17. Dezember 2013
Der Senat
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 724
Anlage
HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen
für die Haushaltsjahre
2014/2015
GESAMTPLAN
Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 725
ZUS A M M E NS TE LLUNG -EINNAHMEN- FREIE HANSESTADT BREMEN
E INZE L- Anschlag Anschlag Anschlag Rechnung Rechnung
PLAN BEZEICHNUNG EUR EUR EUR EUR EUR
2015 2014 2013 2012 2011
1 2 3 4 5 6 7
Einnahmen
Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof,
00 Staatsgerichtshof, Bundesang., Datenschutz, 25.299.050 25.839.400 25.650.930 28.428.789 28.934.335
Inneres und Sport, Frauen
01 Justiz und Verfassung 37.027.000 36.680.000 36.841.350 38.405.172 39.081.305
02 Bildung und Wissenschaft, Kultur 90.603.150 92.199.930 66.721.600 89.734.360 84.812.525
03 Arbeit 16.823.600 17.317.810 23.731.100 14.618.050 11.284.005
04 Jugend und Soziales, Ausländerintegration 172.324.670 168.756.430 122.830.880 122.045.650 99.110.235
05 Gesundheit 10.300.890 10.186.530 10.069.300 11.130.140 11.555.070
06 Umwelt, Bau und Verkehr 74.757.740 74.972.740 75.018.490 90.957.849 90.611.761
07 Wirtschaft 43.640.820 37.426.530 36.042.560 60.203.539 65.390.577
08 Häfen 12.231.800 12.217.340 11.893.000 16.513.507 16.377.690
09 Finanzen 10.003.091.770 10.932.263.170 10.228.618.920 11.197.377.496 11.436.112.842
Summe der Einnahmen 10.486.100.490 11.407.859.880 10.637.418.130 11.669.414.552 11.883.270.344
ZUS A M M E NS TE LLUNG -AUSGABEN- FREIE HANSESTADT BREMEN
E INZE L- Anschlag Anschlag Anschlag Rechnung Rechnung
PLAN BEZEICHNUNG EUR EUR EUR EUR EUR
2015 2014 2013 2012 2011
1 2 3 4 5 6 7
Ausgaben
Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof,
00 Staatsgerichtshof, Bundesang., Datenschutz, 301.825.550 301.085.280 291.324.050 296.380.177 295.234.808
Inneres und Sport, Frauen
01 Justiz und Verfassung 156.540.970 156.315.830 151.443.480 155.867.576 150.039.816
02 Bildung und Wissenschaft, Kultur 978.670.670 975.746.930 920.184.820 935.830.488 917.960.762
03 Arbeit 35.869.360 37.099.310 41.156.290 42.505.149 39.119.380
04 Jugend und Soziales, Ausländerintegration 444.548.080 435.685.640 386.949.970 381.416.407 347.957.960
05 Gesundheit 49.519.690 49.761.020 36.504.180 37.383.376 38.861.879
06 Umwelt, Bau und Verkehr 149.891.470 146.383.610 158.150.490 175.810.732 163.983.283
07 Wirtschaft 103.975.530 109.542.040 116.021.150 145.418.868 155.118.677
08 Häfen 68.772.220 69.169.350 85.114.680 81.529.329 52.722.517
09 Finanzen 8.196.486.950 9.127.070.870 8.450.569.020 9.417.272.450 9.722.271.262
Summe der Ausgaben 10.486.100.490 11.407.859.880 10.637.418.130 11.669.414.552 11.883.270.344
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 726
FREIE HANSESTADT BREMEN
FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2014
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos -Mio. Euro-
1. Ausgaben 3.547,9
-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushalts-
technische Erstattungen-
2. Einnahmen 3.507,3
-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische
Erstattungen-
3. Finanzierungssaldo 40,6
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 44,5
1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 7.890,0
1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.845,5
2. Rücklagenbewegung ./. 3,9
2.1 Entnahmen aus Rücklagen 8,8
2.2 Zuführungen an Rücklagen 12,7
3. Abwicklung der Vorjahre 0,0
3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0,0
3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0
4. Haushaltstechnische Erstattungen 0,0
4.1 Einnahmenseite 1,7
4.2 Ausgabenseite 1,7
5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 40,6
------------------------------------------------------------
Abweichungen in den Summen durch Runden
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 727
FREIE HANSESTADT BREMEN
KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2014
-Mio. Euro-
I. Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 7.890,0
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.845,5
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 44,5
II. Kredite im öffentlichen Bereich
1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0,0
2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 4,9
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 728
FREIE HANSESTADT BREMEN
FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2015
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos -Mio. Euro-
1. Ausgaben 3.616,3
-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushalts-
technische Erstattungen-
2. Einnahmen 3.552,9
-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische
Erstattungen-
3. Finanzierungssaldo 63,4
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 67,9
1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.923,3
1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 6.855,4
2. Rücklagenbewegung ./. 4,5
2.1 Entnahmen aus Rücklagen 8,2
2.2 Zuführungen an Rücklagen 12,7
3. Abwicklung der Vorjahre 0,0
3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0,0
3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0
4. Haushaltstechnische Erstattungen 0,0
4.1 Einnahmenseite 1,7
4.2 Ausgabenseite 1,7
5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 63,4
------------------------------------------------------------
Abweichungen in den Summen durch Runden
Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013 729
FREIE HANSESTADT BREMEN
KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2015
-Mio. Euro-
I. Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.923,3
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 6.855,4
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 67,9
II. Kredite im öffentlichen Bereich
1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0,0
2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 4,9
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen