Gesetz zur Neuregelung des Bremischen Glücksspielrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 21.11.2017
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2017 Nr. 103
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Glücksspielgesetzes
Das Bremische Glücksspielgesetz vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255 ― 2191-b-2) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Wettvermittlungsstellen für Sportwetten“
2. In § 1 Absatz 4 wird die Angabe „vom 15. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 241)“ gestrichen.
3. § 5 Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Wettvermittlungsstellen für Sportwetten
(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in einer Räumlichkeit Sportwetten vermittelt.
(2) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nur für eine bestimmte Räumlichkeit erteilen. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn
1. die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Meter Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle unterschreitet,
2. die Wettvermittlungsstelle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, untergebracht wird,
3. die zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle bestimmte Räumlichkeit wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen oder den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags oder dieses Gesetzes nicht genügt,
4. der Betrieb der Wettvermittlungsstelle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
5. der Vermittler und der Betreiber der von der Erlaubnis erfassten Räumlichkeit keine Vorkehrungen treffen, um den Zutritt Minderjähriger zu verhindern,
6. Spieler der von der Erlaubnis erfassten Räumlichkeit Zugriff auf Computer oder Terminals haben, mit denen sie an Glücksspielen teilnehmen können; abweichend hiervon kann die zuständige Behörde auf Antrag und in entsprechender Anwendung des § 4 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags erlauben, dass Spieler an Selbstbedienungsgeräten Sportwetten, deren Vermittlung in der betreffenden Wettvermittlungsstelle erlaubt ist, abschließen; oder
7. der Vermittler es versäumt, gegenüber der zuständigen Behörde die Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts in Höhe von 12 500 Euro für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle und in Höhe weiterer 500 Euro für jeden Angestellten als Sicherheit für Forderungen auf Gewinne nachzuweisen.
(3) Es ist verboten
1. in Wettvermittlungsstellen alkoholische Getränke auszuschenken oder den Konsum von alkoholischen Getränken zuzulassen,
2. in Wettvermittlungsstellen Geldspielgeräte aufzustellen,
3. in Wettvermittlungsstellen Spielern Kredit zu gewähren,
4. in einer Wettvermittlungsstelle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich Spieler in einer Wettvermittlungsstelle Bargeld beschaffen können,
5. in Wettvermittlungsstellen Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzubieten, zu betreiben oder zu dulden oder
6. in einer Wettvermittlungsstelle an erkennbar Spielsüchtige Wetten zu vermitteln.
(4) Der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle hat über die Suchtrisiken der von ihm vermittelten Wetten, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Er hat Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu
Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen sowie auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.“
5. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Ge- und Verbote nach diesem Gesetz und nach dem Glücksspielstaatsvertrag Testspiele und –käufe durchführen. Hierfür dürfen die handelnden Personen unter einer veränderten Identität (Legende) auftreten. Sie dürfen im Rahmen ihres Handelns nach Satz 1 unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.“
6. In § 11 Absatz 2 wird nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Sofortlotterien mindestens 8 v.H.“
7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummern 8 bis 14 werden angefügt: „8. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1 in Wettvermittlungsstellen alkoholische Getränke ausschenkt oder den Konsum von alkoholischen Getränken zulässt,
9. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 2 in einer Wettvermittlungsstelle Geldspielgeräte aufstellt oder es zulässt, dass Geldspielgeräte aufgestellt werden,
10. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 3 einem Spieler Kredit gewährt oder die Kreditgewährung durch andere duldet,
11. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 4 in einer Wettvermittlungsstelle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich Spieler in einer Wettvermittlungsstelle Bargeld beschaffen können,
12. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 5 Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbietet, betreibt oder duldet,
13. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 6 an erkennbar Spielsüchtige Wetten vermittelt oder es duldet, dass erkennbar Spielsüchtige Wetten abschließen,
14. entgegen § 5a Absatz 4 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt.“
8. § In 17 Absatz 1 werden die Wörter „des Landes Hessen“ durch die Wörter „des nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Landes“ ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Übergangsregelungen
(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 5a Absatz 2 finden keine Anwendung auf Annahmestellen, die während der Übergangszeit des § 29 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags Sportwetten ausschließlich im dort genannten Umfang vermitteln.
(2) Bei Wettvermittlungsstellen, die bereits vor dem 1. Januar 2018 bestanden und den nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 festgeschriebenen Abstand zu einer oder mehreren anderen Wettvermittlungsstellen unterschreiten findet, sofern keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgeben, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid statt.“
Änderung des Bremischen Abgabengesetzes
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bremischen Abgabengesetzes vom 23. Mai 1962 (Brem.GBl. 1962, 139), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 104) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§§ 5 und 5a“ ersetzt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. November 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.