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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 30. Januar 2014 Nr. 8
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes
über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 28. Januar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos-
sene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 ―
9511-a-5), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl.
S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Schiffsabfälle: alle Abfälle außer Ladungsrückständen, einschließlich Ab-
wasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, die während des Schiffs-
betriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV, V und VI von
MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durch-
führungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78 entsprechend Resolution
MEPC.59(33) vom 30. Oktober 1992, ergänzt durch Resolution MEPC.92(45)
vom 5. Oktober 2000;"
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen der Anlagen I und VI von
MARPOL 73/78 einerseits und der Anlage V von MARPOL 73/78 andererseits
sind getrennt auszuweisen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 28. Januar 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen