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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 8. Dezember 2022 Nr. 137
Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen
zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land)
und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven
(Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung)
Vom 22. November 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
§1
Wahrnehmung gegenseitiger Aufgaben bei Land und Stadtgemeinde
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind befugt, einzelne Verwal-
tungszweige oder Teile davon durch Behörden der Freien Hansestadt Bremen (Land)
wahrnehmen zu lassen. Soweit die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven
einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienst-
stellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische
Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden
oder Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen lassen.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen (Land) ist befugt, einzelne Verwaltungszweige
oder Teile davon durch Behörden der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven
wahrnehmen zu lassen. Soweit die Freie Hansestadt Bremen (Land) einzelne Ver-
waltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienststellen,
Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen
des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienst-
stellen der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen lassen.
(3) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 2 erbachten Leistungen ist eine Vergütung
in Höhe der Aufwände zu zahlen.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. November 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen