Bremen

HafenauffangeinrichtungenG

Ausfertigungsdatum:
29.01.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 8 HafenauffangeinrichtungenG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
60 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 30. Januar 2014 Nr. 8 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom 28. Januar 2014 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos- sene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 ― 9511-a-5), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Schiffsabfälle: alle Abfälle außer Ladungsrückständen, einschließlich Ab- wasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, die während des Schiffs- betriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV, V und VI von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durch- führungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78 entsprechend Resolution MEPC.59(33) vom 30. Oktober 1992, ergänzt durch Resolution MEPC.92(45) vom 5. Oktober 2000;" 2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen der Anlagen I und VI von MARPOL 73/78 einerseits und der Anlage V von MARPOL 73/78 andererseits sind getrennt auszuweisen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. Januar 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.