Bremen

Gesetz zur Erstreckung der individuellen Regelstudienzeit und der verlängerten Meldefrist zum Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung für Juristen auf das Wintersemester 2021/2022

Ausfertigungsdatum:
11.04.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 42
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische

Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „viereinhalb“ durch „fünf“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Berechnung der Regelstudienzeit nach Absatz 1 bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt (individuelle Regelstudienzeit). Satz 1 gilt entsprechend für Studierende, die zum genannten Zeitpunkt immatrikuliert, aber beurlaubt waren. Soweit Studierenden bereits nach § 15 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Verlängerung ihrer Förderung wegen der Folgen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist der Zeitraum der verlängerten Förderung auf die individuelle Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 anzurechnen. Die individuelle Regelstudienzeit bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In Bezug auf den Antrag zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe von Absatz 1 gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester. Eines gesonderten Antrags zur Verlängerung der Meldefrist bedarf es im Fall von Satz 1 abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

Art. 2

Die Verordnung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 2

Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Staatsprüfung vom 19. April 2021 (Brem.GBl. S. 379) wird aufgehoben.

Art. 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März 2022 in Kraft.

Bremen, den 29. März 2022

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.