Gesetz zur Erstreckung der individuellen Regelstudienzeit und der verlängerten Meldefrist zum Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung für Juristen auf das Wintersemester 2021/2022
- Ausfertigungsdatum:
- 11.04.2022
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2022 Nr. 42
Eingangsformel
Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische
Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „viereinhalb“ durch „fünf“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Berechnung der Regelstudienzeit nach Absatz 1 bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt (individuelle Regelstudienzeit). Satz 1 gilt entsprechend für Studierende, die zum genannten Zeitpunkt immatrikuliert, aber beurlaubt waren. Soweit Studierenden bereits nach § 15 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Verlängerung ihrer Förderung wegen der Folgen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist der Zeitraum der verlängerten Förderung auf die individuelle Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 anzurechnen. Die individuelle Regelstudienzeit bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.“
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In Bezug auf den Antrag zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe von Absatz 1 gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester. Eines gesonderten Antrags zur Verlängerung der Meldefrist bedarf es im Fall von Satz 1 abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
Die Verordnung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 2
Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Staatsprüfung vom 19. April 2021 (Brem.GBl. S. 379) wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März 2022 in Kraft.
Bremen, den 29. März 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.