Bremen

Haushaltsbegleitgesetz 2026/2027

Ausfertigungsdatum:
25.03.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 35
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
284 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 25. März 2026 Nr. 35 Haushaltsbegleitgesetz 2026/2027 Vom 24. März 2026 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Privatschulgesetzes Das Privatschulgesetz vom 3. Juli 1956, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 20 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Schulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 erhalten für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 den Schülerkostensatz nach Satz 2 Nummer 1. Ab Jahrgangsstufe 5 erhalten die Waldorfschulen den Schülerkostensatz nach Satz 2 Nummer 2 und die International School of Bremen den Schülerkostensatz nach Satz 2 Nummer 3.“ 2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Zuschuss wird entsprechend der Entwicklung der Schülerkostensätze angepasst. Der Schülerkostensatz wird ermittelt, indem die Ausgaben der Gruppen 422, 427, 428 und 443 des Gruppierungsplans für die jeweilige Schulart addiert werden, wobei auf die Ausgaben der Gruppe 422 (Bezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten) ein Aufschlag von 30 Prozent für fiktive Sozialbeiträge vorgenommen wird. Die sich daraus ergebende Summe der Ausgaben je Schulart wird durch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen der jeweiligen Schulart geteilt, wobei die Anzahl des letzten Schuljahres zu einem Anteil von sieben Zwölfteln und die Anzahl des laufenden Schuljahres zu einem Anteil von fünf Zwölfteln gewichtet wird. Der Schülerkostensatz wird jeweils zum 1. März eines Jahres für das folgende Schuljahr festgesetzt.“ Nr. 35 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. März 2026 285 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2026 in Kraft. Bremen, 24. März 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.