Bremen

Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021

Ausfertigungsdatum:
08.04.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 38
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
200 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 8. April 2022 Nr. 38 Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 Vom 29. März 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Bremisches Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Bremisches Corona-Sonderzahlungsgesetz – BremCoronaSZG) §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021. (2) Die Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besol- dungsgesetzes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten in den Besoldungs- gruppen B 7 bis B 11, der Richterinnen und Richter in den Besoldungsgruppen R 7 bis R 10, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richte- rinnen und Richter. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. §2 Höhe und Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs (1) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt 1. 1 300 Euro für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in den Besol- dungsordnungen A, C und W sowie in den Besoldungsgruppen B 1 bis ein- schließlich B 6 der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 1 bis einschließlich R 6 der Besoldungsordnung R, Nr. 38 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2022 201 2. 650 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen. (2) Die Zahlung wird nur gewährt, wenn 1. das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und 2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 bis zum 29. Novem- ber 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit gelten § 9 Absatz 1 und § 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. (3) Soweit kein anderweitiger Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz oder dem Tarifvertrag zur Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 besteht, erhalten die am 29. November 2021 in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindlichen oder ohne Dienstbezüge nach §§ 62, 62a und 64 des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter die Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2. Maßgebend sind die Verhältnisse, die am letzten Tag vor Beginn der Eltern- zeit oder der Beurlaubung bestanden haben. Die Zahlung wird der oder dem Berech- tigten nur einmal gewährt; der Zahlung steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt. § 16 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes gilt ent- sprechend. §3 Zahlungsmonat Die Corona-Sonderzahlung nach § 2 wird mit den Bezügen für den Monat März 2022 rückwirkend für den Monat November 2021 ausgezahlt. Artikel 2 Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes Dem § 64 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 — 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 772) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 gilt eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, nicht als Erwerbseinkommen.“ Nr. 38 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2022 202 Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 29. November 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Bremen, den 29. März 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.