Bremen

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Gründung eines Ordnungsamtes

Ausfertigungsdatum:
20.03.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 32
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.
Art. 1

Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

In § 67 Absatz 2 Nummer 1 und § 79 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 322) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.

Art. 2

Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes

Das Bremische Spielhallengesetz vom 19. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 ― 2191-d-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „den Ortspolizeibehörden“ durch die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde“ ersetzt.

2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „die Ortspolizeibehörde“ durch die Worte „in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde“ ersetzt.

Art. 3

Änderung des Feldordnungsgesetzes

In § 9 Absatz 2 des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 ― 45-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2010

(Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.

Art. 4

Änderung des Wohnwagengesetzes

In § 7 Absatz 2 Buchstabe a des Wohnwagengesetzes vom 19. Juni1956 (SaBremR 2190-d-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 633) geändert worden ist, wird das Wort „(Stadtamt)“ durch das Wort „(Ordnungsamt)“ ersetzt.

Art. 5

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

In § 3 und § 12 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (SaBremR 400-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.

Art. 6

Änderung des Bremischen Landesjagdgesetzes

In Artikel 37 Absatz 2 des Bremischen Landesjagdgesetzes vom 26. Oktober1981 (Brem.GBl. S. 171, 1992, S. 103 ― 792-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 § 38 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, werden die Wörter „Stadt- und Polizeiamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.

Art. 7

Änderung des Bremischen Fischereigesetzes

Das Bremische Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 ― 793-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ortspolizeibehörde“ durch die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeine Bremerhaven der Magistrat“ ersetzt.

2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Fischereibehörden für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremen sind für die Fischereischeine das Bürgeramt, im Übrigen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde. Für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat zuständige Fischereibehörde. Für die Küstengewässer sind das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und für die Häfen die Hafenbehörde im Sinne des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die zuständigen Fischereibehörden.“

3. In § 41 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Ortspolizeibehörde“ durch die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde“ ersetzt.

Art. 8

Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes

Das Bremische Gaststättengesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 ― 711-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „den Ortspolizeibehörden“ durch die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde“ ersetzt.

2. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „die Ortspolizeibehörde“ durch die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde“ ersetzt.

Art. 9

Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes

In § 6 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Nichtrauchergesetzes vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 515 ― 2127-g-1), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 297) geändert worden ist, werden die Wörter „Stadtamt Bremen“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.

Art. 10

Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes

In § 11 Absatz 3 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221 ― 8050-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 909) geändert worden ist, werden die Wörter „Die Ortspolizeibehörde kann“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz als Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven können“ ersetzt.

Art. 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft

Bremen, den 14. März 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.