Bremen

Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
08.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 137
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
860 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 8. Dezember 2022 Nr. 137 Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung) Vom 22. November 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: §1 Wahrnehmung gegenseitiger Aufgaben bei Land und Stadtgemeinde (1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind befugt, einzelne Verwal- tungszweige oder Teile davon durch Behörden der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen zu lassen. Soweit die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienst- stellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen lassen. (2) Die Freie Hansestadt Bremen (Land) ist befugt, einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon durch Behörden der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen zu lassen. Soweit die Freie Hansestadt Bremen (Land) einzelne Ver- waltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienststellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienst- stellen der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen lassen. (3) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 2 erbachten Leistungen ist eine Vergütung in Höhe der Aufwände zu zahlen. §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 22. November 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.