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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 26. Juli 2022 Nr. 79
Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität
der Freien Hansestadt Bremen
- Land und Stadtgemeinde –
Vom 12. Juli 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
§1
IT-Sicherheit und digitale Souveränität, Verlässlichkeit der Versorgung
(1) Zur Gewährleistung der öffentlichen digitalen Daseinsvorsorge und einer dafür
erforderlichen weitreichenden digitalen Souveränität der öffentlichen Verwaltung darf
die Freie Hansestadt Bremen (Land) Verträge über Leistungen zur Deckung ihres
IT-Bedarfs ausschließlich mit einer anderen juristischen Person des öffentlichen
Rechts, zu der das Verhältnis einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit im Sinne
von § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen besteht, schließen.
Die Stadtgemeinde Bremen darf Verträge im Sinne des Satzes 1 mit der Freien
Hansestadt Bremen (Land) sowie den in Satz 1 benannten Auftragnehmern
schließen.
(2) Die Einbeziehung von Unternehmen, welche den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht genügen (sonstige Unternehmen), zur Erfüllung eines Vertrages
durch die juristische Person des öffentlichen Rechts als Auftragnehmerin soll nur
erfolgen, wenn andernfalls unverhältnismäßige Nachteile zu befürchten sind. Unver-
hältnismäßige Nachteile liegen insbesondere vor, wenn Leistungen für die Deckung
des IT-Bedarfs notwendig sind, die nur von sonstigen Unternehmen hergestellt oder
angeboten werden oder wenn der Einsatz von Lösungen der juristischen Person des
öffentlichen Rechts qualitativ oder quantitativ deutlich schlechtere Ergebnisse als
eine Lösung eines privaten Anbieters begründet erwarten lässt. In Fällen, in denen
Verträge über die in Absatz 1, Satz 1 genannten Beschaffungen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit sonstigen Unternehmen geschlossen wurden, dürfen diese
Verträge bis zum Ablauf der vertraglichen Bindung fortgeführt werden.
Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Juli 2022 421
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Bürgerschaftskanzlei im Rahmen ihrer parlaments-
spezifischen Anforderungen. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht, soweit sich die Freie
Hansestadt Bremen (Land) oder die Stadtgemeinde Bremen an Kooperationen mit
Behörden anderer Bundesländer, dem Bund, der Europäischen Union oder anderen
Kommunen beteiligen. Auch im Rahmen von Kooperationen nach Satz 2 soll darauf
hingewirkt werden, Lösungen zu erarbeiten, durch die die digitale Souveränität
gefördert wird.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bremen, den 12. Juli 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen